Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Berücksichtigung einer evtl körperlichen Behinderung des Betroffenen bei der Kostenentscheidung im Zivilprozess mit Blick auf die Zweckentsprechung der Rechtsverfolgung in einer Mietsache. vorliegend jedoch kein schwerer Nachteil bei Nichtannahme ersichtlich (§ 93a Abs 2 Buchst b Halbs 2 BVerfGG)

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b Hs. 2; UNBehRÜbk Art. 20; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.10.2016; Aktenzeichen 82 T 157/16)

LG Berlin (Beschluss vom 12.07.2016; Aktenzeichen 82 T 157/16)

AG Berlin-Mitte (Beschluss vom 20.04.2016; Aktenzeichen 27 C 173/12)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die gegen den Umfang der Kostenfestsetzung in einem Zivilprozess gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (§ 93b Satz 1, Alternative 1 BVerfGG). Ihre Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Rz. 2

1. Es erscheint zwar verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Landgericht weder bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde noch im Anhörungsrügeverfahren auf die besondere Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende körperliche Behinderung eingegangen ist. Im Rahmen der Prüfung, welche Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in dem gegen seine Vermieterin über mehrere Jahre geführten Rechtsstreit notwendig waren, könnte das Landgericht gehalten gewesen sein, die Ausstrahlungswirkung des besonderen Diskriminierungsverbots aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und des Rechts auf persönliche Mobilität aus Art. 20 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 99, 341 ≪356≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2016 - 1 BvR 2012/13 -, NJW 2016, S. 3013, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2016 - 1 BvR 742/16 -, NJW 2016, S. 3014, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

Rz. 3

2. Ungeachtet dessen erscheint die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil der Beschwerdeführer weder dargelegt hat noch sonst ersichtlich ist, dass die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder ihm durch die Versagung einer Sachentscheidung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b, Halbsatz 2 BVerfGG ein besonders schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25≫; 96, 245 ≪248≫; stRspr).

Rz. 4

Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine konkreten Angaben gemacht hat. Auch die behauptete Wiederholungsgefahr der angegriffenen Entscheidungen hat er lediglich behauptet und nicht konkretisiert. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Kosten schon nach den Angaben des Beschwerdeführers nur zu einem Teil auf seiner eingeschränkten Bewegungsfreiheit beruhen und ihm im Übrigen auch dann entstanden wären, wenn er sich nicht auf den Schutz des besonderen Gleichheitsrechts aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen könnte.

Rz. 5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10245697

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