Entscheidungsstichwort (Thema)

Schweinezuchtstall im unbeplanten Innenbereich. Bauvorbescheid über grundsätzliche Bebaubarkeit. Einfügen nach Art der baulichen Nutzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Bauvorbescheid kann auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.

2. Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach BBauG § 34 Abs 1 einfügen muß, richtet sich grundsätzlich nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind.

3. Ob ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden kann, daß es den Anforderungen des BImSchG § 22 Abs 1 genügt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.

 

Orientierungssatz

1. Der Rechtsbegriff "landwirtschaftlicher Betrieb" ist - im Zuge der im Agrarbereich zu beobachtenden Umstrukturierung - offen für sich verändernde Betriebsformen, auch soweit diese in der näheren Umgebung bisher noch nicht vorhanden sind.

2. Für eine Differenzierung zwischen verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Betriebe je nach Art der dort gehaltenen Tiere und je nach Art und Ausmaß der dabei entstehenden Geruchsemissionen ist bei der Prüfung, ob der Rahmen eingehalten ist, kein Raum, sofern der Rahmen in der oben LS 2 dargestellten Weise gezogen wird. Die von den verschiedenen Arten landwirtschaftlicher Betriebsstellen ausgehenden sehr unterschiedlichen Einwirkungen auf ihre Umgebung sind vielmehr allein für die Prüfung der Frage erheblich, ob das konkrete einzelne Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme fehlen läßt und sich deshalb, weil es "rücksichtslos" ist, trotz Einhaltung des vorgegebenen Rahmens - ausnahmsweise - nicht einfügt.

 

Normenkette

BBauG § 34 Abs. 1, § 146; BImSchG § 22 Abs. 1; BauNVO § 5 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 07.12.1983; Aktenzeichen 15 B 82 A 1544)

VG Augsburg (Entscheidung vom 26.05.1982; Aktenzeichen 4 K 81 A.0144)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543902

BRS 1987, 357

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