Leitsatz (amtlich)

›1. Die Einleitungsbehörde darf in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens selbst entscheiden, ob eine neue Verfehlung des Beamten in ein wegen einer anderen Verfehlung bereits gerichtshängiges Disziplinarverfahren eingeführt oder einer gesonderten disziplinaren Verfolgung unterzogen werden soll. Einer solchen steht der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens nicht entgegen.

2. Die disziplinargerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist insoweit auf die Nachprüfung beschränkt, ob eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch vorliegt.‹

 

Verfahrensgang

BDiG Frankfurt (Aktenzeichen Frankfurt/Main)

 

Fundstellen

Haufe-Index 3037548

BVerwGE 76, 90

BVerwGE, 90

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