Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 19.06.2009; Aktenzeichen IX B 46/09)

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.02.2009; Aktenzeichen 3 K 1217/07)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet etwaiger Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet. Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02, 2/04, 13/05 - entschieden hat, ist es mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes vereinbar, dass die Verlängerung der Veräußerungsfrist in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG von zwei Jahren auf zehn Jahre durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I S. 402) auch für bereits erworbene Grundstücke bzw. grundstücksgleiche Rechte gilt, soweit im Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsänderung am 31. März 1999 die bis dahin geltende zweijährige Veräußerungsfrist - wie im vorliegenden Fall - noch nicht abgelaufen war (vgl. C. II. 2. a≫, Umdruck S. 19).

Rz. 2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14950589

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