Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenauferlegung bei Nichterscheinen des Zeugen

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Zwischenurteil vom 31.03.2000; Aktenzeichen 1 Qs 145/00)

AG Freiberg (Zwischenurteil vom 11.01.2000; Aktenzeichen 4 Cs 640 Js 46720/98)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

Die Verhängung eines Ordnungsgelds gegen den Beschwerdeführer verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Die Pflicht eines Zeugen, vor Gericht zu erscheinen, ist eine von der Strafprozessordnung vorausgesetzte allgemeine Staatsbürgerpflicht (vgl. BVerfGE 49, 280 ≪284≫), bei deren Nichterfüllung § 51 StPO verfassungsrechtlich unbedenklich die Möglichkeit gibt, dem ordnungsgemäß geladenen und nicht genügend entschuldigten Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und gegen ihn ein Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. BVerfGE 76, 363 ≪383≫). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zeugenpflicht mit der Wahrnehmung beruflicher Pflichten kollidiert. Ein Zeuge hat jedoch einen Anspruch auf eine angemessene Behandlung und darf nicht zum bloßen Verfahrensobjekt gemacht werden (vgl. BVerfGE 27, 1 ≪6≫; 38, 105 ≪114≫); daraus folgt jedoch von Verfassungs wegen nicht die Pflicht, Termine mit einem Zeugen, der auf eine berufliche Verhinderung hinweist, abzustimmen. Beruft sich ein geladener Zeuge wie der Beschwerdeführer allgemein auf die Notwendigkeit einer terminlichen Abstimmung und macht er im Übrigen keine dringenden beruflichen Hinderungsgründe für einen bestimmten Vernehmungstermin geltend, sind die Gerichte deshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht gehindert, im Falle seines Nichterscheinens die in § 51 StPO vorgesehenen Rechtsfolgen gegen den ausgebliebenen Zeugen anzuordnen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Hassemer, Mellinghoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 645120

NJW 2002, 955

NStZ-RR 2002, 11

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