Verfahrensgang

Niedersächsisches OVG (Urteil vom 26.01.1998; Aktenzeichen 6 L 3005/96)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 und 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

a) Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,

„ob die Frage, inwieweit die Realisierung einer erteilten Baugenehmigung zur Entstehung oder Erweiterung eines bereits bestehenden Notwegrechtes führen kann, eine zivilrechtliche Vorfrage im Rahmen eines Nachbarstreits gegen diese Baugenehmigung ist und ob und inwieweit die Verwaltungsgerichte an Erkenntnisse des Zivilgerichts zu dieser Frage gebunden sind;

ob die Verwaltungsgerichte durch die Feststellungen der Zivilgerichte in gleichgelagerten Fällen daran gehindert sind, die zivilrechtliche Vorfrage über den Umfang des Notwegrechtes und die Verpflichtung zur Zahlung einer Notwegrente anders zu beantworten, als dies von den Zivilgerichten geschehen ist.”

Diese Fragen rechtfertigen keine Revisionszulassung, da sie sich unschwer außerhalb eines Revisionsverfahrens beantworten lassen. Zivilgerichtliche Urteile können nach Maßgabe der Reichweite ihrer Rechtskraft auch für die Verwaltungsgerichte bindend sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 – BVerwG 1 C 16.87 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64, und vom 13. Mai 1993 – BVerwG 9 C 44.92 – Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 49). Bindungswirkungen erzeugen sie nach § 322 Abs. 1 ZPO indes grundsätzlich nur gegenüber den Prozeßparteien und deren Rechtsnachfolgern, nicht dagegen auch gegenüber einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1995 – V ZR 263/94 – NJW 1996, 395). Ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt worden, so braucht ein Verwaltungsgericht in einem späteren Verwaltungsrechtsstreit zwischen anderen Beteiligten dieser Entscheidung nicht zu folgen. Denn außerhalb der Rechtskraftbindung sind die Gerichte der einzelnen Gerichtszweige im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, befugt, rechtswegübergreifend alle Fragen, die für den geltend gemachten Anspruch präjudiziell sind, selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – BVerwG 4 C 21.80 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28, und vom 24. Januar 1992 – BVerwG 7 C 24.91 – BVerwGE 89, 354). Die Beschwerde räumt selbst ein, daß an dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Rechtsstreit weder die Beschwerdeführer noch der Beklagte beteiligt waren. Sie stellt auch nicht in Abrede, daß die Frage nach dem Umfang des Notwegrechts in dem anhängigen Streit um die Baugenehmigung präjudiziellen Charakter hat. In welcher Richtung das erstrebte Revisionsverfahren Erkenntnisse erwarten lassen könnte, die über die bisherige Rechtsprechung hinausgehen, zeigt sie nicht auf.

b) Nach Auffassung der Beschwerde wirft das angefochtene Urteil die Frage auf, „ob der Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Lasten aufgrund einer Baugenehmigung zwingend Notwegrechte ausgehen oder erweitert werden können, Abwehrrechte gegen diese Baugenehmigung unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG herleiten kann, ob die insoweit im Urteil des Senats vom 26.3.76 vertretene Rechtsauffassung also trotz der inzwischen erfolgten Rechtsentwicklung aufrechterhalten bleiben kann”.

Auch diese Frage nötigt nicht zur Zulassung der Revision. Der Senat hat sich im Urteil vom 26. März 1976 – BVerwG 4 C 7.74 – (BVerwGE 50, 282) auf den Standpunkt gestellt, daß ein Nachbar ein Abwehrrecht haben kann, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, daß sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. Diese Entscheidung ist nicht deshalb überholt, weil der Senat im Urteil vom 26. September 1991 – BVerwG 4 C 5.87 – (BVerwGE 89, 69) ausgeführt hat, daß ein unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhender Abwehranspruch nicht besteht, soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind. Sie liegt vielmehr auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Grundstücksnutzung, die nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts unzulässig ist, weil sie gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, ohne durch eine Baugenehmigung gedeckt zu sein, auch von der Privatrechtsordnung nicht als ordnungsmäßig im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB anerkannt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Mai 1978 – V ZR 72/77 – LM § 917 BGB Nr. 14, und vom 10. Oktober 1986 – V ZR 115/85 – n.v.). Die Baugenehmigung stellt verbindlich fest, daß das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie rechtswidrig ist. Auch in diesem Falle schneidet sie dem Nachbarn, der sich im Zivilprozeß gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag ab, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsmäßig, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl sie unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegrechts gleichsam eine Automatik aus. Deshalb hat sie aus der Sicht des betroffenen Nachbarn insoweit Eingriffsqualität. Diese Überlegung hat den Senat, der ansonsten im Anschluß an die Entscheidung vom 26. September 1991 – BVerwG 4 C 5.87 – (a.a.O.) ausdrücklich bekräftigt hat, daß ein baurechtlicher Nachbarschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe des einfachen Rechts besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 – BVerwG 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364), dazu bewogen, an der von ihm im Urteil vom 26. März 1976 – BVerwG 4 C 7.74 – (a.a.O.) vertretenen Auffassung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – BVerwG 4 C 15.95 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 133).

c) Soweit die Beschwerde die Frage problematisiert, „ob der Eigentümer eines Grundstücks, das infolge einer Baugenehmigung zwingend mit Notwegrechten belastet wird oder dessen Grundstück infolge einer Baugenehmigung zwingend mit der Erweiterung bestehender Notwegrechte belastet wird, Abwehrrechte aus dem in § 15 Abs. 1 BauNVO einfachrechtlich konkretisierten Rücksichtnahmegebot herleiten kann”, genügt sie nicht den formellen Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde, die in diesem Zusammenhang selbst auf das Senatsurteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG 4 C 22.75 – (BVerwGE 52, 122) verweist, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Erforderlich ist eine Abwägung, die unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist nach der Rechtsprechung des Senats indes, daß derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – BVerwG 4 C 5.93 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Die Beschwerde legt nicht dar, unter welchem Blickwinkel das erstrebte Revisionsverfahren in diesem Punkt zu einer weiteren Klärung beitragen könnte. Soweit sie dem Berufungsgericht sinngemäß vorhält, die vom Senat zum Rücksichtnahmegebot entwickelten Grundsätze nicht korrekt angewandt zu haben, erschöpft sie sich in einer Einzelfallkritik.

d) Mit der Frage, „unter welchen Voraussetzungen sich der Eigentümer von Grundstücksflächen gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen (kann), die dem Eigentümer eines Grundstücks die Errichtung und Nutzung eines Stellplatzes auf seinem Grundstück gewährt, wenn das Grundstück nur über Grundstücksflächen des anfechtenden Nachbarn erschlossen werden kann”, zeigt die Beschwerde ebenfalls keinen Klärungsbedarf auf. Fehlt einem Baugrundstück die notwendige Erschließung, so muß es der Nachbar nur unter den in § 917 Abs. 1 BGB bezeichneten Tatbestandsmerkmalen hinnehmen, daß die Verbindung mit einem öffentlichen Weg über sein Grundstück hergestellt wird. Hat eine rechtswidrige Baugenehmigung wegen ihrer Feststellungswirkung zur Folge, daß eine Pflicht zur Duldung eines Notwegs begründet wird, so kann sich der Nachbar nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. März 1976 – BVerwG 4 C 7.74 – a.a.O., und vom 4. Juni 1996 – BVerwG 4 C 15.95 – a.a.O) hiergegen zur Wehr setzen.

e) Die Frage, ob „einem Abwehranspruch gegen eine Baugenehmigung für einen Stellplatz auf einem Grundstück durch den Eigentümer der notwendigerweise in Anspruch zu nehmenden Verkehrsflächen entgegensteht, daß der Bebauungsplan der Gemeinde in der Ursprungsfassung die Verkehrsflächen als öffentlich festgesetzt hat und in einer geänderten Fassung als mit Grundienstbarkeiten und Baulasten zur Erschließungssicherung zu belasten”, wäre in einem Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich, denn die Beschwerde trägt selbst vor, daß weder die ursprüngliche noch die geänderte Fassung dem für die Entscheidung maßgeblichen Rechtszustand entspricht.

f) Der Senat hätte auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen auch keine Veranlassung, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob „ein Abwehrrecht des Eigentümers der Verkehrsflächen, über die der genehmigte Stellplatz notwendigerweise erschlossen werden muß, noch gegeben (ist), wenn feststeht, daß die Verkehrsflächen durch ein umfassendes Notwegrecht belastet sind, weil die Einzelgrundstücke nur über die Flächen erschlossen werden können und die Erschließungsaufwendungen für die Herstellung der benötigten Verkehrsanlagen einschließlich Flächenwertanteil von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke vollständig beglichen sind”. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das derzeitige Notwegrecht keinen unbeschränkten Pkw-Verkehr gestattet. Nach seiner Einschätzung liefe die Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung, die eine Ausweitung des Zu- und Abgangsverkehrs ermöglicht, auf die Einräumung eines zusätzlichen Notwegrechts hinaus. Dieser rechtlichen Würdigung tritt die Beschwerde zwar unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg entgegen. Eine solche an den konkreten Gegebenheiten ausgerichtete Kritik eignet sich indes nicht als Beleg dafür, daß die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hätte.

g) Die Frage, ob „das in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot einen Abwehranspruch des Eigentümers der Verkehrsflächen (gewährt), wenn planungsrechtlich Stellplätze auf den einzelnen Grundstücken zugelassen sind und tatsächlich mehrere Grundstücke bereits über Stellplätze bestandsgeschützt verfügen”, bedarf nicht eigens der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Antwort ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Um tatbestandlich überhaupt einzugreifen, setzt § 15 Abs. 1 BauNVO voraus, daß planungsrechtlich Stellplätze auf den einzelnen Grundstücken zugelassen sind. Schließt der Bebauungsplan die Errichtung von Stellplätzen aus, so ist für eine Anwendung der Vorschrift auf solche Anlagen von vornherein kein Raum. Ob ein Vorhaben nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zulässig oder unzulässig ist, bestimmt sich nicht danach, ob es im Plangebiet vergleichbare Anlagen gibt. Entscheidend ist vielmehr, ob von dem konkreten Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die der Nachbarschaft nicht zumutbar sind.

h) Auch mit der Frage, ob „in den Ausführungen des Senats im Urteil vom 10.8.90 und im Beschluß vom 18.7.97 eine Aufgabe der Rechtsprechung zum überwirkenden Bestandsschutz in den Entscheidungen vom 17.1.86, 20.3.81, 23.1.81 und 24.10.80 zu sehen (ist) mit der Folge, daß überwirkender Bestandsschutz und die auf ihm beruhende Zulässigkeit von Erweiterungsbauvorhaben nur noch dann möglich sind, wenn sich dies aus ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften ergibt”, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf. Die von ihr vermißte Klarstellung ist inzwischen erfolgt. Der Senat hat im Urteil vom 17. Januar 1986 – BVerwG 4 C 80.82 – (BVerwGE 72, 362) in Fortsetzung der von der Beschwerde zitierten Rechtsprechung die Ansicht vertreten, daß der Bestandsschutz, den ein ursprünglich in Einklang mit dem materiellen Baurecht errichtetes Gebäude aufgrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genieße, nicht nur dazu berechtige, die Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen, sondern auch dazu, die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und den vorhandenen Baubestand zu erweitern, wenn hierdurch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht über das bereits gegebene Maß hinaus verletzt würden. Von dieser Rechtsmeinung ist der Senat u.a. in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen vom 10. August 1990 – BVerwG 4 C 3.90 – (BVerwGE 85, 289) und vom 18. Juni 1997 – BVerwG 4 B 116.97 – (BauR 1997, 991) der Sache nach abgerückt. Um gleichwohl verbliebene Zweifel auszuräumen, hat er die Auffassung, die er im Urteil vom 17. Januar 1986 vertreten hat, jüngst ausdrücklich aufgegeben. Im Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 C 10.97 – (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen) hat er nochmals bestätigt, daß es außerhalb der gesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt.

i) Die beiden letzten von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie für die Entscheidung irrelevant sind. Sie knüpfen an das Erforderlichkeitsmerkmal an, dem der Senat im Urteil vom 17. Januar 1986 – BVerwG 4 C 80.82 – (a.a.O.) unter Bestandsschutzgesichtspunkten Bedeutung beigemessen hat. Auf der Grundlage der neueren Senatsrechtsprechung erübrigt es sich, ihnen nachzugehen.

2. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Notwegrecht, das zugunsten der Beschwerdeführer besteht, jedenfalls nicht die Befugnis mitumfaßt, das Baugrundstück nach Belieben mit einem Pkw anzufahren. Die Beschwerde legt nicht dar, in welcher Richtung sich der Vorinstanz auf der Grundlage dieser Einschätzung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht deshalb einen Verfahrensfehler begangen, weil es die zivilrechtliche Vorfrage nach der Reichweite des Notwegrechts selbständig beurteilt hat. Wie bereits ausgeführt, war es in diesem Punkt nicht an die vom Oberlandesgericht Oldenburg gegenüber anderen Prozeßparteien geäußerte Auffassung gebunden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Gaentzsch, Berkemann, Halama

 

Fundstellen

Haufe-Index 1422490

NJW-RR 1999, 165

NuR 2004, 205

BRS 1999, 631

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