Entscheidungsstichwort (Thema)

Beachtlichkeit von Emissionswerten der TA Luft 1986 - Verhältnismäßigkeit nachträglicher Anordnungen zur Emissionsbegrenzung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die in Nr. 3.1.6 TA Luft 1986 aufgestellten emissionsbegrenzenden Anforderungen konkretisieren das Maß der gesetzlich gebotenen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen; mit dieser Funktion ist die Vorschrift auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich.

2. Auf § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnungen, mit denen die Einhaltung der genannten Emissionswerte bei bestehenden Anlagen durchgesetzt werden soll, sind bei Beachtung der in Nr. 4.2 TA Luft eingeräumten Nachrüstungsfristen für den Regelfall nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 17 Abs. 2 BImSchG.

 

Normenkette

BImSchG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; TA Luft 1986 Nr. 3.1.6, Nr. 4.2

 

Verfahrensgang

OVG für das Land NRW (Entscheidung vom 25.02.1994; Aktenzeichen 21 A 1236/90)

VG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 11.04.1990; Aktenzeichen 10 K 2907/88)

 

Fundstellen

BRS 1995, 554

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