Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltungsrechtsweg gegen Versagung der Genehmigung zur Kündigung einer Schwangeren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Genehmigung zu einer Kündigung nach Mutterschutzgesetz § 9 Abs 2 versagt, so sind für die Klage des Arbeitgebers der Verwaltungsrechtsweg und das Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

2. Die Frage, ob ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 vorliegt, in dem die Kündigung für zulässig erklärt werden kann, unterliegt in vollem Umfange der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung.

3. Ein „besonderer” Fall im Sinne des MuSchG § 9 Abs 2 ist nicht dasselbe wie ein „wichtiger Grund” im Sinne des BGB § 626. Er liegt nur ausnahmsweise dann vor, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, die vom Gesetz als vorrangig angesehenen Interessen der Schwangeren hinter die des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 60576

BB 1959, 234

NJW 1959, 690

Buchholz 436.4 § 9 Mutterschutzgesetz, Nr 1

BVerwGE 7, 294-297 (LT1-3)

BVerwGE, 294

FamRZ 1959, 213

AP § 9 MuSchG, Nr 14

DVBl 1959, 285

MDR 1959, 240

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