Rz. 139

Eine Verschmelzung kommt nach den betreffenden Bestimmungen sowohl in Form einer Verschmelzung durch Aufnahme als auch in Form einer Verschmelzung durch Neugründung in Frage.

 

Rz. 140

Das Verschmelzungsverfahren ist in der Regel zweiaktig. In einem ersten Schritt haben die Parteien der Verschmelzung der Genehmigungsbehörde die Verschmelzungsbeschlüsse, den Verschmelzungsvertrag, ein Vermögensverzeichnis und eine Bilanz für jede Gesellschaft, den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres, eine Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Reihe sonstiger Dokumente vorzulegen.

 

Rz. 141

Der Verschmelzungsvertrag hat insbesondere den Namen und Sitz sowie das Kapital der neuen Gesellschaft anzugeben. Weiterhin sind Angaben über die Form der Verschmelzung und die Übernahme von Verbindlichkeiten zu machen.

 

Rz. 142

Im Falle der Spaltung hat das betreffende Unternehmen einen Spaltungsbeschluss, einen Spaltungsvertrag, die Satzung der nach Spaltung fortbestehenden Gesellschaften, eine Gläubigerliste, eine Bilanz und ein Vermögensverzeichnis sowie eine Reihe sonstiger Dokumente einzureichen.

 

Rz. 143

Der Spaltungsvertrag hat insbesondere den Namen, Sitz und das registrierte Kapital der neu zu bildenden Gesellschaft, die Form der Spaltung und den Spaltungsplan zu enthalten. Weiter sind Angaben zur Vermögensnachfolge zu machen.

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