Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges. Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges und Jugendhilfe. Strafvollzug, Jugendhilfe in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des -es
Leitsatz (amtlich)
Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges (§§ 80, 142 StVollzG) unterfallen der Jugendhilfe. Beantragt ein Personensorgeberechtigter Hilfe zur Erziehung durch gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges, hat der zuständige Jugendhilfeträger eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung über die Hilfegewährung zu treffen. Die Jugendhilfe umfasst in einem solchen Falle sowohl Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII als auch Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII.
Normenkette
SGB VIII §§ 19, 27, 39; StVollzG §§ 80, 142
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. August 2001 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
I.
Das Verfahren betrifft die Frage, ob Mutter-und-Kind-Einrich-tungen des Strafvollzuges der Jugendhilfe unterfallen und in welchem Umfang ggf. der Jugendhilfeträger die Kosten für die Unterbringung des Kindes zu tragen hat.
Die Klägerin ist ledige und allein sorgeberechtigte Mutter eines am 23. Januar 2000 geborenen Sohnes. Sie bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt und begehrt für die Zeit einer zu verbüßenden viermonatigen Haftstrafe die Übernahme der Unterbringungskosten für ihr Kind in einem Mutter-Kind-Heim in einer Justizvollzugsanstalt. Sie soll, da eine Mutter-Kind-Abteilung in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz nicht existiert, die Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt in Frankfurt am Main verbüßen, wo auch ihr Kind untergebracht werden kann.
Nach Ladung zum Strafhaftantritt durch die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte die Klägerin am 8. Mai 2000 bei der Beklagten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, da sie die durch die Mitnahme ihres Sohnes in die Justizvollzugsanstalt entstehenden Kosten nicht tragen könne. Die Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten in Höhe von insgesamt 15 600 DM (120 Tage bei einem Tagessatz von 130 DM) ab (Bescheid vom 12. Mai 2000). Leistungen für die Unterbringung im Rahmen eines Mutter-Kind-Heimes nach § 19 i.V.m. § 34 SGB VIII seien nur möglich, wenn allein erziehende Elternteile mit Kindern unter sechs Jahren der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung bedürften. Dies sei hier nicht der Fall, denn die Klägerin sei bisher und auch künftig in der Lage, sich um das Wohlergehen ihres Kindes selbst zu kümmern. Anhaltspunkte dafür, dass sie bei der Pflege und Erziehung ihres Sohnes die Unterstützung des Jugendamtes benötige, gebe es nicht. Die Klägerin legte Widerspruch ein und erwirkte beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung, welche die Beklagte verpflichtete, die Kosten für die Unterbringung ihres Kindes in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main im Rahmen der Hilfe zur Erziehung zu übernehmen.
Der allgemeine Sozialdienst des Jugendamtes der Beklagten stellte in einem Bericht vom 30. Juni 2000 fest, dass nach Prüfung der familiären und häuslichen Umstände eine Unterbringung und Versorgung des Kindes durch Verwandte nicht möglich sei. Eine viermonatige Trennung von der stillenden Mutter sei aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht vertretbar.
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 24. August 2000) erhobene Klage auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Klägerin in einem Mutter-Kind-Heim in einer Justizvollzugsanstalt hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg:
Rechtsgrundlage für den Anspruch sei § 27 i.V.m. § 39 SGB VIII. Die Hilfe sei für die Entwicklung des Kindes geeignet und notwendig und umfasse nicht nur pädagogische und therapeutische Leistungen nach § 27 SGB VIII, sondern als Annexleistung gemäß § 39 SGB VIII auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses und die Kosten der Erziehung. Die Regelungen des Strafvollzugsgesetzes stünden diesem Anspruch der Klägerin nicht entgegen.
Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für ihren Sohn durch Übernahme der Kosten der Unterbringung in der Mutter-und-Kind-Einrichtung einer Justizvollzugsanstalt, weil § 80 StVollzG als speziellere Regelung einer Anwendung von § 27 i.V.m. § 39 SGB VIII vorgehe. § 80 StVollzG sei hinsichtlich der Entscheidung über die Aufnahme des Kindes in eine Justizvollzugsanstalt wie hinsichtlich der Kostenregelung eine am Kindeswohl orientierte Regelung von kinder- und jugendhilferechtlicher Zielrichtung. Aber selbst wenn man nicht von einer Verdrängung der Bestimmungen des SGB VIII durch § 80 StVollzG ausgehen wolle, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Wenn die Staatsanwaltschaft die Mutter zum Strafhaftantritt in eine Justizvollzugsanstalt lade, die über eine Mutter-und-Kind-Einrichtung verfüge, könne sich das Jugendamt im Rahmen seiner Beteiligung zwar für oder gegen eine gemeinsame Unterbringung aussprechen, die Entscheidung treffe jedoch allein die Justizvollzugsanstalt. Ebenso wenig wie es eine gemeinsame Unterbringung verhindern könne, die entgegen seiner Stellungnahme erfolge, könne das Jugendamt eine gemeinsame Unterbringung bewilligen und habe somit nicht die Möglichkeit, gemäß § 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung durch eine gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt zu gewähren. Soweit es der inhaftierten Mutter nicht möglich sei, den Anspruch ihres Kindes auf Erziehung in einer Justizvollzugsanstalt vollständig zu erfüllen, werde der erzieherische Bedarf unmittelbar durch die seitens der Justizvollzugsanstalt gewährten Hilfen gedeckt. Da nach den Feststellungen der Beklagten wie des Verwaltungsgerichts eine gemeinsame Unterbringung derzeit dem Wohl des Kindes am besten entspreche und eine Trennung der Klägerin von ihrem Sohn sich verbiete, werde dies die zuständige Staatsanwaltschaft sowie die Justizvollzugsanstalt, zu welcher die Staatsanwaltschaft die Klägerin zu laden beabsichtige, zu berücksichtigen haben. Wenn das Land Rheinland-Pfalz sich einer Justizvollzugsanstalt des Landes Hessen bediene, werde es die dort anfallenden Kosten zu übernehmen und sodann zu prüfen haben, ob es von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 StVollzG gegenüber der Klägerin und dem Kindesvater absehe.
Der Vertreter des Öffentlichen Interesses des Landes Rheinland-Pfalz ist dem Verfahren beigetreten und hat gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die von diesem zugelassene Revision eingelegt. Er hält die Auffassung, § 80 StVollzG gehe als speziellere Regelung den §§ 27 und 39 SGB VIII vor, für unzutreffend.
Die Klägerin hat ebenfalls Revision eingelegt und macht geltend, sie habe nach § 27 SGB VIII einen Anspruch auf Hilfe bei der Erziehung des Kindes; die Beklagte sei verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt zu decken.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revisionen haben Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und mangels Entscheidungsreife zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Zu Unrecht hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Hilfe zur Erziehung für ihr Kind gemäß § 27 i.V.m. § 39 SGB VIII durch gemeinsame Unterbringung in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges mit der Begründung verneint, § 80 StVollzG gehe als speziellere Regelung einer Anwendung von § 27 i.V.m. § 39 SGB VIII vor und davon abgesehen könne Jugendhilfe auch deshalb nicht gewährt werden, weil das Jugendamt keine Entscheidungszuständigkeit über die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind in einer Justizvollzugsanstalt habe und der erzieherische Bedarf durch die seitens der Justizvollzugsanstalt gewährleisteten Hilfen bereits gedeckt sei. Da nach den nicht in Frage gestellten Feststellungen des allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten eine gemeinsame Unterbringung mit der Klägerin dem Wohl des Kindes am besten entsprach und eine Trennung sich verbot, hätte das Berufungsgericht vielmehr die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Hilfe zur Erziehung aufrechterhalten müssen. Da allerdings seit den zu-grunde liegenden Feststellungen des allgemeinen Sozialdienstes des Jugendamtes der Beklagten zur Erziehungssituation inzwischen über zwei Jahre vergangen sind und das Kind sein drittes Lebensjahr fast vollendet hat, ist eine erneute Beurteilung der tatsächlichen Voraussetzungen des Hilfeanspruches geboten. Dies führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Die Frage, ob die Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges (§ 142 StVollzG) der Jugendhilfe unterfallen und Jugendhilfe nach § 27 SGB VIII einschließlich Leistungen zum Unterhalt (§ 39 SGB VIII) mit entsprechender Kostenentlastung des Strafvollzuges und -belastung der Jugendhilfeträger möglich ist, ist in einer langjährigen Praxis der Jugendämter und Strafvollzugsbehörden (vgl. zu dieser Praxis etwa Callies/ Müller-Dietz, StVollzG, 8. Aufl. 2000, § 80 Rn. 3; Steinhilper in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 80 Rn. 12; Wiesner NDV 1998, 225, 227. Hinzuweisen ist hier auf die im April 1986 von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden beschlossenen „Grundsätze über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten”, die auch Bestandteil der „Richtlinien für das Mutter-Kind-Heim der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main III” ≪4414-IV/6-299/98≫ sind, in welche die Klägerin zum Haftantritt geladen worden ist; diese Praxis wird vom zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem Schreiben vom 2. Dezember 1996 ≪Geschäftszeichen 412-2232-4, Verfasser Wiesner≫ grundsätzlich unterstützt) bejaht worden; auch in der Literatur hat sich eine gefestigte Rechtsauffassung herausgebildet, dass Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in den Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges grundsätzlich rechtlich möglich ist und darauf bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch besteht (vgl. hierzu grundlegend das Gutachten des Deutschen Vereins vom 5. Mai 1995 – G 82/94, NDV 1995, 342, allerdings mit der Maßgabe, dass zwischen Unterbringungskosten und Kosten der Hilfe zur Erziehung zu unterscheiden sei und die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung keine Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII auslöse, sowie Wiesner, NDV 1998, 225, 227).
Diese Praxis wird durch Jugendhilfeträger – nicht zuletzt aus Kostengründen – zunehmend in Frage gestellt, hält aber, soweit der vorliegende Fall eine Überprüfung gebietet, entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz gerichtlicher Kontrolle an den Maßstäben der einschlägigen gesetzlichen Regelungen des Strafvollzugsgesetzes – namentlich dessen § 80 Abs. 1 und 2 – wie des Achten Buches Sozialgesetzbuch – hier insbesondere der §§ 27 und 39 – stand.
Ein die Gewährung von Jugendhilfe grundsätzlich ausschließender Charakter kommt der Regelung in § 80 StVollzG nicht zu.
Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass ein Rang- oder Stufenverhältnis zwischen den Regelungskomplexen des Strafvollzugsgesetzes einerseits und des Achten Buches Sozialgesetzbuch, welches die Anwendbarkeit jugendhilferechtlicher Regelungen im Bereich des Strafvollzuges grundsätzlich auszuschließen vermöchte, nicht besteht (vgl. dazu das o.g. Gutachten des Deutschen Vereins vom 5. Mai 1995, a.a.O. S. 342). Es handelt sich um Bundesgesetze mit jeweils unterschiedlichen Zielsetzungen und Regelungsaufgaben, deren Normprogramme sich überschneiden können. Bei einer Überschneidung strafvollzugsrechtlicher und jugendhilferechtlicher Hilferegelungen ist zu prüfen, ob nach Sinn und Zweck der jeweiligen Regelungen ein ergänzendes Nebeneinander möglich ist, oder ob sich die maßgeblichen Normen des einen Rechtsbereichs im Verhältnis zu denen des anderen im Umfang ihres Regelungsbereiches als abschließende Spezialregelung mit verdrängender Wirkung darstellen, wie die Vorinstanz dies im Verhältnis von § 80 StVollzG zu den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch annimmt. Ist eine Unterbringung im Rahmen einer Mutter-und-Kind-Einrichtung aus strafvollzugsrechtlicher Sicht möglich, ist daher zu prüfen, ob eine gleichzeitige Gewährung von Jugendhilfe den strafvollzugsrechtlichen Regelungen zuwiderlaufen würde.
Das Strafvollzugsgesetz enthält sich unmittelbarer Aussagen zum Verhältnis zwischen Jugendhilfe und Strafvollzug; seine Regelungen im hier zu untersuchenden Bereich beschränken sich auf die grundsätzliche Entscheidung für die Einführung spezieller Mutter-und-Kind-Einrichtungen (§ 142 StVollzG), die rechtliche Regelung des Verfahrens über die Unterbringung des Kindes in der Vollzugsanstalt (§ 80 Abs. 1 StVollzG) und die Anordnung der Kostenpflicht Unterhaltspflichtiger (§ 80 Abs. 2 StVollzG), legen aber weder die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe- und Strafvollzugsbehörden fest noch regeln sie ausdrücklich die Rechtsfolgen gegenläufiger Normauswirkungen der Anwendung von Jugendhilferecht. Umgekehrt hat auch das später in Kraft getretene Achte Buch Sozialgesetzbuch davon abgesehen, die Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges ausdrücklich in seine Hilfeformen zu integrieren.
Dem Umstand, dass das Jugendamt gemäß § 80 Abs. 1 StVollzG zwar zu hören ist, die Entscheidung über die Unterbringung in der Mutter-und-Kind-Einrichtung der Justizvollzugsanstalt aber von der Justizvollzugsanstalt getroffen wird, ist keine die gleichzeitige oder nachträgliche Gewährung von Jugendhilfe grundsätzlich ausschließende Bedeutung beizumessen. Das Jugendamt wird dadurch, wie weiter unten noch darzulegen ist, nicht rechtlich gehindert, sich die strafvollzugsrechtliche Maßnahme der Unterbringung des Kindes in der Justizvollzugsanstalt zusammen mit der Mutter als Maßnahme der Jugendhilfe zu eigen zu machen; es widerspricht auch nicht dem Sinn der vollzugsrechtlichen Regelung, dass das Jugendamt sich durch die Gewährung von Jugendhilfe, sofern deren Voraussetzungen vorliegen, mit dem dann möglichen Instrumentarium der Jugendhilfe beteiligt. Wenn nach § 80 Abs. 1 StVollzG ein noch nicht schulpflichtiges Kind einer Gefangenen mit Zustimmung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht werden „kann”, in der sich seine Mutter befindet, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, aber weder ein Rechtsanspruch auf eine gemeinsame Unterbringung mit dem Kind besteht noch das Jugendamt eine solche Unterbringung einseitig durchsetzen kann, ist dies darauf zurückzuführen, dass Mutter-und-Kind-Einrichtungen jedenfalls bei Erlass des Strafvollzugsgesetzes nur in begrenzter Kapazität zur Verfügung standen (zur neueren Kapazitätsentwicklung vgl. BTDrucks 13/9329 vom 2. Dezember 1997, 20 Jahre Strafvollzugsgesetz – Bilanz und Perspektiven, S. 21 – 25) und es der Intention des Gesetzgebers entsprach, zunächst die weitere Entwicklung der Mutter-und-Kind-Einrichtungen abzuwarten; dem entsprach es, das Jugendamt an der Entscheidung zwar zu beteiligen, die Entscheidung selbst aber in das Ermessen der Justizvollzugsanstalt zu stellen. Hierzu heißt es in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 7/918, S. 76):
„Im Gegensatz zu § 71 des Kommissionsentwurfs ist jedoch davon abgesehen worden, die Vorschrift zwingend auszugestalten. Es erscheint vorerst noch zweckmäßig, auf diesem Gebiet weitere Erfahrungen zu sammeln. Um eine sachkundige Beurteilung des Kindeswohls sicherzustellen, ist die Beteiligung des Jugendamts vorgesehen worden.”
Auch die in § 80 Abs. 2 StVollzG getroffene Kostenregelung, wonach die Unterbringung auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen erfolgt (Satz 1) und von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abgesehen werden kann, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung von Mutter und Kind gefährdet würde (Satz 2), ist nicht als abschließende spezialgesetzliche Kostenregelung zu verstehen, welche der Gewährung von Jugendhilfe entgegenstehen könnte; dies gilt sowohl mit Blick auf die Kosten, die durch die Gewährung der Erziehungshilfe entstehen (Betreuungskosten), wie die reinen Unterkunftskosten, die durch das Wohnen des Kindes in der Justizvollzugsanstalt und seine Verpflegung entstehen (a.A. insoweit das Gutachten des Deutschen Vereins vom 5. Mai 1995, das rechtlich zwischen diesen Kostenarten differenziert und die reinen Unterkunftskosten von der Jugendhilfe ausnehmen will ≪a.a.O. S. 344≫; so auch Grube in Hauck-Noftz, SGB VIII, Kommentar, Stand 26. Lieferung Dezember 2000, K § 19 Rn. 9).
Die Gesetzesgeschichte des § 80 Abs. 2 StVollzG gibt keine Anhaltspunkte für einen Willen des Gesetzgebers, mit der Kostenregelung eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis von Strafvollzug und Jugendhilfe zu treffen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf enthielt in seinem – dem jetzigen § 80 Abs. 1 StVollzG entsprechenden – § 70 keine Kostentragungsregelung; diese wurde vielmehr erst auf Grund einer Stellungnahme des Bundesrates als § 70 Abs. 2 in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Zur Begründung heißt es in der Stellungnahme des Bundesrates (BTDrucks 7/918, S. 119):
„Der Entwurf sagt nichts darüber aus, wer die Kosten der Unterbringung des Kindes zu tragen hat. Es besteht kein Anlass, die Unterbringungskosten nicht dem Unterhaltspflichtigen aufzubürden, der auch dann für den Lebensunterhalt des Kindes aufkommen müsste, wenn das Kind nicht gemeinsam mit seiner Mutter in der Anstalt untergebracht würde.
Damit dem Wohl des Kindes nicht geschadet wird, soll von einer Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs abgesehen werden können.”
Ersichtlich sollte damit zwar der Rückgriff auf Unterhaltspflichtige ermöglicht, aber keine weiterreichende Aussage grundsätzlicher Art im Sinne eines Ausschlusses von Jugendhilfe getroffen werden. Der Hinweis der Vorinstanz, damit werde der Kostenregelung des § 80 Abs. 2 StVollzG jede praktische Auswirkung genommen, obwohl der Gesetzgeber mit dem Erlass des Achten Buches Sozialgesetzbuch weder § 80 Abs. 2 StVollzG gestrichen noch in §§ 91 ff. SGB VIII eine Heranziehung des Kindes oder seiner Eltern zu den Kosten einer nicht nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII, sondern unmittelbar gemäß § 27 SGB VIII gewährten Hilfe zur Erziehung vorgesehen habe, trifft zwar insofern zu, als der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 StVollzG sich bei der hier vertretenen Auslegung auf Fälle reduziert, in denen es nicht zur Gewährung von Jugendhilfe kommt; diese Fälle mögen zwar nicht von großer praktischer Bedeutung sein, sind aber, worauf der Revisionskläger zutreffend hinweist, etwa in der Konstellation denkbar, dass das Jugendamt bei seiner Anhörung die Unterbringung des Kindes in der Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges als mit dem Kindeswohl vereinbar ansieht, sich aber dennoch für eine andere Form der Unterbringung ausspricht; Ähnliches mag auch im Falle eines Konfliktes zwischen Jugendamt und Strafvollzugsbehörde gelten, wenn etwa ein Kind gegen das Votum des Jugendamtes in eine Mutter-und-Kind-Einrichtung aufgenommen wurde oder dort bis zu einer ggf. herbeizuführenden Maßnahme des Familiengerichts gemäß § 1666 BGB verbleibt. Jedenfalls lassen sich aus dem Umstand, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch im Zusammenhang mit § 80 StVollzG die jeweiligen Zuständigkeiten von Jugendamt und Vollzugsbehörde nicht neu geregelt und es bei der bloßen Anhörung des Jugendamtes belassen hat, keine weiterreichenden Schlussfolgerungen ziehen als die, dass der Gesetzgeber es auch weiterhin für sachgerecht hielt, den Mutter-Kind-Vollzug im Strafvollzugsgesetz zu regeln statt als spezielle Maßnahme der Erziehungshilfe.
Für die Beurteilung der Frage, ob die Zuständigkeiten der Strafvollzugsbehörden nach § 80 StVollzG die Gewährung von Jugendhilfe ausschließen, ist, wie schon oben erwähnt, dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beizumessen, dass das Jugendamt bei Aufnahme eines Kindes in eine Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges die Jugendhilfe nicht selbst in eigener Durchführung gewähren kann. Allerdings kann sie mit den Instrumentarien der Jugendhilfe wie Hilfeplänen und begleitenden Kontrollen darauf Einfluss nehmen. Grundsätzlich kann im Bereich der Jugendhilfe eine anderweitig durch Dritte organisierte Betreuung dadurch den Charakter einer jugendhilferechtlichen Maßnahme erhalten, dass das Jugendamt den Willen zeigt, die Förderung des Kindes als Aufgabe der Jugendhilfe erfüllen zu wollen (vgl. für den Fall der Förderung eines Kindes in Tagespflege BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1996 – BVerwG 5 C 51.95 – ≪BVerwGE 102, 274≫).
Bei einer Unterbringung eines Minderjährigen in einer Familie, einem Heim oder sonstigen Einrichtung außerhalb des Elternhauses setzt das Vorliegen einer Hilfe zur Erziehung voraus, dass das Jugendamt an der Unterbringung nicht nur mitgewirkt oder sich daran durch späteres Eingreifen beteiligt hat, sondern im Anschluss daran die weitere Erziehung und Entwicklung des Kindes unter Kontrolle hält; eine solche Kontrolle muss in hinreichendem Maße sicherstellen, dass das Jugendamt notfalls korrigierend auf die weitere Erziehung und Entwicklung des Minderjährigen Einfluss nehmen und zu diesem Zweck insbesondere die Pflegepersonen beraten und bei ihrer Tätigkeit unterstützen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 – 5 C 26.85 – ≪FEVS 36, 89≫, zu den Voraussetzungen, unter denen bei Fremdunterbringung eines Kindes unter der Geltung des Jugendwohlfahrtgesetzes eine im Wege öffentlicher Jugendhilfe gewährte erzieherischen Hilfe als Voraussetzung der Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfe angenommen werden konnte; Entsprechendes gilt auch bei erzieherischen Hilfen außerhalb des Elternhauses unter Geltung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, vgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 4. Aufl. 2003, § 39 Rn. 2 f.).
Diese Voraussetzungen sind bei der Unterbringung eines Kindes in einer Justizvollzugsanstalt nach § 80 StVollzG erfüllt. Die Anhörung des Jugendamtes im Aufnahmeverfahren, die in diesem Zusammenhang zu erstellende psychosoziale Diagnose, die im vorliegenden Fall in dem vom allgemeinen Sozialdienst unter dem 30. Juni 2000 erstellten Bericht zu sehen ist, der Hilfeplan (§ 36 Abs. 2 SGB VIII), der bei voraussichtlich längerer Dauer der Hilfe zu erstellen und nicht nur im Zeitpunkt der Aufnahme, sondern über den gesamten Zeitraum der Haftunterbringung und darüber hinaus notwendig ist, die gemäß § 81 Nr. 8 SGB VIII gebotene kontinuierliche Zusammenarbeit der Jugendhilfeträger und Justizvollzugsbehörden sowie die an die Stelle der früheren Heimaufsicht gemäß § 78 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, die sich auch auf die Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges erstreckte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfes zu § 129 – jetzt § 142 – des Strafvollzugsgesetzes, BTDrucks 7/918 S. 92), getretene Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6 SGB VIII für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen stellen sicher, dass die Jugendhilfeträger bei Gewährung von Jugendhilfe für die Unterbringung von Kindern in Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges nicht nur in der Form einer Verpflichtung zur Kostenübernahme, sondern auch durch einen kontinuierlichen inhaltlichen Einfluss beteiligt sind. Dies verdeutlicht, dass mit der von der Strafvollzugsbehörde verfügten Unterbringung eines Kindes in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung zugleich eine Aufgabe des Jugendamtes erfüllt werden kann.
Als Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Hilfe kommt im vorliegenden Fall nicht § 19 SGB VIII betreffend die Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern in gemeinsamen Wohnformen in Betracht, da die Klägerin einer Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes nicht auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII), sondern auf Grund der besonderen Verhältnisse des Strafvollzuges bedarf. Als Anspruchsgrundlage ist vielmehr, wovon auch die Vorinstanz zutreffend ausgeht, § 27 Abs. 1 SGB VIII einschlägig, wonach ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung eines Kindes Anspruch auf Hilfe zur Erziehung hat, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zwar ist die Unterbringung in einer Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges als Form der Hilfe zur Erziehung im Achten Buch Sozialgesetzbuch nicht genannt, doch lässt der Wortlaut des § 27 Abs. 1 SGB VIII Raum für die Berücksichtigung neuer, im Gesetz nicht vorgesehener Hilfeformen der Praxis (vgl. etwa Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rn. 24).
Das Gesetz enthält keine abschließende Aufzählung möglicher Hilfeformen, vielmehr lässt der Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII, wonach Hilfe zur Erziehung „insbesondere” nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird und Art und Umfang der Hilfe sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall richten, Raum auch für andere, ungenannte Hilfeformen, auf die bei entsprechendem erzieherischen Bedarf ein Anspruch besteht; hinsichtlich der möglichen Leistungsinhalte der Hilfen zur Erziehung verweist § 27 Abs. 3 SGB VIII „insbesondere” auf die Gewährung pädagogischer und therapeutischer Leistungen, grenzt hierdurch aber das Spektrum möglicher Hilfen nicht ein.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist für die Klägerin unter den besonderen Bedingungen des Strafvollzuges das Vorliegen einer objektiven Bedarfs- oder Mangelsituation anzunehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die „Richtlinien für das Mutter-Kind-Heim der Justizvollzugsanstalt Frankfurt/Main III”, die sich an den von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter und überörtlichen Erziehungsbehörden beschlossenen „Grundsätzen über die Unterbringung von Kindern in Mutter-Kind-Abteilungen in Justizvollzugsanstalten” orientieren, zutreffend dargelegt; die sachliche Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch von der Vorinstanz und der Beklagten nicht in Frage gestellt. Danach ist die Erziehung eines Kindes unter den besonderen Verhältnissen einer Justizvollzugsanstalt auch bei Aufnahme in eine Mutter-und-Kind-Einrichtung nicht mit einer Erziehung in einer häuslichen Umgebung zu vergleichen und führt schon deshalb zu einem erzieherischen Bedarf des Kindes, weil eine inhaftierte Mutter bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Sorge durch das Leben in der Vollzugsanstalt wesentlich eingeschränkt ist und die Vollzugsbedingungen in aller Regel nicht ohne Einfluss auf die Erziehungsbedingungen bleiben können. So besteht die Arbeitspflicht nach § 41 StVollzG – von Ausnahmen für werdende oder stillende Mütter und Freistellungen zu besonderen Anlässen abgesehen – grundsätzlich auch für Mütter; während solcher Abwesenheiten ist die Aufsicht und Betreuung der Kinder durch sozialpädagogische Fachkräfte und besonders geeignete Bedienstete des Vollzugsdienstes gewährleistet.
Die Gewährung von Hilfe zur Erziehung durch eine gemeinsame Unterbringung des Kindes mit seiner Mutter in einer Justizvollzugsanstalt war nach den nicht in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Entwicklung ihres Kindes auch geeignet und notwendig: Aufgrund des Alters des Kindes und der Bedeutung der frühkindlichen Mutter-Kind-Beziehung musste – abgesehen davon, dass nach den Feststellungen des allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten eine Betreuung des Kindes durch Verwandte ausschied – eine Trennung von Mutter und Kind unterbleiben, um negative Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes infolge von Trennungstraumata zu vermeiden. Im Ergebnis war danach allein eine gemeinsame Unterbringung des Kindes mit der inhaftierten Klägerin die geeignete und notwendige Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII.
Dem lässt sich nicht, wie die Vorinstanz und die Beklagte meinen, entgegenhalten, es bestehe nach der Aufnahme in eine Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges kein erzieherischer Bedarf mehr, weil dieser unmittelbar durch die seitens der Justizvollzugsanstalt gedeckten Hilfen gedeckt werde. Zwar trifft es zu, dass bereits die vollzugsrechtlichen Regelungen und Vorkehrungen innerhalb der Einrichtung darauf zugeschnitten sind, der besonderen Erziehungssituation in einer Strafvollzugsanstalt Rechnung zu tragen, doch schließt dies, wie oben dargelegt, nicht aus, dass das Jugendamt sich die von der Strafvollzugsanstalt durchgeführte Maßnahme als Maßnahme der Jugendhilfe in Erkenntnis ihrer Notwendigkeit zu Eigen macht und durch Gewährung von Hilfe zur Erziehung mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln daran beteiligt.
Die Leistung von Jugendhilfe auf der Grundlage des § 27 Abs. 1 SGB VIII durch Hilfebewilligung für die Aufnahme in eine Mutter-und-Kind-Einrichtung des Strafvollzuges umfasst neben den pädagogischen und therapeutischen Betreuungsleistungen als Annexleistung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des Kindes „außerhalb des Elternhauses” (vgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rn. 1; Klinkhardt, SGB VIII, 1. Aufl. 1994, § 39 Rn. 3).
Zwar sind in § 39 Abs. 1 SGB VIII unter den dort angeführten Formen der Erziehung Minderjähriger außerhalb des Elternhauses die Mutter-und-Kind-Einrichtungen des Strafvollzuges nicht genannt, doch ist im Hinblick auf die nicht abschließende Aufzählung der Hilfeformen in §§ 28 bis 35 SGB VIII sowie auf Sinn und Zweck der Vorschrift, bei Erziehung Minderjähriger außerhalb des Elternhauses auch den notwendigen Unterhalt sicherzustellen, eine entsprechende Verpflichtung auch in den Fällen anzunehmen, in denen eine in der Praxis entwickelte, mit den §§ 32 bis 35 SGB VIII vergleichbare Form voll- oder teilstationärer Hilfe zur Erziehung gewährt wird (vgl. Struck in Wiesner, a.a.O., § 19 Rn. 17; Münder, a.a.O., § 39 Rn. 1).
Für die namentlich in dem Gutachten des Deutschen Vereins vom 5. Mai 1995 (a.a.O.) vertretene Auffassung, bei dem Aufenthalt des Kindes in der Justizvollzugsanstalt sei mit Blick auf § 80 Abs. 2 StVollzG zwischen Unterbringungskosten und Betreuungskosten in der Weise zu differenzieren, dass zwar letztere von dem zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger zu tragen und auf Antrag der Justizverwaltung zu erstatten, erstere aber gemäß § 80 Abs. 2 StVollzG von der Justizverwaltung gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machen seien, besteht angesichts der Regelung in § 39 SGB VIII keine Rechtfertigung.
Nach alledem durfte die Beklagte der Klägerin die Gewährung von Hilfe zur Erziehung nicht ohne eine eigene, am Kindeswohl orientierte Sachentscheidung verweigern. Da die Voraussetzungen für die begehrte Hilfe zur Erziehung wie Leistungen zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII vorlagen, war sie verpflichtet, die begehrte Hilfe in vollem Umfang zu gewähren. Da sich allerdings seit den für die Beurteilung des Kindeswohls maßgeblichen Feststellungen des allgemeinen Sozialdienstes der Beklagten das Kind vom Säugling zum dreijährigen Kleinkind entwickelt, die Klägerin jedoch die Haft offenbar noch nicht angetreten hat, ist eine erneute Beurteilung der psychosozialen Situation geboten, aus der sich die Voraussetzungen des Hilfeanspruchs ergeben. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Unterschriften
Dr. Säcker, Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Franke, Prof. Dr. Berlit,
Fundstellen