Rz. 96

Nach § 46 Nr. 8 GmbHG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Geschäftsführer einschließlich der Frage, wer die GmbH in dem Haftungsprozess vertritt. Hierfür kann die Gesellschafterversammlung Prozessvertreter bestellen, sie kann die Prozessführung aber auch dem aktuellen Geschäftsführer überlassen. Dieser ist auch dann zuständig, wenn die Gesellschafter zur Prozessvertretung keinen Beschluss gefasst haben.[1] Der besondere Vertreter ist für die Geltendmachung aller aus der Geschäftsführung hergeleiteten Ersatzansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage, einschließlich etwaiger Bereicherungsansprüche zuständig.[2] Der einzelne Gesellschafter hingegen kann nicht gegen einen Fremdgeschäftsführer anstelle der GmbH auf Zahlung an die GmbH klagen, weil dies der Aufgabenzuweisung widerspräche.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge