Rz. 24

Einen Betrug nach § 263 StGB begeht, wer mit der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Da schon vom Wortlaut eine Bereicherungsabsicht vorliegen muss, spielen sich Haftungsfälle im Bereich des Betrugs nicht im Bereich des Versicherungsschutzes der D&O-Versicherung ab. Aber auch hier kommt eine Mithaftung von Organen in Betracht, z.B. des Aufsichtsrats oder von weiteren Geschäftsleitern, die ihrer Überwachungsverantwortung nicht nachgekommen sind.

 

Rz. 25

 

Beispiel: "Der betrügerische Verkäufer"[1]

G ist Geschäftsführer einer kleinen Möbelhaus-GmbH. Von Kunden nimmt er Anzahlungen für Möbel entgegen, obwohl er weiß, dass die entsprechenden Lieferanten ihn wegen der Zahlungsrückstände nicht mehr beliefern. G begeht einen sog. Eingehungsbetrug. Er ist persönlich verpflichtet, gegenüber den Kunden Schadensersatz zu leisten. Besteht Streit über seine Betrugsabsicht kann aus der D&O-Versicherung ggf. eine Abwehrdeckung bestehen, jedenfalls solange der Vorsatz nicht rechtkräftig festgestellt ist (siehe dazu die Ausführungen oben bei A-7 AVB D&O III).

[1] Entnommen aus Jula Der GmbH-Geschäftsführer 3. Teil C II 2 b.

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