Leitsatz (amtlich)
›1. Die Pflicht des Dienstherrn, dem Beamten oder Soldaten im Rahmen der ihm obliegenden Fürsorge zu dessen Aufwendungen in Krankheitsfällen ergänzende Hilfe zu leisten, erfordert es, das in den zu diesem Zweck geschaffenen Beihilfevorschriften zum Ausdruck kommende "Programm" der Hilfeleistung einzuhalten, um generell sicherzustellen, daß der Beamte oder Soldat durch die ihm im Krankheitsfall typischerweise entstehenden notwendigen und angemessenen Aufwendungen nicht in einem solchen Umfang belastet bleibt, daß seine und seiner Familie Lebensführung dadurch unzumutbar eingeschränkt wird.
2. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt, eine in der Form einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift getroffene Beihilferegelung daraufhin zu prüfen, ob der Dienstherr das bei der Schaffung der Regelung zugrunde gelegte "Programm" einhält, soweit dieses dazu dient, die Fürsorgepflicht zu konkretisieren.‹
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg |
VG Karlsruhe |
Fundstellen
Haufe-Index 3037550 |
BVerwGE 71, 342 |
BVerwGE, 342 |
JuS 1986, 571 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen