Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Aktenzeichen 20 A 1138/97)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdevorbringen, das weitgehend in der Art einer Revisionsbegründung Kritik an den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts übt, die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 ≪n.F.≫ VwGO Nr. 26). Die von der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache jedenfalls nicht zu.

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

Mit ihrem in der Beschwerdebegründung unter I. wiedergegebenen Vorbringen wirft die Beschwerde die Frage nach der „drittschützenden Funktion der ‚Lauscherentscheidung’” auf, mit der sie offensichtlich die Frage der Vereinbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten mit Bestimmungen über die Raumordnung und Landesplanung thematisieren will. Soweit in diesem Zusammenhang – worauf insbesondere ihre Ausführungen auf S. 5 der Beschwerdebegründung hindeuten –, das Fehlen eines der Planfeststellung vorgelagerten gesonderten Raumordnungsverfahrens rügen will, steht eine – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nur bis 1990 geltende Rechtslage in Frage; nur auf dieser Grundlage, jedoch nicht mehr heute sich stellende Rechtsfragen können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung – von hier weder dargelegten noch erkennbaren Ausnahmefällen abgesehen – nicht begründen (vgl. etwa BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1995 – BVerwG 6 B 35.95 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).

Soweit die Beschwerde mit der aufgeworfenen Frage geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe bei der inhaltlichen Prüfung, ob der angegriffene Planfeststellungsbeschluß den damaligen Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entsprach, die „entgegengesetzte raumordnerische und landesplanerische Entscheidung der obersten Landesplanungsbehörde der Landesregierung aus dem Jahre 1958” verkannt, wendet sie sich gegen die Auslegung des von der Beschwerde als „Lauscherentscheidung” bezeichneten Bescheides des Ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 16. Dezember 1958 durch das Oberverwaltungsgericht, das hierin keine bindende Standortentscheidung oder Funktionszuweisung gesehen hat, zu der sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluß rechtlich in Widerspruch hätte setzen können. Der Auslegung des Inhalts eines konkreten Verwaltungsakts kommt aber eine fallübergreifende, grundsätzliche Bedeutung nicht zu (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 1997 – BVerwG 11 B 5.97 – und vom 8. Dezember 1995 – BVerwG 11 B 132.95 –). Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe die im genannten Bescheid von 1958 enthaltene Formulierung „interkontinentaler Direktverkehr mit Düsenflugzeugen” nicht zutreffend gewertet.

Soweit die Beschwerde mit ihrer Frage geklärt wissen will, ob sich gerade der Kläger auf etwaige Verstöße gegen das Raumordnungs- bzw. Landesplanungsrecht berufen könnte, würde sich diese vom Oberverwaltungsgericht offengelassene Frage in einem Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht stellen.

Mit ihrem in der Beschwerdebegründung unter II. und III. wiedergegebenen Vorbringen wirft die Beschwerde die Frage nach der Zulässigkeit der „Salamitaktik” auf, worunter sie verstehen will, daß der Beklagte „im Wege von Teilgenehmigungen immer wieder nur einzelne – wenn auch nur kleine – Erweiterungen des streitgegenständlichen Flughafens” genehmigt; hierdurch entstehe die Gefahr des „Wildwuchses”, „d.h. auch Übergehen einzelner öffentlicher Belange”. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang das Fehlen eines „gestuften Verfahrens” rügt, so daß „ungeprüft” bleibe, „ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung und der Landesplanung entspricht”, gilt das bereits zur ersten von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage Gesagte.

Soweit sich die Beschwerde mit dieser Frage gegen den nach ihrer Auffassung unzureichenden Inhalt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere seine „Unbestimmtheit” und „Ungeeignetheit” zur Fixierung von „Kapazitätsobergrenzen” wenden will, und geltend macht, es seien „in einer einheitlichen Verwaltungsentscheidung abschließend alle regelungsbedürftigen Rechtsverhältnisse zu klären”, kommt ihr ebensowenig rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Planfeststellungsbeschluß, der die Erweiterung eines Flughafens betrifft, weder die erneute Prüfung bereits bestandskräftig planfestgestellter Maßnahmen zum Gegenstand hat noch über die Zulässigkeit zukünftiger Ausbaumaßnahmen entscheiden muß. Für die von der Beschwerde erwogene Heranziehung der für gänzlich andere Konstellationen geschaffenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen besteht daher kein Raum, zumal nicht erkennbar ist, welche konkreten Schlußfolgerungen die Beschwerde für den vorliegenden Fall hieraus ziehen will. Daß es jedenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war, in unveränderbarer Weise einen Endausbau- oder Endbetriebszustand des Flughafens festzuschreiben, so daß der Kläger ihm auch nicht entgegenhalten kann, er sei insoweit zu unbestimmt und nicht geeignet, ihn vor weiteren Ausbaumaßnahmen und dadurch bedingten Belastungen zu schützen, hat das Oberverwaltungsgericht in Auslegung dieses konkreten Planfeststellungsbeschlusses festgestellt. Eine Grundsatzfrage kann sich hieraus nicht ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.

 

Unterschriften

Hien, Dr. Storost, Prof. Dr. Rubel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565715

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