Verfahrensgang

VG Cottbus (Aktenzeichen 1 K 484/97)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 16 499 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Sie möchte eingangs geklärt wissen, ob § 8 Abs. 1 Satz 1 VermG den Wechsel zurück vom Anspruch auf Entschädigung zum ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung ausschließt. Diese Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, wie sich aus der Beantwortung der zweiten, von der Beschwerde aufgeworfenen Frage ergibt. Darin geht es um das Problem, ob § 30 a VermG den Wechsel zurück zum ursprünglichen Anspruch auf Rückübertragung ausschließt. Zur Klärung dessen bedarf es jedoch keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Antwort ohne weiteres auf der Grundlage des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt.

Der durch die Ausübung des Wahlrechts erfolgte Übergang von Rückübertragung auf Entschädigung des Vermögenswertes hat den Rückübertragungsantrag erledigt. Einen Widerruf der Ausübung mit der Folge einer Wiedereinsetzung in den Stand vor der Wahrnehmung des Wahlrechts sieht das Vermögensgesetz nicht vor. Deshalb stellt ein Widerruf der Sache nach einen Neuantrag auf Rückübertragung dar und unterliegt damit der Fristenregelung von § 30 a VermG.

Einen fristneutralen Wechsel gestattet die Bestimmung nicht. Zwar findet die Befristung auf Ansprüche keine Anwendung, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind (§ 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG i.d.F. seit der Bekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl I S. 1446). Aber eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus; denn unter dem angemeldeten Anspruch wird der auf Rückübertragung verstanden, und einer erweiternden Auslegung der Vorschrift bei einem Übergang von Entschädigung auf Rückübertragung des Vermögenswertes steht der die Befristung tragende Sinn von § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG entgegen. Er liegt darin, dass zur Beseitigung von Investitionshemmnissen, zur Gewährleistung des Grundstücksverkehrs und im Interesse eines zügigen Abschlusses vermögensrechtlicher Verfahren durch den Ablauf der Frist Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eintreten soll (stRspr, vgl. Urteil vom 13. April 2000 – BVerwG 7 C 5.99 – Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 17 S. 25 ≪27 f.≫ sowie Beschluss vom 18. Dezember 2000 – BVerwG 7 B 156.00 –). Vorliegend war der betroffene Vermögenswert bei dem Widerruf des Wahlrechts nicht mehr anmeldebelastet (§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG), so dass der vom Gesetz angestrebte Zweck erreicht war. Eine nachträgliche Beseitigung dieses Zustandes wäre gemessen an den vom Gesetzgeber verfolgten Absichten planwidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Müller, Dr. Pagenkopf, Postier

 

Fundstellen

Dokument-Index HI604768

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