Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG). einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien. Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 5 S. 1; IRG § 73

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen (4) 151 AuslA 214/15 (29/16))

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.03.2017; Aktenzeichen 2 BvR 890/16)

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 06.09.2016; Aktenzeichen 2 BvR 890/16)

BVerfG (Einstweilige Anordnung vom 06.05.2016; Aktenzeichen 2 BvR 890/16)

 

Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

 

Gründe

Rz. 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9367837

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