Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Aktenzeichen 13 L 836/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. April 2000 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig und deswegen zu verwerfen.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde der Klägerin nicht.

Die durch einen Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde der Klägerin ist nicht durch ein anwaltliches Schreiben begründet worden. Zwar ist die Begründungsschrift vom 20. Juni 2000 von einem Rechtsanwalt unterschrieben worden. Abgesehen von einem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie der Ankündigung einer anwaltlichen Beschwerdebegründung stammt aber die „zum Zwecke der Fristwahrung” vorgetragene Beschwerdebegründung selbst nicht von dem Rechtsanwalt. Dies ergibt sich aus der Art des 15 Seiten langen Vortrags zweifelsfrei und wird von dem Rechtsanwalt unter Hinweis darauf, dass der Ehemann der Klägerin die Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Juni 2000 auf Seite 2 ff. verfasst habe, bestätigt. Mit dem Vertretungserfordernis soll erreicht werden, dass dem Gericht nur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet wird. Es genügt deshalb nicht, dass die Beschwerdebegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt. Vielmehr muss sie auch von dem Rechtsanwalt erarbeitet sein. Das ist hier nicht der Fall.

Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist sieht das Gesetz nicht vor. Dem dahin gehenden Antrag der Klägerin kann daher nicht entsprochen werden. Darauf hat das Oberverwaltungsgericht bereits in seinem Schreiben vom 21. Juni 2000 zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Meyer, Mallmann, Gerhardt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI565832

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