Rz. 1

§ 39 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 29.8.2013 (BGBl. I 3464) seit 1.1.2014 in Kraft.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert.

Die erste Änderung erfolgte durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993, gültig ab 1.4.1993. Hier fasste der Gesetzgeber Abs. 1, 2, 3 und 6 redaktionell neu. An der Grundkonzeption mit den Regeln über den notwendigen Unterhalt i. S. d. Abs. 1, dem Barbetrag i. S. d. Abs. 2, den einmaligen Beihilfen oder Zuschüssen i. S. d. Abs. 3 und der Anrechnung von Kindergeld, Kinderzuschlägen und vergleichbaren Rentenbestandteilen auf laufende Leistungen i. S. d. Abs. 6 hielt der Gesetzgeber fest. Absatz 2 wurde ergänzt durch die Bestimmung, dass der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden soll, dieser Aspekt war vorher in Abs. 3 geregelt. Mit dem 2. SGB VIII-ÄndG v. 15.12.1995, gültig ab 1.1.1996, wurde § 39 Abs. 6 umfassend neu geregelt. Während der bis zum 31.12.1995 gültige Abs. 6 regelte, dass Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile nach § 10 des Bundeskindergeldgesetzes auf die laufenden Leistungen anzurechnen waren, regelt Abs. 6 nunmehr die Anrechnung von Leistungen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes. Mit einer weiteren Änderung durch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) v. 19.6.2001, gültig ab 1.7.2001, änderte der Gesetzgeber § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 3 und 4. Die Änderungen waren wiederum redaktioneller Natur und trugen im Wesentlichen der geänderten Reihenfolge der Absätze des § 35 a Rechnung.

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) passierte am 8.7.2005 eine weitere umfassende Änderung des SGB VIII den Bundesrat (BGBl. I S. 2729). Mit Art. 1 Nr. 16 hat der Gesetzgeber insgesamt 3 Änderungen vorgenommen. Nach Abs. 4 Satz 1 wurde ein neuer Satz 2 eingefügt; der als erstattungsfähige laufende Leistungen ausdrücklich die Beiträge zu einer Unfallversicherung und hälftig zur Alterssicherung ansieht. § 39 Abs. 4 Satz 4 regelt, dass der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden kann, sofern die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet ist. Außerdem wurde ein neuer Abs. 7 eingefügt, wonach auch der notwendige Unterhalt eines Kindes des Hilfeberechtigten sicherzustellen ist.

Abermals hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) v. 10.12.2008, BGBl. I S. 2403 § 39 in Teilen auch inhaltlich geändert. Mit Art. 1 Nr. 11 und den Änderungen in Abs. 1 Satz 2 erfasst der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses ausdrücklich auch die Kosten für den Sachaufwand und die Pflege des Kindes oder Jugendlichen. In Abs. 4 ist nunmehr klargestellt, dass es um die Unfallversicherung und angemessene Alterssicherung der Pflegeperson (zum Begriff der Pflegeperson vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1) und nicht des Kindes oder des Jugendlichen geht. Umfassend geändert in Abs. 4 ist auch die angemessene Kürzung des monatlichen Pauschalbetrages bei einer Unterhaltspflicht der Pflegeperson.

Mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich unverändert übernommen worden. Die Vorschrift wurde lediglich insoweit leicht redaktionell überarbeitet, als dass der Gesetzgeber Abkürzungen aus Normzitaten nunmehr ausschreibt (u. a. Nummer anstatt Nr. und Absatz anstatt Abs.).

Mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde Abs. 2 Satz 4 lediglich dahingehend redaktionell überarbeitet, dass nach der Angabe „§ 35a Absatz 2“ die Angabe „Satz 2“ gestrichen wurde. Inhaltlich blieb die Vorschrift unverändert.

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