Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 S 27/01)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen deren Nichtzulassung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Januar 2001 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

 

Gründe

Dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Das gilt schon deshalb, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen deren Nichtzulassung im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs unstatthaft wäre (§ 152 Abs. 1 VwGO). Da der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde nicht nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde zulässigerweise angerufen werden (Beschluss vom 30. September 1994 – BVerwG 8 B 158.94 – Buchholz 300 § 17 a GVG Nr. 11 m.w.N.). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem angebrachten Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers stattzugeben ist.

Im Übrigen haben sich – und darauf sei klarstellend hingewiesen – das Verwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof zu Recht auf den Standpunkt gestellt, für das Begehren des Klägers sei nicht der (allgemeine) Verwaltungsrechtsweg gegeben, sondern dem Kläger stehe für sein Begehren der Rechtsweg gemäß § 109 Abs. 1 i.V.m. § 110 des StrafvollzugsgesetzesStVollzG – zu den ordentlichen Gerichten offen:

§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG bestimmt, dass gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs gerichtliche Entscheidung beantragt werden kann, und gemäß § 110 StVollzG entscheidet über den Antrag die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Damit ist das Landgericht Karlsruhe dasjenige Gericht, das über das klägerische Begehren erstinstanzlich zu befinden hat, weil dieses Begehren von § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG erfasst wird. In seinem Klageschriftsatz hat der Kläger nämlich dargelegt, dass es ihm um Rechtsschutz im Hinblick auf die Heiz-Verhältnisse in der Zelle geht, in der er sich als strafrechtlich Verurteilter für gewöhnlich aufhalten muss; zum Anlass für sein Rechtsschutzbegehren hat er den Umstand genommen, dass – seines Erachtens zu Unrecht – über entsprechende von ihm angebrachte Dienstaufsichtsbeschwerden seit längerem nicht befunden worden sei. Damit geht es im Kern um „eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs” im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Maßgeblich ist insoweit nicht, ob und inwieweit ein Dienstaufsichtsbescheid eine solche Maßnahme sein könnte und ob gegen seinen sachlich versagenden Erlass (verwaltungsgerichtlicher) Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 – NJW 1977, 118 m.w.N.). Vielmehr geht es darum, dass das angerufene zuständige Gericht den der Dienstaufsichtsbeschwerde zu Grunde liegenden sachlichen Vorgang überprüft (vgl. lediglich Calliess/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 8. Aufl. 2000, § 108 Rn. 10; ähnlich auch Kissel in: Pfeiffer, KK-StPO, 4. Aufl. 1999, § 23 EGGVG Rn. 59); dieser „Vorgang” ist im Streitfall die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage, ob die Zelle des Klägers ausreichend beheizt wird. Diese Frage gehört zum Kernbereich des „Gebiets des Strafvollzuges”, und deswegen ist es sachgerecht, dass hierüber die dem Gebiet des Strafvollzugs sachlich nähere ordentliche Gerichtsbarkeit entscheidet. Ähnlich wie bei § 23 EGGVG (vgl. hierzu Urteile vom 3. Dezember 1974 – BVerwG I C 11.73 – BVerwGE 47, 255 und vom 27. April 1984 – BVerwG 1 C 10.84 – BVerwGE 69, 192) hat sich die Auslegung der hier interessierenden Zuständigkeitsvorschriften an funktionalen Gesichtspunkten auszurichten; abzustellen ist deshalb darauf, ob die in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen wird, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf dem in der Vorschrift aufgeführten Rechtsgebiet – hier ausschließlich: Strafvollzug – zugewiesen ist (Urteil vom 27. April 1984 a.a.O. S. 195).

 

Unterschriften

Prof. Dr. Driehaus, Kimmel, Dr. Brunn

 

Fundstellen

Dokument-Index HI640353

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