Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht ist unzuständig.

 

Gründe

Der Schüler M. P., vertreten durch Frau W. P., führte in einer schulrechtlichen Angelegenheit Verwaltungsstreitverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die abgeschlossen sind. Frau P. strebt die Wiederaufnahme der Verfahren an. Mit Schreiben vom 22. März 2001 wandte sie sich an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorsitzende des Senats teilte ihr mit, dass das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Angelegenheit nichts veranlassen könne. Mit Schreiben vom 10. Juni 2001 wandte sie sich erneut an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorsitzende des Senats übersandte die Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof und benachrichtigte die Absenderin entsprechend. Der Verwaltungsgerichtshof teilte ihr mit, dass er die Angelegenheit als erledigt ansehe. Nachdem die Vertreterin des Schülers sich gegen die Abgabe an den Verwaltungsgerichtshof verwahrt hatte und dem Bundesverwaltungsgericht eine „Beschwerde im gesamten Verfahren” zugeleitet worden war, wiederholte der Vorsitzende, dass nichts veranlasst werden könne, und bat, von weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht abzusehen. Mit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 18. August 2001 beantragte sie erneut, die Akten an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Wesentlichen gemäß § 49 VwGO über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132 VwGO, der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135 VwGO und der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 VwGO sowie nach § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet ferner gemäß § 50 VwGO im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern, über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen sowie über Klagen gegen den Bund, denen dienstrechtliche Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen.

Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Demgemäß kann das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit nicht tätig werden.

Weitere Eingaben in derselben Angelegenheit werden bei gleichem Verfahrensstand nicht mehr beschieden.

 

Unterschriften

Hahn, Gerhardt, Graulich

 

Fundstellen

Dokument-Index HI643172

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