Verfahrensgang

VG Trier (Urteil vom 12.03.1985; Aktenzeichen 2 K 190/83)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. März 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der dargelegten Frage, ob die dem überlebenden Ehegatten eines unmittelbar Geschädigten gewährte Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz auch auf Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet werden darf, die dem Erben (nach ungarischem Recht) des vor dem 1. April 1952 verstorbenen unmittelbar Geschädigten zustehen, oder ob die dem überlebenden Ehegatten gewährte Kriegsschadenrente nur auf die wegen seiner eigenen Vermögensschäden zuerkannten Ansprüche auf Hauptentschädigung angerechnet werden darf. Denn diese Frage erweist sich als nicht klärungsbedürftig.

Für die Berechnung der Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz werden die Grundbeträge der Hauptentschädigung von im Schadenszeitpunkt nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zusammengerechnet, und zwar auch dann, wenn einer der Ehegatten nach der Schädigung verstorben ist (§ 266 Abs. 2 Satz 2 LAG). Nach den §§ 278 a Abs. 2, 283 Nr. 1 Satz 4 LAG sind einem Empfänger von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährte Leistungen (Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente) sowohl auf die Grundbeträge der Hauptentschädigung anzurechnen, die für die Schäden des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden sind, wie auch auf diejenigen Grundbeträge der Hauptentschädigung, die für die Schäden seines nach § 266 Abs. 2 Satz 2 LAG zu berücksichtigenden Ehegatten zuerkannt worden sind. Dies gilt nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§§ 278 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 283 Nr. 1 Satz 4 Halbsatz 2 LAG) auch dann, wenn die Ansprüche auf Hauptentschädigung in der Person von Erben entstanden sind, die vor dem 1. April 1952 an die Stelle des unmittelbar Geschädigten oder seines Ehegatten getreten sind. Die Anrechnung findet somit auch dann statt, wenn der überlebende Ehegatte und Rentenempfänger den unmittelbar Geschädigten nicht oder nicht in vollem Umfange beerbt hat. Für diese gesetzliche Regelung war maßgebend, daß der Gesetzgeber der Schicksalsgemeinschaft gemeinsam geschädigter Eheleute Rechnung tragen wollte und die Sicherung der Existenzgrundlage des nach der Schädigung allein verbliebenen Ehegatten als vorrangig – gegenüber den Ansprüchen der übrigen Erben – angesehen hat. Dabei ist erkennbar in Kauf genommen worden, daß der überlebende Ehegatte eines unmittelbar Geschädigten durch den Bezug von Kriegsschadenrente den Anspruch auf Hauptentschädigung aufzuzehren in der Lage ist, der dem Erben des unmittelbar Geschädigten zusteht; der Erbe erwirbt in derartigen Fällen nur einen mit dem Anrechnungsvorbehalt belasteten Anspruch auf Ausgleichsleistungen wegen der seinem Erblasser entstandenen Vermögensschäden. Das angefochtene Urteil entspricht der vorstehend dargestellten Rechtslage und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung der genannten Anrechnungsvorschriften (vgl. u.a. Urteile vom 21. November 1961 – BVerwG 3 C 333.58 – [Mtbl. BAA 63, 233], vom 31. Januar 1962 – BVerwG 4 C 169.60 – [Mtbl. BAA 63, 12], vom 18. September 1963 – BVerwG 3 C 164.60 – [BVerwGE 16, 356], vom 25. Oktober 1963 – BVerwG 4 C 281.61 – [Mtbl. BAA 65, 368], vom 22. Februar 1966 – BVerwG 3 C 216.64 – [BVerwGE 23, 249] und vom 6. Juli 1967 – BVerwG 3 C 134.66 – [BVerwGE 27, 288]).

Der im angefochtenen Urteil festgestellte Sachverhalt wirft keine Rechtsfragen auf, die einer weiteren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren bedürfen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, der Kläger sei (neben seinem Bruder) Erbe seines unmittelbar geschädigten Vaters nach ungarischem Recht geworden. Für die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der der Mutter des Klägers gewährten Rentenleistungen auf den auch wegen der Vermögensschäden des Vaters zuerkannten Grundbetrag der Hauptentschädigung erweist es sich als unerheblich, nach welchen Rechtsvorschriften die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs nach dem unmittelbar Geschädigten zu beurteilen ist.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Prof. Dr. Dodenhoff, Schäfer, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1210899

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