Entscheidungsstichwort (Thema)

Gaststättenerlaubnis für Trinkhalle. Bindungswirkung einer bestandskräftigen Baugenehmigung hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durch die bestandskräftige Baugenehmigung für eine Trinkhalle ist nicht nur deren Vereinbarkeit mit den Immissionsschutzanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bindend festgestellt, sondern auch, daß sich die von der Nutzung der Trinkhalle typischerweise ausgehenden Immissionen im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG halten.

2. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG formulierten Voraussetzungen für eine Auflage sind bezüglich des zulässigen Maßes an Lärmimmissionen dieselben wie die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 (2. Halbs.) GastG genannten, die - sofern das mildere Mittel der Auflage nicht ausreicht - zur Versagung der Gaststättenerlaubnis führen.

 

Orientierungssatz

Die baurechtliche Genehmigung einer Gaststätte entfaltet, solange die Genehmigung besteht und die Verhältnisse sich nicht rechtserheblich ändern, anerkanntermaßen Bindungswirkung dahin, daß die Gaststättenbehörde die entsprechende Gaststättenerlaubnis nicht aus baurechtlichen Gründen versagen darf. Die Bindungswirkung der Baugenehmigung bezieht sich dagegen nicht auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit gaststättenrechtlichen Vorschriften, deren Prüfung im Gaststättengesetz dem besonderen gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren vorbehalten ist.

 

Normenkette

GastG § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3, §§ 7, 18 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 03.06.1986; Aktenzeichen 4 A 2516/84)

VG Düsseldorf (Entscheidung vom 12.09.1984; Aktenzeichen 18 K 1204/83)

 

Fundstellen

BVerwGE, 259

BRS 1988, 355

DVBl. 1989, 372

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