Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 12.10.1995; Aktenzeichen 22 A 191.94)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 17.02.1999; Aktenzeichen 1 BvR 1579/95, 1 BvR 495/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht die behauptete rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Beschwerdebegründung enthält überwiegend Angriffe gegen die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende rechtliche Würdigung; soweit diese bei wohlwollender Betrachtung auf Rechtsfragen führen könnten, ergeben sie im Blick auf das Urteil des beschließenden Senats vom 18. Mai 1995 – BVerwG 7 C 19.94 – keinen Klärungsbedarf. Der Umstand, daß gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt worden ist, führt entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht dazu, daß diese Fragen erneut im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftig geworden sind. Auch die sonstigen Ausführungen der Beschwerde geben dem Senat keine Veranlassung, nochmals in einem Revisionsverfahren zu überprüfen, ob der in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG angeordnete Restitutionsausschlußgrund auch auf vermögensrechtliche Ansprüche aus § 1 Abs. 6 VermG Anwendung findet und ob eine solche Anwendungserstreckung verfassungs- und völkerrechtlich bedenklich sein könnte. Zu den Ausführungen der Beschwerde bemerkt der Senat lediglich, daß ein „nudum ius” nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG fällt, daß die Behauptung der Beschwerde, die im Jahre 1984 durch den Magistrat von Berlin erfolgte Enteignung sei wegen eines damit verbundenen Verstoßes gegen Völkerrecht unwirksam gewesen, mit BVerfGE 84, 90 (122/123) unvereinbar ist und daß der Hinweis, das Haus Nr. 7 halte die Grenzen des entzogenen Flurstücks ein, als solcher weder eine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage beinhaltet noch überhaupt für sich allein für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG von Bedeutung ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1995 – BVerwG 7 C 27.94 –).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Dr. Bardenhewer, Herbert

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1603328

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