Leitsatz (amtlich)

›1. Die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten oder Soldaten im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorge zu dessen Aufwendungen in Krankheitsfällen ergänzende Hilfe zu leisten, erfordert es, das in den zu diesem Zweck geschaffenen Beihilfevorschriften zum Ausdruck kommende "Programm" der Hilfeleistung einzuhalten, um generell sicherzustellen, daß der Beamte oder Soldat durch die ihm im Krankheitsfall typischerweise entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen nicht in einem solchen Umfang belastet bleibt, daß seine und seiner Familie Lebensführung dadurch unzumutbar eingeschränkt wird.

2. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt, eine in der Form einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffene Beihilferegelung daraufhin zu prüfen, ob der Dienstherr das bei der Schaffung der Regelung zugrunde gelegte "Programm" einhält, soweit dieses dazu dient, die Fürsorgepflicht zu konkretisieren.‹

 

Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg

VG Karlsruhe

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037550

BVerwGE 71, 342

BVerwGE, 342

JuS 1986, 571

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