Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 11.03.2008; Aktenzeichen 11 B 07.1891)

 

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

 

Gründe

Mangels hinreichender Erfolgsaussichten, wie sich aus den nachfolgenden Darlegungen ergibt, ist das Prozesskostenhilfebegehren abzulehnen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die allein auf den Zulassungsgrund in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützt ist, ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt im Ergebnis nicht zur Annahme des geltend gemachten Verfahrensmangels (Gehörsverstoßes).

Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2008 gestellten, im Schriftsatz vom 11. Oktober 2007 formulierten Beweisantrag (Sachverständigenbeweis) fehlerhaft behandelt. Wie sich der in der mündlichen Verhandlung gegebenen und in der Sitzungsniederschrift festgehaltenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags entnehmen lasse, sei der Verwaltungsgerichtshof der sprachlichen Formulierung und den inhaltlichen Tatsachenbehauptungen des Beweisantrags nicht gerecht geworden.

Ob dieser Vorwurf zutrifft und der Beweisantrag verfahrensfehlerhaft unter Verletzung rechtlichen Gehörs abgelehnt worden ist, kann offen bleiben. Denn in jedem Fall hätte der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nach Bekanntgabe der Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags erneut einen – das als “verkannt” gerügte Beweisthema klarstellenden – Beweisantrag stellen können, um sich damit das nunmehr als verletzt gerügte rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfGE 5, 9≪10≫ stRspr). Dem entspricht es, dass § 86 Abs. 2 VwGO das Gericht verpflichtet, einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag – soweit ihm nicht stattgegeben wird – begründet abzulehnen, um die Verfahrensbeteiligten in die Lage zu versetzen, sich auf die geschaffene Verfahrenslage einzustellen (vgl. Urteil vom 23. Juni 1961 – BVerwG 4 C 308.60 – BVerwGE 12, 268 ≪270≫ stRspr). Der Kläger ist durch das Berufungsgericht in eine solche Lage versetzt worden. Im Streitverfahren konnte der Klägerbevollmächtigte der vom Verwaltungsgerichtshof gegebenen Begründung, wie sie in der Sitzungsniederschrift festgehalten ist, entnehmen, dass und warum sein Beweisantrag als ungeeignet beurteilt worden ist, Deswegen oblag es ihm, entweder – womöglich nach einer Bitte um weitere Erläuterung des Beschlusses – um eine kurze Sitzungsunterbrechung (zum Zweck der Formulierung eines anderen Beweisantrags) zu ersuchen oder den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar mit einem veränderten Aufklärungsbegehren zu befassen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dies dem Klägerbevollmächtigten aus besonderen Gründen unzumutbar war.

Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob der Kläger mit der Verfahrensrüge zugleich nach § 295 ZPO i.V.m. § 173 VwGO ausgeschlossen ist, indem er sich rüglos auf den vermeintlichen Mangel eingelassen hat (vgl. Urteil vom 6. Juli 1998 – BVerwG 9 C 45.97 – BVerwGE 107, 128 ≪131 f.≫ m.w.N.).

Soweit der Kläger ferner unter pauschaler Bezugnahme auf seinen Vortrag zum Gehörsverstoß geltend macht, “dass das Berufungsgericht den Sachverhalt entgegen § 86 VwGO nicht ausreichend erforscht hat” (Beschwerdebegründung, S. 4), fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Darlegung der damit erhobenen Aufklärungsrüge (zu den Darlegungserfordernissen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Dabei muss sich der Kläger auch insoweit entgegenhalten lassen, dass er auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in dem gebotenen Maße hingewirkt hat. Ebenso wenig hat er dargelegt, dass sich dem Berufungsgericht die bezeichnete Beweisaufnahme auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Brunn, Stengelhofen, Dr. Störmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2030337

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