Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe: Übernahme von Unterkunftskosten. Hilfe zum Lebensunterhalt, Aufwendungen für die Unterkunft. Unterkunftskosten, Angemessenheit von –. Unterkunftskostenzuschuß, kein Anspruch auf –

 

Leitsatz (amtlich)

  • Zieht ein Sozialhilfeempfänger während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung um, kann er nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 2 Regelsatzverordnung die Übernahme der Unterkunftskosten weder in voller Höhe noch teilweise in Höhe solcher Aufwendungen verlangen, die für eine angemessen teure Wohnung aufzubringen wären (wie BVerwGE 92, 1).
  • Ein Sozialhilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit eine aus sozialhilferechtlicher Sicht an sich abstrakt zu teure Wohnung bezieht, kann nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Regelsatzverordnung die Übernahme seiner tatsächlichen Unterkunftskosten nur beanspruchen, wenn und solange für ihn keine bedarfsgerechte kostengünstigere Unterkunftsalternative verfügbar ist (Fortführung von BVerwGE 92, 1).
 

Normenkette

BSHG § 12 Abs. 1 S. 1; Regelsatzverordnung § 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen 4 L 5583/93)

VG Göttingen (Entscheidung vom 29.07.1993; Aktenzeichen 2 A 2086/92)

 

Tenor

Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 1994 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger bewohnten bis zum Juli 1991 eine Wohnung in der Samtgemeinde D… und erhielten dort laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, in deren Rahmen die monatlichen Aufwendungen für die Wohnung (380 DM Miete zuzüglich 230 DM Nebenkosten und 350 DM Heizkostenpauschale) übernommen wurden. Am 5. August 1991 schlossen die Kläger einen Mietvertrag über eine 89,73 m(2) große Drei-Zimmer-Wohnung mit Wintergarten in der Stadt G…, deren Miete monatlich 1 050 DM zuzüglich 180 DM Nebenkosten (ohne Heizkosten) betrug. Am 7. August 1991 beantragten die Kläger bei der Stadt G… die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt.

Mit Bescheiden vom 24. September 1991 bewilligte die für den beklagten Sozialhilfeträger handelnde Stadt G… den Klägern Hilfe zum Lebensunterhalt ab 15. August 1991 unter Zugrundelegung der für die frühere Wohnung in D… gezahlten Miete (einschließlich Nebenkosten) in Höhe von 610 DM. Mit ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31. März 1992) erhobenen Verpflichtungsklage haben die Kläger ihr Begehren weiterverfolgt, vom Beklagten für die Zeit vom 15. August 1991 bis zum 31. März 1992 Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der gesamten Aufwendungen für die neue Wohnung in G… (1 050 DM Grundmiete zuzüglich 180 DM Nebenkosten) zu erhalten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, den Klägern für den streitbefangenen Zeitraum Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe von 1 230 DM monatlich zu gewähren, und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung ihrer Unterkunftsaufwendungen in tatsächlicher (voller) Höhe ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO. Nach diesen Vorschriften seien die Aufwendungen für die Unterkunft auch dann, wenn der Hilfeempfänger – wie hier die Kläger – ohne Notwendigkeit aus einer sozialhilferechtlich angemessenen (ausreichenden) Wohnung in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sei, so lange in tatsächlicher Höhe als Bedarf anzuerkennen, als es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten sei, die Aufwendungen – etwa durch einen erneuten Wohnungswechsel – auf ein angemessenes Niveau zu senken. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 92, 1) sei mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift und mit Strukturprinzipien des Sozialhilferechts nicht vereinbar. Soweit – wie hier – eine Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft nur durch einen Wohnungswechsel in Betracht komme, entspreche es aufgrund der bekannten schwierigen Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt den Erfahrungen und der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, daß dem betroffenen Hilfesuchenden ein angemessener Zeitraum für die Wohnungssuche einzuräumen sei, und zwar regelmäßig zunächst von bis zu sechs Monaten, gerechnet ab dem Hinweis des Sozialhilfeträgers auf die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft. Der streitbefangene Zeitraum liege innerhalb der Frist von sechs Monaten.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte Verletzung von § 12 Abs. 1 Satz 1, § 22 Abs. 1 und 2 BSHG und § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO.

Die Kläger treten der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht stützt die Ansicht des Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Sozialhilfeempfänger, der während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Notwendigkeit in eine sozialhilferechtlich unangemessen teure Wohnung umziehe, habe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO für eine Übergangszeit Anspruch auf die Übernahme seiner Unterkunftskosten in voller Höhe, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da eine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits noch tatsächliche Feststellungen erfordert, die zu treffen dem Revisionsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO), muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Ob die Kläger für die Zeit vom 15. August 1991 bis zum 31. März 1992 vom Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt unter Berücksichtigung ihrer gesamten Unterkunftsaufwendungen in Höhe von 1 230 DM monatlich beanspruchen können, beurteilt sich nach den §§ 11, 12 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94) und § 3 Abs. 1 RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 (BGBl I S. 515). Bei Anwendung dieser Vorschriften ist aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen, für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, daß die bisherige Wohnung der Kläger in D… sozialhilferechtlich angemessen war und daß die Kläger ohne Notwendigkeit diese Wohnung aufgegeben und in G… eine neue Wohnung bezogen haben, die aus sozialhilferechtlicher Sicht unangemessen teuer war.

Bei dieser Sachlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO kein Anspruch der Kläger auf – sei es auch nur teilweise – Übernahme ihrer unangemessen hohen Unterkunftskosten im streitbefangenen Zeitraum. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1993 – BVerwG 5 C 3.91 – (BVerwGE 92, 1) entschieden, daß § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO im Falle eines Wohnungswechsels während des Bezuges laufender Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht gilt, wenn der Hilfeempfänger nicht gezwungen war, eine sozialhilferechtlich angemessene Wohnung aufzugeben, und dieses Ergebnis auf Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren systematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO und § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützt. Daran ist festzuhalten.

Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht allerdings in seinem Ausgangspunkt, zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Nach Satz 1 wird Sozialhilfe für die tatsächlichen Unterkunftskosten nur gewährt, wenn sie angemessen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 72, 88 ≪89 f.≫; 75, 168 ≪170≫; 92, 1 ≪3≫; 97, 110 ≪111 f.≫) und ergibt sich sowohl im Rückschluß aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (vgl. BVerwGE 92, 1 ≪3≫) als auch und vor allem aus dem der Verordnungstätigkeit der in § 22 Abs. 2 BSHG genannten Organe vorgegebenen Grundsatz, daß mit Sozialhilfeleistungen nach §§ 11, 12 BSHG nur der “notwendige” Lebensunterhalt sicherzustellen ist (vgl. BVerwGE 72, 88 ≪89≫; 75, 168 ≪170≫; 97, 110 ≪112≫). Nach Satz 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO wird unter den dort genannten Voraussetzungen Sozialhilfe für die tatsächlichen Unterkunftskosten auch dann gewährt, wenn sie unangemessen sind. Satz 2 enthält damit eine Ausnahme vom Regeltatbestand in Satz 1, deren Reichweite aus der Gegenüberstellung zur Regelvorschrift zu bestimmen ist.

Die Ausrichtung des Anspruchs aus § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auf den notwendigen Lebensunterhalt wirkt nicht nur anspruchsbegrenzend, sondern auch anspruchsgestaltend: Die Hilfeleistung ist so zu bemessen, daß der Hilfebedürftige seinen notwendigen Bedarf tatsächlich in vollem Umfang befriedigen kann (vgl. BVerwGE 92, 336 ≪337≫; 94, 211 ≪213≫; s. ferner BVerwGE 97, 53 ≪57 f.≫). Für die Übernahme von Unterkunftskosten folgt hieraus zweierlei. Einerseits ist der Sozialhilfeträger nach §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO verpflichtet, die tatsächlichen Kosten für eine Unterkunft, die im Sinne des sozialhilferechtlich Notwendigen angemessen ist, in voller Höhe zu übernehmen. Der Anspruch des Hilfesuchenden beschränkt sich also nicht auf einen bloßen Anteil der tatsächlichen Unterkunftskosten, der nicht ausreicht, den Unterkunftsbedarf zu decken. Nach dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz darf kein ungedeckter Bedarfsrest hinsichtlich der Unterkunftskosten übrigbleiben. Ist dem Hilfesuchenden andererseits (nur) das zu gewähren, was er aus sozialhilferechtlicher Sicht benötigt, schließt der Sozialhilfeanspruch die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten aus, es sei denn, die Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO greift ein. Der Sozialhilfeträger ist daher berechtigt, einen Hilfesuchenden, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf den Bezug einer geeigneten kostenangemessenen Unterkunft zu verweisen; er hat die Kosten auch nicht teilweise in Höhe solcher Aufwendungen zu übernehmen, die für eine solche Wohnung aufzubringen wären. Die darin liegende Beschränkung des Hilfeanspruchs ist im sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angelegt, sie läuft ihm nicht zuwider.

Die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO zu übernehmen sind, bestimmt sich nach dem Bedarf des (der) Hilfebedürftigen. Hierfür kommt es auf die Besonderheiten des Einzelfalles an, vor allem auf die Person des Hilfebedürftigen, die Art seines Bedarfs und die örtlichen Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 BSHG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Mietaufwendungen für eine in Aussicht genommene oder bereits bewohnte Unterkunft sind die örtlichen Verhältnisse zunächst insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfebedürftigen marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage die sozialhilferechtlich maßgebliche Mietpreisspanne zu ermitteln ist (vgl. BVerwGE 97, 110 ≪113≫ m.w.N.). Erscheinen dem Sozialhilfeträger die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch, darf er die Angemessenheitsprüfung nicht darauf beschränken, ausgehend vom Bedarf des Hilfebedürftigen mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, welcher Kostenaufwand für die Unterkunft sozialhilferechtlich an sich (abstrakt) angemessen wäre. Da der Hilfebedürftige einen Anspruch auf die Deckung seines Unterkunftsbedarfs hat, muß sich die Angemessenheitsprüfung in einem solchen Fall auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Besteht eine derartige Unterkunftsalternative nicht, ist also die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die in dem maßgeblichen räumlichen Umkreis und Bedarfszeitraum einzig verfügbare, sind die Aufwendungen für diese Wohnung aus sozialhilferechtlicher Sicht angemessen und deshalb gemäß §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO vom Sozialhilfeträger (zunächst) zu übernehmen.

Ein Hilfesuchender, der die Übernahme einer an sich (abstrakt) unangemessen hohen Miete für eine bereits bezogene Wohnung begehrt, muß dem Sozialhilfeträger deshalb substantiiert darlegen, daß eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Unterkunft im Bedarfszeitraum auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht vorhanden bzw. trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine vorhandene Unterkunft ihm nicht zugänglich ist. Die Anforderungen an einen solchen Nachweis werden durch die Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes entscheidend mitbestimmt und dürfen je nach der Marktlage nicht überspannt werden, auch wenn das Fehlen einer kostenangemessenen Unterkunftsalternative wohl die Ausnahme sein dürfte. Dem Sozialhilfeträger bleibt es unbenommen, dem Hilfesuchenden eine Unterkunft, deren Mietzins angemessen ist und die vom Hilfesuchenden angemietet werden kann, zu benennen. Die Unterkunftsalternative – eine kostengünstigere und zugängliche Wohnung genügt – kann in nach Ausstattung, Zuschnitt, Wohnfläche und Lage einfachem Wohnraum bestehen. Reine Obdachlosenquartiere (Notunterkünfte) scheiden als Wohnungsalternative aus.

Ein Hilfeempfänger, der ohne Notwendigkeit seine bisherige (angemessen teure) Wohnung aufgibt und in eine unangemessen teure Wohnung umzieht, handelt daher auf eigenes Risiko und muß damit rechnen, daß ihm mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse im Bedarfszeitraum hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Wohnung von Anfang an anspruchsvernichtend entgegengehalten wird, er habe eine angemessen große und teure Wohnung anmieten können (vgl. BVerwGE 92, 1 ≪5 f.≫; s. auch BVerwGE 97, 110 ≪115≫ zum Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 BSHG). Ist eine Unterkunftsalternative im Bedarfszeitraum verfügbar, besteht nach §§ 11, 12 BSHG, § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO auch für eine Übergangszeit, etwa bis zur Anmietung einer kostenangemessenen Wohnung oder bis zum Einzug in diese, kein Anspruch auf Übernahme (oder rechnerische Berücksichtigung) der Aufwendungen für die unangemessen teure Unterkunft. Der Hilfesuchende ist auf die kostenangemessene Alternative zu verweisen. Dieses Risiko läuft auch derjenige, der im Zeitpunkt des Wohnungswechsels Hilfe zum Lebensunterhalt (noch) nicht erhält, die neue, zu teure Unterkunft jedoch in Kenntnis des Umstandes angemietet hat, daß er die Miete nicht aus eigenen Mitteln wird bestreiten können. Die Übernahme von Mietschulden ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers (vgl. BVerwGE 92, 1 ≪4 f.≫ m.w.N.).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der Auffassung des Berufungsgerichts, § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO greife auch in den Fällen ein, in denen ein Hilfeempfänger ohne Notwendigkeit von einer angemessen teuren in eine unangemessen teure Wohnung wechselt, nicht gefolgt werden.

§ 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO verpflichtet den Sozialhilfeträger, unangemessen hohe Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf so lange anzuerkennen, als es dem (den) Hilfesuchenden “nicht möglich oder nicht zuzumuten ist”, die Aufwendungen für die Unterkunft zu senken. Der Träger der Sozialhilfe ist danach ungeachtet einer für den Hilfesuchenden verfügbaren kostenangemessenen Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit zur Übernahme der vollen Unterkunftskosten verpflichtet, wenn dem Hilfebedürftigen die Kostensenkung insbesondere durch einen Wohnungswechsel nicht zuzumuten ist. In seinem Kern enthält Satz 2 des § 3 Abs. 1 RegelsatzVO somit eine Zumutbarkeitsregelung. Darin unterscheidet er sich von Satz 1 dieser Vorschrift. Ist nun der Sozialhilfeträger – wie oben zu § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ausgeführt – berechtigt, einen Hilfebedürftigen, der die Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten begehrt, auf eine verfügbare kostenangemessene Unterkunft zu verweisen, so müssen, bevor ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO entstehen kann, im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die eine Verweisung des Hilfebedürftigen auf die verfügbare Unterkunftsalternative für eine Übergangszeit als unzumutbar erscheinen lassen.

Einen solchen Umstand hat der Senat darin gesehen, daß der Hilfesuchende bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit die aus sozialhilferechtlicher Sicht zu teure Wohnung bereits bewohnt. In einem solchen Fall sollen Hilfesuchende nicht gezwungen werden, sofort ihre bisherige Wohnung aufzugeben (BVerwGE 92, 1 ≪3≫). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Hilfesuchende (Hilfebedürftige) ein aus sozialhilferechtlicher Sicht schutzwürdiges Interesse daran hat, von einer unvorhergesehenen, abrupten Änderung seiner gefestigten Wohnsituation und von einem Verlust seines bisherigen sozialen Umfelds jedenfalls für eine Übergangszeit verschont zu bleiben. Dies erklärt und rechtfertigt zugleich, daß der Senat den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO auch auf die (Ausnahme-)Fälle erstreckt hat, in denen der Wechsel eines Nichthilfeempfängers in eine unangemessen teure Wohnung unter den besonderen Umständen des Einzelfalles unausweichlich ist (BVerwGE 75, 168 ≪172≫).

Wer als Sozialhilfeempfänger eine unnötig hohe Mietbelastung eingeht, ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO nicht in Höhe der tatsächlichen Mietbelastung schutzwürdig. Nach dieser Vorschrift steht Sozialhilfe für unangemessen hohe Unterkunftskosten nicht mehr zu, sobald sie gesenkt werden können; konnten die unangemessen hohen Kosten von Anfang an (seit der Anmietung oder dem Einzug in die Wohnung) gesenkt werden, besteht von Anfang an kein Anspruch auf Übernahme der unangemessen hohen Aufwendungen für die Unterkunft. Erst recht entfällt ein Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO deshalb in den Fällen, in denen der Wechsel von der angemessen teuren in die unangemessen teure Wohnung nicht notwendig, das Eingehen einer unangemessen hohen Mietzinsverpflichtung also nicht erforderlich war. Hier fehlt es von vornherein an der Unzumutbarkeit einer Kostensenkung, an die § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO den Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Unterkunftskosten knüpft. Denn wer eine angemessene preiswerte Wohnung nicht aufgeben muß, dem ist es zumutbar, durch das Beibehalten dieser Wohnung unangemessen hohe Aufwendungen für eine andere Unterkunft gar nicht erst entstehen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz widerspricht es weder dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO noch seinem Sinn und Zweck als Zumutbarkeitsregelung, bei seiner Anwendung ein die unangemessenen Unterkunftskosten erst verursachendes Verhalten des Hilfesuchenden zu berücksichtigen.

Ist nach alledem der Beklagte nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO verpflichtet, die Unterkunftskosten der Kläger im streitbefangenen Zeitraum in voller Höhe zu übernehmen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine solche Verpflichtung des Beklagten sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO ergibt. Das setzte allerdings voraus, daß die von den Klägern seit August 1991 bewohnte Wohnung in der Stadt G… in den Bedarfsmonaten, die hier im Streit sind, die einzig verfügbare und den Klägern zugängliche Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt – das ist hier der Zuständigkeitsbereich des Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe, da die Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht gezwungen waren, die Samtgemeinde D… zu verlassen und nach G… zu ziehen – gewesen ist. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

 

Unterschriften

Dr. Säcker, Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1622099

NJW 1996, 3427

BVerwGE, 194

DÖV 1997, 35

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