Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Aktenzeichen 19 BA 95.35040)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2000 wird verworfen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den als Revisionszulassungsgrund allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.

Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht hätte zur Erörterung der „gegensätzlichen Auffassungen” eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, da der Beigeladene der vom Berufungsgericht zusammen mit dem Anhörungsschreiben nach § 130 a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mitgeteilten Einschätzung der aktuellen Lage im Kosovo mit Schriftsatz vom 30. November 1999 eine davon abweichende Beurteilung der Gefährdung von Rückkehrern entgegengehalten habe. Nach § 130 a Satz 1 VwGO kann das Berufungsgericht durch Beschluß unter anderem dann über die Berufung entscheiden, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß diese Voraussetzungen nicht vorlagen oder daß die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehleinschätzungen beruht hat, worauf sie allein überprüft werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. September 1992 – BVerwG 11 B 22.92 – Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88). Im übrigen verkennt die Beschwerde, daß Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG – wie auch andere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG –, deren Vorliegen der Beigeladene mit dem Schriftsatz vom 30. November 1999 geltend gemacht hat, ohnehin nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.

Weitere Verfahrensrügen hat die Beschwerde nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

 

Unterschriften

Dr. Paetow, Hund, Dr. Eichberger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI567038

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