Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig.

 

Gründe

Herr Otto Metz führt vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Verwaltungsrechtsstreit. Er wandte sich mit Schreiben vom 11. Juni 2001 an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorsitzende des 6. Revisionssenats hat ihm mit Schreiben vom 21. Juni 2001 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Angelegenheit nicht tätig werden kann. Herr Metz beantragt nunmehr mit Schreiben vom 31. August 2001, 9. November 2001 und 13. November 2001 „die Zulassung beim Bundesverwaltungsgericht”.

Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, ohne vorangegangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Wesentlichen gemäß § 49 VwGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO, der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135 VwGO und der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 VwGO sowie nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ferner gemäß § 50 VwGO im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen sowie über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Keiner dieser Fälle oder sonstiger Fälle der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegt hier vor. Demgemäß kann das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit nicht tätig werden.

Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit werden bei gleichem Verfahrensstand nicht mehr beschieden.

 

Unterschriften

Bardenhewer, Gerhardt, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI666516

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