Leitsatz (amtlich)
›In wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren kommt nur den tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils in Straf- und Bußgeldverfahren Bindungswirkung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zu.
Hieran hat die in § 410 Abs. 3 StPO in der Fassung des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1987 enthaltene Gleichstellung eines unanfechtbaren Strafbefehls mit einem rechtskräftigen Urteil nichts geändert.‹
Fundstellen
Haufe-Index 3037551 |
NJW 1988, 1340 |
BVerwGE 83, 373 |
BVerwGE, 373 |
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