Verfahrensgang

VG Greifswald (Aktenzeichen 4 A 1056/00)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Klägerin begehrt als Erbin ihres Vaters im Wege des Wiederaufgreifens eines bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks, das ihrem Vater als Bodenreformeigentum zugeteilt war und nach seinem Tod in Volkseigentum überführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Rückführung eines Bodenreformgrundstücks in den staatlichen Bodenfonds nach dem Tod des Eigentümers weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei nicht entscheidend auf die Frage abgestellt, ob das Bodenreformeigentum mit dem Tod des Erblassers in den Nachlass, oder unmittelbar in den Bodenfonds gefallen ist. Maßgeblich war vielmehr die Überlegung, mit der Rückführung der Bodenreformgrundstücke in den Bodenfonds habe sich nur eine Verpflichtung zur Rückgabe an den Bodenfonds konkretisiert, die dem Bodenreformeigentum von vornherein innegewohnt habe. Das Eigentum an Bodenreformgrundstücken konnte auf den Erben des Bodenreformeigentümers übergehen. Dessen Eigentumserwerb vollzog sich aber nicht allein nach den Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts. Diese Bestimmungen wurden vielmehr durch die Vorschriften der Besitzwechselverordnungen überlagert. Danach setzte der Eigentumserwerb des Erben die (erneute) staatliche Übertragung des Bodenreformgrundstücks an ihn persönlich voraus. Dem Erben wuchs das Eigentum an einem Bodenreformgrundstück mithin bei Eintritt des Erbfalls nur belastet mit einer Pflicht zur Rückgabe an den Bodenfonds zu. Erst mit der staatlichen Übertragung trat der Erbe des Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer ein (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – BVerwG 7 C 32.92 – BVerwGE 95, 170 ≪174≫; BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49). Bis zu dieser Entscheidung des Staates hatte der Erbe (oder bei mehreren Erben einer von ihnen) lediglich die tatsächliche Aussicht oder bestenfalls einen Rechtsanspruch auf Erwerb des Eigentums an dem Bodenreformgrundstück (BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 – BVerwG 7 C 43.95 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23). Die Chance, kraft staatlicher Genehmigung als Erbe eines Neubauern in dessen Rechtsposition als Bodenreformeigentümer einzutreten, zählt indes ebenso wenig zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten wie ein möglicher Übertragungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – BVerwG 7 C 32.92 – BVerwGE 95, 170).

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) ist diese Überlagerung der bürgerlich-rechtlichen Erbregelungen durch öffentlich-rechtliche Entscheidungen zwar entfallen. War aber das Grundstück zuvor in das Eigentum des Volkes überführt worden, wie dies hier der Fall ist, kam das Gesetz vom 6. März 1990 und daran anknüpfend Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB dem ursprünglichen Bodenreformeigentümer und dessen Erben nicht mehr zugute. Das Gesetz vom 6. März 1990 begünstigte nur solche natürlichen Personen, die als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken im Grundbuch eingetragen waren (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 – Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 49).

Die Klägerin zeigt mit ihrer Beschwerde keinen weitergehenden Klärungsbedarf auf. Sie sieht einen solchen Klärungsbedarf mit Blick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1998 (V ZR 200/97 – BGHZ 140, 223). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs stimmt aber im Ergebnis mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in Kenntnis dieser Entscheidung und in Auseinandersetzung mit ihr an seiner bisherigen Rechtsprechung für die hier in Rede stehenden Fälle festgehalten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 – a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof nimmt zwar an, mit dem Tod eines Begünstigten aus der Bodenreform seien seine Erben Eigentümer der dem Begünstigten aus der Bodenreform zugewiesenen Grundstücke geworden, hebt aber andererseits ebenfalls hervor, das kraft erbrechtlicher Nachfolge erworbene Eigentum habe öffentlich-rechtlichen Bindungen unterlegen. Die Rechtsstellung der Erben habe sich tatsächlich in der Aussicht eines von ihnen erschöpft, das Eigentum an den Bodenreformgrundstücken durch einen Verwaltungsakt übertragen zu erhalten oder aufgrund eines solchen Verwaltungsakts behalten zu können.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft zudem nur die Frage, wie sich das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) und die hieran anknüpfenden Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB auf die Rechtsstellung eines Erben ausgewirkt haben, wenn der Erblasser und frühere Eigentümer des ehemaligen Bodenreformgrundstücks bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 6. März 1990 bereits verstorben, aber noch im Grundbuch eingetragen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

 

Unterschriften

Dr. Franßen, Herbert, Neumann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI660195

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