Leitsatz

Das Bundesverfassungsgericht überprüfte die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte. Das Fazit: Die Regelung ist verfassungsgemäß. Die Richter erkannten keinen Anlass, die geltende Besteuerungspraxis bei der Veräußerung von Wertpapieren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als verfassungswidrig einzustufen. Die Begründung der Richter: Die Finanzverwaltung verfüge über hinreichende Ermittlungsinstrumente und die Vollzugspraxis sei ausgereift.

 

Sachverhalt

Hintergrund

Ein Kapitalanleger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung 1999 einen Gewinn aus Wertpapierveräußerungen i. H. von 70.276 DM. Gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns im Einkommensteuerbescheid legte er Einspruch ein. Er war der Auffassung, dass die steuerliche Erfassung seines Gewinns verfassungswidrig sei, da der § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. ab dem Jahr 1999 unter einem Vollzugsdefizit leide.

Beschluss des BVerfG

Mit Beschluss v. 10.01.2008 wiesen die Bundesverfassungsrichter strukturelle Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften für den Veranlagungszeitraum 1999 zurück. Nach Meinung der Richter hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden kontinuierlich ausgebaut und im Ergebnis eine nahezu lückenlose Kontrollpraxis geschaffen.

Zur verstärkten Offenlegung der erzielten Veräußerungsgewinne führen insbesondere die erweiterten Verlustverrechnungsmöglichkeiten durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.3.1999 (Verlustvor- und rücktrag), das automatisierte Kontenabrufverfahren und die Meldepflichten der Banken an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 45d EStG).

 

Link zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss v. 10.1.2008, 2 BvR 294/06.

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