Entscheidungsstichwort (Thema)

Lärmschutz für Kleingartengebiet nach Verkehrslärmschutzverordnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in § 2 Abs. 1 16. BImSchV vorgenommene Stufung der Immissionsgrenzwerte in vier Schutzkategorien enthält keinen numerus clausus des Lärmschutzes für die in dieser Regelung genannten Gebiete und Anlagen.

2. Die Schutzbedürftigkeit eines sonstigen Gebietes im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 16. BImSchV kann sich maßgeblich nach einer in einem derartigen Gebiet stattfindenden Wohnnutzung bestimmen, jedoch ist eine Wohnnutzung keine Voraussetzung dafür, die Schutzbedürftigkeit eines bestimmtes Gebietes überhaupt zu begründen.

3. Ob ein Gebiet oder eine Anlage unter Verkehrslärmschutzgesichtspunkten schutzbedürftig ist, bestimmt sich danach, ob die Art der Nutzung Lärmschutz verlangt.

4. Ein Kleingartengebiet, das auch der Erholung dient, kann grundsätzlich gegen Verkehrslärm entsprechend dem Tagesimmissionsgrenzwert für ein Dorfgebiet schutzbedürftig sein.

 

Normenkette

BImSchG § 3 Abs. 1, § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BImSchV 16 § 2 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3; BKleingG § 1 Abs. 1; VwVfG BY Art. 74 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Entscheidung vom 17.09.1991; Aktenzeichen 8 A 91.40001)

 

Fundstellen

BRS 1992, 18

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