Entscheidungsstichwort (Thema)

Immissionsschutzrecht. TA Luft. gerichtliche Überprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Bedeutung der TA Luft als Verwaltungsvorschrift und zu ihrer gerichtlichen Überprüfung.

 

Orientierungssatz

1. Die TA Luft ist eine auf gesetzlicher Grundlage, nämlich BImSchG § 48, erlassene Verwaltungsvorschrift zur Konkretisierung der Anforderungen der BImSchG §§ 1, 3 und 5.

2. Gerichtlich überprüfbar ist, ob die TA Luft die im Gesetz getroffenen Wertungen beachtet und ob die in ihr festgelegten Immissions- und Emissionswerte sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie damit den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls jetzt nicht mehr gerecht werden.

3. Den Widerruf einer erteilten rechtmäßigen Genehmigung nach BImSchG § 21 Abs. 1 Nr. 3 rechtfertigen nur solche nachträglich eingetretenen Tatsachen, die von der genehmigten Anlage nachweisbar verursacht werden.

 

Normenkette

BImSchG §§ 1, 3, 5 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 3, § 48

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 09.07.1987; Aktenzeichen 21 A 1556/86)

VG Arnsberg (Entscheidung vom 24.04.1986; Aktenzeichen 7 K 150/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543736

DVBl. 1988, 539

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