Entscheidungsstichwort (Thema)
Immissionsschutzrecht - Nachbarschaft - Klagebefugnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer sich nur gelegentlich an einem Ort aufhält, an dem er sich schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen, durch eine genehmigungsbedürftige Anlage hervorgerufenen Gefahren im Sinne von BImSchG § 5 Nr 1 ausgesetzt glaubt, gehört nicht zur Nachbarschaft im Sinne von BImSchG § 5 Nr 1.
2. Enthalten die offengelegten Genehmigungsunterlagen entgegen BImSchG § 10 Abs 1 bis 3 keine Angaben über die von der Anlage ausgehenden Gefahren und die dagegen vorgesehenen Maßnahmen und kann aus diesem Grunde ein Kläger nicht ausreichend beurteilen, ob er von den Auswirkungen der Ablage betroffen sein kann, so sind entsprechend geringe Anforderungen an die Darlegungen seiner Klagebefugnis zu stellen.
Orientierungssatz
Die Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung begründet nicht - gleichsam im Umkehrschluß - die Klagebefugnis des eine solche Verletzung rügenden Dritten. Dieser muß vielmehr dartun, inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften auf seine Rechtsposition ausgewirkt haben könnte (Bestätigung BVerwG, 1980-11-22, 7 C 84/78, BVerwGE 61, 256).
Normenkette
BImSchG § 5 Nr. 1, § 10 Abs. 2-3; VwVfG § 46; VwGO § 42 Abs. 2
Verfahrensgang
Niedersächsisches OVG (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen VII A 60/76) |
VG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 28.01.1976; Aktenzeichen 10 A 1/75) |
Fundstellen
Dokument-Index HI543926 |
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