Verfahrensgang

OVG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 01.06.2001; Aktenzeichen 10 A 10108/01)

 

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Juni 2001 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an eine Zwangsgeldandrohung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG gegenüber einem Beförderungsunternehmer zu stellen sind, gegen den ein Beförderungsverbot nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG ergangen ist.

 

Unterschriften

Eckertz-Höfer, Hund, Beck

 

Fundstellen

Dokument-Index HI708283

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