Leitsatz

Eine U-Haft darf sich nicht zu lange hinziehen. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wurde jetzt vom BVerfG weiter präzisiert.

 

Sachverhalt

Wenn das Wort "Haftsache" auf den Strafakten prangt, schrillen bei allen Beteiligten eines Strafverfahrens die Alarmglocken. Strafgericht und Staatsanwalt müssen das Verfahren dann zügig zum Ende führen. In Haftsachen gilt für sie ein Beschleunigungsgebot. Sie müssen erhebliche Verzögerungen des Verfahrens, die in ihren Bereich fallen, vermeiden. Werden sie diesem Gebot nicht gerecht, wird eine Haftbeschwerde des Untersuchungshäftlings Erfolg haben. Er kommt frei, auch wenn noch vieles ungeklärt ist. Das BVerfG musste sich schon des Öfteren mit dem Beschleunigungsgebot befassen.

Ein wegen des Verdachts auf bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel Angeklagter befindet sich seit Herbst 2006 in U-Haft. Im Frühjahr 2007 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, im Mai 2007 begann die Hauptverhandlung. Das Verfahren zog sich bis jetzt mit insgesamt 29 Hauptverhandlungsterminen hin. Der Angeklagte verlangte bei den Vorinstanzen die Aufhebung bzw. Außervollzugsetzung des Haftbefehls, jedoch ohne Erfolg. Das BVerfG gab seiner zuletzt eingereichten Verfassungsbeschwerde Recht.

Anstoß nahm das BVerfG vor allem daran, dass die Richter sich nicht genügend mit der Frage auseinandergesetzt haben, ob die Zahl der Hauptverhandlungstermine angesichts der langen U-Haft angemessen war. Es wies die Sache zur erneuten Verhandlung zum OLG zurück und gab dem Gericht folgende Entscheidungsgrundsätze auf den Weg: Bei langer Verfahrensdauer müssen die Strafgerichte

  • eine vorausschauende Hauptverhandlungsplanung erstellen, die auch größere Zeiträume umgreift;
  • u. U. mehrere Verhandlungstage pro Woche ansetzen (höhere Terminierungsdichte).
  • Das Verfahren kann zwar für eine angemessene Zeit wegen Urlaub der Verfahrensbeteiligten oder auch wegen eines Kuraufenthalts unterbrochen werden. Dann muss jedoch die außerhalb dieser Zeiten gebotene Terminierungsdichte eingehalten werden.

Das Gericht kann nicht argumentieren, der Verteidiger sei wegen seines vollen Terminkalenders schuld an den wenigen Terminen gewesen. Das entlastet das Gericht nicht vom Vorwurf der Verfahrensverzögerung durch die Justiz.

 

Hinweis

Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt von den an der Strafverfolgung beteiligten Staatsorganen, die Ermittlungen und das Strafverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung durchzuführen, solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 23.1.2008, 2 BvR 2652/07.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge