Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung in Personalangelegenheiten. Ausschluß der Mitbestimmung bei Mitarbeitern mit vorwiegend wissenschaftlicher. Tätigkeit Tätigkeit von Archäologen in der Bodendenkmalpflege

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in der Abteilung Bodendenkmalpflege eines Landesamts für Denkmalpflege beschäftigter Archäologe übt regelmäßig eine „vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit” aus, so daß die Personalvertretung nicht bei seiner Einstellung zu beteiligen ist.

 

Normenkette

LPersVG § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1, Buchst. b Nr. 1, § 81 Abs. 1 S. 1; DSchPflG Rh-Pf § 3 Nr. 2, § 25 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.04.1985; Aktenzeichen 5 A 10/84)

VG Mainz (Entscheidung vom 17.07.1984; Aktenzeichen 5 PV 45/83)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 24. April 1985 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Durch Arbeitsvertrag vom 29. September 1983 stellte der Beteiligte, der Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz, den Archäologen Dr. Z. als Angestellten für wissenschaftliche Tätigkeit in die Abteilung für Bodendenkmalpflege des Landesamts für Denkmalpflege ein. Am 22. Dezember 1983 wurde Dr. Z. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Konservator z.A. ernannt. Bei seiner Einstellung in den Landesdienst wurden ihm nach Angaben des Beteiligten folgende Aufgaben zur verantwortlichen Wahrnehmung übertragen:

  1. Bearbeitung von Fundakten, Erarbeitung von wissenschaftlichen Materialvorlagen als Grundlage für die Bearbeitung von Antragen zu öffentlichen Planungsvorhaben (z.B. Bauleitplanung, Kommunal- und Regionalplanungen).
  2. Leitung von Grabungen und Notbergungen vorgeschichtlicher, frühgeschichtlicher und römischer Funde.
  3. Wissenschaftliche Bearbeitung der Grabungsergebnisse, Überwachung der Fundstellenaufzeichnungen (Plan- und Grundrisse), Klassifizierung und Datierung der Funde und ihre zusammenfassende Aus- und Bewertung in archäologisch-historischer Sicht zur Aufnahme in die Fundakte, in Kurzberichte oder in ausführliche wissenschaftliche Publikationen.
  4. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung von Grabungsergebnissen in Form von Vorträgen, Führungen oder gutachterlicher Stellungnahmen, die eine wissenschaftlich-fundierte Bewertung (z.B. des Fundplatzes und der Unterschutzstellung) erfordern.
  5. Veranlassung und Überwachung von Konservierungs- und Restaurationsarbeiten an Funden.
  6. Vermittlung historisch-archäologischen Fachwissens im Rahmen der Ausbildung von Restauratoren und Grabungstechnikern.
  7. Bearbeitung wissenschaftlicher Korrespondenz der Dienststelle.
  8. Stellvertretung des Leiters der Abteilung Bodendenkmalpflege des Landesamts für Denkmalpflege.

Der Antragsteller, der Personalrat beim Landesamt für Denkmalpflege/Verwaltung der staatlichen Schlösser Rheinland-Pfalz, wurde an den Personalmaßnahmen nicht beteiligt, weil Dr. Z. nach Auffassung des Beteiligten eine „vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit” im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ausübt und eine Mitbestimmung des Personalrats weder bei seiner Einstellung als Angestellter noch bei seiner Ernennung zum Beamten auf Probe beantragt hat.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß sein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des „wissenschaftlichen Assistenten” Dr. Z. in der Abteilung Bodendenkmalpflege Mainz des Landesamts für Denkmalpflege verletzt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wurde vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:

Bei dem Archäologen Dr. Z. handele es sich um einen Mitarbeiter mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit, so daß seine Einstellung mangels des nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG erforderlichen Antrages nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterlegen habe. Die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben im Bereich der Bergung, der Sicherung und Erhaltung sowie der Dokumentation archäologisch bedeutsamer Kulturdenkmäler ließen eine wissenschaftliche Ausrichtung erkennen. Dasselbe gelte für die ihm obliegenden Aufgaben bei der Öffentlichkeitsarbeit, der Ausbildung und der Bearbeitung wissenschaftlicher Korrespondenz. Dieser Einordnung könne der Antragsteller nicht entgegenhalten, daß es sich um eine im weitesten Sinne der Verwaltung zugehörende Tätigkeit „angewandter Wissenschaft” handele, wie sie auch in anderen Bereichen auf der Grundlage wissenschaftlicher Ausbildung geleistet werde. Eine „Verwaltungstätigkeit” im Rahmen der einer Behörde zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben könne auch dann das Merkmal der Wissenschaftlichkeit erfüllen, wenn sie nicht nur eine wissenschaftliche Ausbildung voraussetze, sondern zusätzlich „schöpferische” Leistungen eigenständiger Art erfordere. Das treffe auf die Tätigkeit eines Archäologen im Kernbereich der dem Landesamt für Denkmalpflege übertragenen Aufgaben zu.

Nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes habe das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde zum einen die Aufgabe, im Zusammenhang mit der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmälern für andere Behörden sowie Dritte und in der Öffentlichkeit beratend und fördernd tätig zu werden. Zum anderen solle die Behörde durch die systematische Aufnahme und wissenschaftliche Auswertung von Kulturdenkmälern sowie die Forschung nach verborgenen Kulturdenkmälern den gesetzlichen Auftrag erfüllen, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. In beiden Tätigkeitsbereichen sei eine wissenschaftlich bestimmte Aufgabenstellung der Bodendenkmalpflege gegeben. Von den Beschäftigten werde eine eigenständige, selbstverantwortliche Beurteilung und Bewertung der Bedeutung eines Kulturdenkmals und seiner Erhaltungswürdigkeit erwartet, die gerade im Bereich der Bodendenkmalpflege, die sich häufig mit vor- und frühgeschichtlichen Gegenständen zu befassen habe, durch einen erheblichen Einschätzungsspielraum gekennzeichnet sei. Die Bedeutung einer solchen schöpferischen Wertung, die die fachliche Seite des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege auszeichne, ergebe sich im übrigen aus § 3 DSchPflG, wonach Gegenstände aus vergangener Zeit nur dann Kulturdenkmäler seien, wenn an ihrer Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse bestehe. Diese Beurteilung erfordere aber eine wissenschaftliche Tätigkeit.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er den Antrag stellt.

die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz – Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) – vom 24. April 1985 und des Verwaltungsgerichts Mainz – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 17. Juli 1984 aufzuheben und festzustellen, daß sein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Archäologen Dr. Z. in das Landesamt für Denkmalpflege verletzt worden ist.

Der Antragsteller führt unter Bezugnahme auf sein Vorbringen in den Vorinstanzen aus, daß es für die Frage der Mitbestimmung bei der Einstellung eines Archäologen nicht erheblich sei, daß seine Tätigkeit eine akademische Vorbildung und damit seine Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit erfordere. Obwohl das Landesamt für Denkmalpflege nach einem Jahresbericht wegen des Umfangs seiner Verwaltungsaufgaben nicht zu einer „planmäßigen Bearbeitung der Grabungen” komme und es praktisch nur „arbeitstechnische Rechenschaftsberichte” publiziere, hätten die Vorinstanzen eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit des Dr. Z. deshalb bejaht, weil sie im Bereich der Bodendenkmalpflege durch einen erheblichen Einschätzungsspielraum gekennzeichnet sei. Dies stehe jedoch in Widerspruch zur Rechtsprechung in Denkmalschutzsachen, wonach die Frage der Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliege. Die Entscheidungsbefugnis des Dr. Z. reduziere sich daher auf die Frage, ob ein entdecktes bzw. ergrabenes Kulturdenkmal erhalten werden müsse oder ob auf seine substantielle Erhaltung verzichtet werden könne. Daß sich die Bodendenkmalpflege häufig mit vor- und frühgeschichtlichen Gegenständen zu befassen habe, rechtfertige keine andere Beurteilung als etwa diejenige der Bau- und Kunstdenkmalpflege, bei der die Mitbestimmung durch die Personalvertretung außer Zweifel sei. Zu der Stellvertreterfunktion des Dr. Z. nach Nr. 8 des oben beschriebenen Aufgabenbereichs sei darauf hinzuweisen, daß ihm nicht die Vertretung des Leiters der Abteilung Bodendenkmalpflege obliege, sondern daß er lediglich als „zweiter Archäologe” in der Amtsstelle Mainz den Leiter dieser Amtsstelle vertrete.

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die Rechtsbeschwerde schon nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie entspricht entgegen der Auffassung des Beteiligten den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (vgl. § 114 Abs. 2 LPVG in Verbindung mit § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG), da sie geltend macht, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhe. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil dem Antragsteller bei der Einstellung des Archäologen Dr. Z. in der Abteilung Bodendenkmalpflege des Landesamts für Denkmalpflege kein Mitbestimmungsrecht zustand.

Der Antragsteller war zur Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens befugt, obwohl die Einstellungsverfügung nicht vom Leiter des Landesamts für Denkmalpflege, sondern von dem Beteiligten, dem Kultusminister des Landes Rheinland-Pfalz, erlassen worden ist. Das Landesamt für Denkmalpflege ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und – pflegegesetz – DSchPflG) vom 23. März 1978 (GVBl. 1978 S. 159) eine dem Kultusminister unmittelbar nachgeordnete Landesbehörde, deren Geschäftsbereich sich auf das ganze Land erstreckt. Dem Antragsteller obliegen somit gemäß § 52 Abs. 2 Buchst. b LPersVG für den Geschäftsbereich dieser Behörde die Aufgaben, die anderenfalls der beim Kultusminister gebildete Hauptpersonalrat wahrzunehmen hat.

Das Beschwerdegericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung hat, auch wenn die Personalmaßnahmen bereits vor Einleitung des Beschlußverfahrens vollzogen worden sind. Die durch diese Verfügungen aufgeworfene Streitfrage, ob die Personalvertretung bei der Einstellung eines Archäologen beim Landesamt für Denkmalpflege zu beteiligen ist, die bei sinngerechtem Verständnis des Antrages Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist, kann sich jederzeit erneut stellen, zumal der Beteiligte nach wie vor der Auffassung ist, er könne eine solche Maßnahme ohne Beteiligung des Antragstellers treffen. Es ist daher schon aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit geboten, diese Streitfrage in dem anhängigen Beschlußverfahren zu klären (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Februar 1986 – BVerwG 6 P 25.84 –). Das Rechtsschutzbedürfnis an der Klärung der Rechtsfrage wäre nur dann zu verneinen, wenn der konkrete Streitfall nicht durch Zeitablauf, sondern durch Umstände gegenstandslos geworden wäre, die in einer der Rechtsauffassung des Antragstellers Rechnung tragenden Erledigung bestehen oder von dem Antragsteller zu vertreten sind (vgl. Beschlüsse vom 29. April 1983 – BVerwG 6 P 14.81 – und vom 2. Juni 1987 – BVerwG 6 P 10.85 –). Beides ist hier nicht der Fall.

Die Rechtsbeschwerde kann aber in der Sache keinen Erfolg haben. Zwar unterliegt die Einstellung von Angestellten nach § 80 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 LPersVG und von die von Beamten nach § 80 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 LPersVG grundsätzlich der Mitbestimmung der zuständigen Personalvertretung. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG bedarf es jedoch, falls dem einzustellenden Mitarbeiter eine „vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit” übertragen werden soll, dieser Beteiligung nur dann, wenn der einzustellende Mitarbeiter dies beantragt. Diese Ausnahmeregelung ist im vorliegenden Fall anwendbar, da Dr. Z. keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und es sich bei dem ihm im Landesamt für Denkmalpflege übertragenen Aufgabenbereich um eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit handelt.

Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 29, 77 in bezug auf die Tätigkeit eines Kustos in einem Museum ausgeführt hat, ist die Frage, ob ein Mitarbeiter wissenschaftlich tätig ist, nicht schon deshalb zu bejahen, weil er eine wissenschaftliche Ausbildung erhalten und damit grundsätzlich die Befähigung zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit erworben hat. Entscheidend für die personalvertretungsrechtliche Beurteilung ist vielmehr die von ihm auszuübende Tätigkeit, wobei es unerheblich ist, ob sie tatsächlich wissenschaftlichen Ansprüchen genügt oder nicht. Eine Tätigkeit, die nach den in BVerwGE 29, 77 näher umschriebenen Kriterien als wissenschaftlich anzusehen ist, ist dann innerhalb der Gesamttätigkeit des Mitarbeiters „vorwiegend”, wenn die anderen dem Mitarbeiter übertragenen, nichtwissenschaftlichen Aufgaben dazu lediglich einen unbedeutenden Annex bilden. Soweit also der Mitarbeiter innerhalb der Dienststelle auch verwaltungsmäßige und organisatorische Aufgaben zu erfüllen hat, kommt es nicht entscheidend auf die zeitliche Beanspruchung durch diese Arbeit an, sondern darauf, ob es sich im Verhältnis zu der wissenschaftlichen Tätigkeit lediglich um „Nebenaufgaben” handelt, die für das Beschäftigungsverhältnis nicht prägend sind.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdegericht darin beizupflichten, daß das Dienstverhältnis des Archäologen Dr. Z. in der Abteilung Bodendenkmalpflege des Landesamts für Denkmalpflege im wesentlichen durch wissenschaftliche Aufgabenstellungen, Methoden und Zielsetzungen gekennzeichnet ist. Daß die Tätigkeiten gemäß den Ziffern 1 bis 7 der vom Beteiligten zusammengestellten Aufgabenbeschreibung weitgehend ein wissenschaftlich-methodisches Arbeiten erfordern, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Die Aus- und Verwertung von Fundakten und Fundarchiven zur Erstattung wissenschaftlicher Berichte im Rahmen von Planungsvorhaben kann ersichtlich nur auf einer wissenschaftlichen Grundlage erfolgen. Aber auch die Bergung, Sicherung und Dokumentation von historisch bedeutsamen Gegenständen, also von Bodendenkmälern, ist sachgerecht nur bei wissenschaftlicher Arbeitweise möglich. Schon die Feststellung des Ortes, wo ausgegraben werden soll und muß, sowie die Methode der Ausgrabung setzen voraus, daß der Archäologe als Ausgrabungsleiter den mutmaßlichen Fund wissenschaftlich richtig interpretiert. Demgemäß ist den Archäologen in der Bodendenkmalpflege auch aufgetragen, die bei den Ausgrabungen gewonnenen Erkenntnisse wissenschaftlich auszuwerten und durch Kurzberichte oder in ausführlichen wissenschaftlichen Publikationen zu veröffentlichen. Dem wissenschaftlichen Aufgabenbereich des Archäologen ist schließlich auch die Öffentlichkeitsarbeit der Behörde zur Verbreitung der Ausgrabungsergebnisse und die damit zusammenhängende wissenschaftliche Korrespondenz zuzuordnen, da dadurch die fachliche Diskussion über die neuen historisch-archäologischen Erkenntnisse gefördert wird. Insgesamt wird von den Archäologen bei diesen Tätigkeiten nicht nur die Anwendung der ihnen in der Ausbildung vermittelten Fachkenntnisse erwartet, sondern eine wissenschaftliche Arbeit in eigener Verantwortung, die – soweit möglich – zu schöpferischen Leistungen eigenständiger Art führt.

Diese Qualifizierung des Aufgabenbereichs des Dr. Z. als eine vorwiegend wissenschaftliche Tätigkeit wird durch die Vorschriften des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes bestätigt, die die Rechtsgrundlage für die Tätigkeit der Archäologen in der Abteilung Bodendenkmalpflege bilden. Die Tätigkeit der Archäologen dient der Erfüllung der in § 1 DSchPflG dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege übertragenen gesetzlichen Aufgaben, die Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen (Abs. 1), sie wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Abs. 2). Dabei nimmt das Landesamt für Denkmalpflege als Denkmalfachbehörde die fachlichen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahr (§ 25 Abs. 1 Satz 1 DSchPflG). Nach dem in Satz 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Vorschrift enthaltenen Zuständigkeitskatalog hat die Behörde bei der Durchführung des Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken sowie beratende, unterstützende und wissenschaftliche Aufgaben zu erfüllen, die vorwiegend der schlichten Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind. Soweit das Landesamt für Denkmalpflege gemäß Nr. 6 die Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten, gemäß Nr. 7 Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen und gemäß Nr. 8 nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen hat, ergibt sich die wissenschaftliche Ausrichtung seiner Tätigkeit schon unmittelbar aus dem Gesetz. Aber auch seine Beteiligung an den von den Denkmalschutzbehörden zu erlassenden Verwaltungsmaßnahmen (vgl. § 8 Abs. 4, § 13 Abs. 5 und § 14 Abs. 4 DSchPflG) erfordert jedenfalls im Bereich der Bodendenkmalpflege – wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat – regelmäßig eine Beurteilung des Kulturdenkmals nach wissenschaftlichen Kriterien und in Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, wobei den Archäologen nach Angaben des Leiters des Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht hinsichtlich der Erhaltungswürdigkeit der vor- und frühgeschichtlichen Funde ein erheblicher sachverständiger Einschätzungsspielraum zusteht. Dem steht nicht entgegen, daß die Frage, ob an der Erhaltung und Pflege eines Bodendenkmals aus den in § 3 Nr. 2 DSchPflG genannten Gründen ein öffentliches Interesse besteht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang rechtlich nachprüfbar ist (vgl. BVerwGE 24, 60).

Für die Anwendung des § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG ist es nicht erheblich, daß die Archäologen im Landesamt für Denkmalpflege nach Angaben des Antragstellers wegen des Fundreichtums in Rheinland-Pfalz und der geringen personellen Ausstattung der Behörde über die Bergung, Sicherung und Dokumentation archäologisch bedeutsamer Gegenstände hinaus nur sehr begrenzt weitere Forschungen betreiben können und daß es nach einem Jahresbericht der Denkmalpflege in Rheinland-Pfalz wegen der allgemeinen Verwaltungsarbeit gegenwärtig nicht zu einer „planmäßigen wissenschaftlichen Bearbeitung der Grabungen” kommt. Denn die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG stellt ausschließlich auf den dem Beschäftigten übertragenen konkreten Arbeitsbereich ab, nicht aber darauf, in welchem Umfang er aufgrund der insgesamt bestehenden Arbeitsbelastung in der Lage ist, diese Aufgaben tatsächlich zu erfüllen.

Seinen vorwiegend wissenschaftlichen Charakter verliert der Aufgabenbereich des Dr. Z. schließlich auch nicht dadurch, daß er mit seiner Tätigkeit in die Behördenorganisation des Landesamts für Denkmalpflege eingebunden ist und auch als wissenschaftlich tätiger Mitarbeiter der Dienstaufsicht unterliegt. Die im Landesamt für Denkmalpflege tätigen Archäologen betreiben allerdings aufgrund der gesetzlichen Aufgabenstellung der Behörde – anders als die Archäologen an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen – keine ungebundene sondern aufgabenbezogene Wissenschaft. Zwischen der systematischen Aufnahme und der wissenschaftlichen Auswertung von Bodendenkmälern und den administrativen Aufgaben des Landesamts besteht dementsprechend insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang, als die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit die Behörde möglicherweise zu konkretem Verwaltungshandeln, insbesondere zum Vorschlag von Denkmalschutz- und Pflegemaßnahmen oder zum Antrag auf Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals, veranlassen. Auch hat der Archäologe als Grabungsleiter u.U. selbst bestimmte verwaltungsmäßige Aufgaben zu erfüllen wie die Organisation des Arbeitskräfteeinsatzes und die Verwaltung und Verwendung der für die Ausgrabungen verfügbaren Haushaltsmittel. Aus der Ziffer 8 des oben beschriebenen Aufgabenbereiches wird sich allerdings für Dr. Z. keine erhebliche Arbeitsbelastung ergeben, da er nicht – wie der Antragsteller klargestellt hat – Vertreter des Leiters der Abteilung Bodendenkmalpflege ist, sondern lediglich als „zweiter Archäologe” in der Amtsstelle Mainz der Abteilung Bodendenkmalpflege den Leiter dieser unselbständigen Amtsstelle vertritt. Insgesamt sind die von Dr. Z. etwa zu erledigenden Verwaltungsaufgaben als „Nebenaufgaben” anzusehen, die zwar für eine effektive Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, denen aber gegenüber dem wissenschaftsorientierten Gesamtbild des Beschäftigungsverhältnisses nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Nach alledem handelt es sich bei dem Archäologen Dr. Z. um einen vorwiegend wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter im Sinne des § 81 Abs. 1 Satz 1 LPersVG. Ob dies auch für die bei dem Landesamt für Denkmalpflege tätigen Kunsthistoriker und Architekten gilt bzw. ob sich deren Tätigkeit von derjenigen der Archäologen dadurch erheblich unterscheidet, daß diese es mit Kulturdenkmälern zu tun haben, die sie teils erst aufspüren, teils anhand bruchstückhafter Reste erforschen müssen, kann in diesem Verfahren dahinstehen.

 

Unterschriften

Dr. Eckstein, Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210595

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