Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde gegen Zustimmungsgesetz zur Konvention des Europarats über Computerkriminalität (juris: ComKrimÜbkG) teils mangels unmittelbarer Betroffenheit, teils mangels hinreichender Begründung unzulässig. abweichende Meinung: Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet, soweit Art 32 Buchst a ComKrimÜbk betroffen ist

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität.

 

Normenkette

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 1, § 92; ComKrimÜbk Art 25; ComKrimÜbk Art 26; ComKrimÜbk Art 27; ComKrimÜbk Art 28; ComKrimÜbk Art. 29; ComKrimÜbk Art 30; ComKrimÜbk Art 31; ComKrimÜbk Art 32; ComKrimÜbk Art 33; ComKrimÜbk Art 34; ComKrimÜbkG

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

 

Gründe

A.

Rz. 1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist das Zustimmungsgesetz zum Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computerkriminalität vom 5. November 2008 (BGBl II S. 1242), soweit die Art. 25 bis 34 dieses Übereinkommens über die internationale Rechtshilfe betroffen sind.

I.

Rz. 2

Die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete das Übereinkommen über Computerkriminalität am 23. November 2001. Nachdem der Bundestag dem Übereinkommen gemäß Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG zugestimmt hatte, trat es am 1. Juli 2009 in Kraft. Das Übereinkommen (im Folgenden auch CCC), dessen englische und französische Fassung gleichermaßen verbindlich sind, lautet in seiner amtlichen deutschen Übersetzung auszugsweise wie folgt:

Kapitel III - Internationale Zusammenarbeit

Abschnitt 1 - Allgemeine Grundsätze

Titel 1 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Artikel 23 - Allgemeine Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten untereinander im Einklang mit diesem Kapitel im größtmöglichen Umfang zusammen, indem sie einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat anwenden.

[…]

Titel 3 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

Artikel 25 - Allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe

(1) Die Vertragsparteien leisten einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe für Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten in Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form für eine Straftat.

(2) Jede Vertragspartei trifft ferner die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um den in den Artikeln 27 bis 35 bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen.

(3) In dringenden Fällen kann jede Vertragspartei Rechtshilfeersuchen oder damit in Zusammenhang stehende Mitteilungen durch schnelle Kommunikationsmittel einschließlich Telefax oder elektronischer Post übersenden, soweit diese Mittel einen angemessenen Sicherheits- und Authentisierungsstandard bieten (erforderlichenfalls auch unter Einsatz einer Verschlüsselung) und eine förmliche Bestätigung folgt, wenn die ersuchte Vertragspartei dies verlangt. Die ersuchte Vertragspartei nimmt das Ersuchen entgegen und beantwortet es mit einem dieser schnellen Kommunikationsmittel.

(4) Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen einschließlich der Gründe, aus denen die ersuchte Vertragspartei die Zusammenarbeit ablehnen kann. Die ersuchte Vertragspartei darf das Recht auf Verweigerung der Rechtshilfe in Bezug auf die in den Artikeln 2 bis 11 bezeichneten Straftaten nicht allein mit der Begründung ausüben, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von ihr als fiskalische Straftat angesehen wird.

(5) Darf die ersuchte Vertragspartei nach diesem Kapitel die Rechtshilfe von der Bedingung abhängig machen, dass die beiderseitige Strafbarkeit gegeben ist, so gilt, gleichviel, ob die Straftat nach ihrem Recht in dieselbe Kategorie von Straftaten fällt oder mit dem gleichen Begriff benannt ist wie nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei, diese Bedingung als erfüllt, wenn die Handlung, die der Straftat, derentwegen um Rechtshilfe ersucht wird, zugrunde liegt, nach ihrem Recht eine Straftat darstellt.

Artikel 26 - Unaufgeforderte Übermittlung von Informationen

(1) Eine Vertragspartei kann einer anderen Vertragspartei, soweit ihr innerstaatliches Recht es erlaubt und ohne vorheriges Ersuchen, Informationen übermitteln, die sie im Rahmen eigener Ermittlungen gewonnen hat, wenn sie der Auffassung ist, dass die Übermittlung dieser Informationen der anderen Vertragspartei bei der Einleitung oder Durchführung von Ermittlungen oder Verfahren wegen nach diesem Übereinkommen umschriebener Straftaten helfen oder dazu führen könnte, dass diese Vertragspartei ein Ersuchen um Zusammenarbeit nach diesem Kapitel stellt.

(2) Vor Übermittlung dieser Informationen kann die übermittelnde Vertragspartei um vertrauliche Behandlung oder um Verwendung nur unter bestimmten Bedingungen ersuchen. Kann die andere Vertragspartei diesem Ersuchen nicht entsprechen, so teilt sie dies der übermittelnden Vertragspartei mit; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch übermittelt werden sollen. Nimmt die andere Vertragspartei die Informationen unter den vorgeschriebenen Bedingungen an, so ist sie an diese Bedingungen gebunden.

Titel 4 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

Artikel 27 - Verfahren für Rechtshilfeersuchen ohne anwendbare völkerrechtliche Übereinkünfte

(1) Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 9 ganz oder teilweise anzuwenden.

[…]

(3) Rechtshilfeersuchen nach diesem Artikel werden nach den von der ersuchenden Vertragspartei bezeichneten Verfahren erledigt, sofern dies mit dem Recht der ersuchten Vertragspartei nicht unvereinbar ist.

(4) Zusätzlich zu den Ablehnungsgründen nach Artikel 25 Absatz 4 kann die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigern, wenn

a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b) sie der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(5) Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchführung der in einem Ersuchen genannten Maßnahmen aufschieben, wenn die Gefahr besteht, dass sie die von ihren Behörden geführten strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen.

(6) Bevor die ersuchte Vertragspartei die Rechtshilfe verweigert oder aufschiebt, prüft sie, gegebenenfalls nach Konsultation der ersuchenden Vertragspartei, ob dem Ersuchen zum Teil oder vorbehaltlich der von ihr als erforderlich erachteten Bedingungen entsprochen werden kann.

(7) Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei umgehend das Ergebnis der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens mit. Jede Ablehnung und jeder Aufschub des Ersuchens ist zu begründen. Die ersuchte Vertragspartei teilt der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls auch die Gründe mit, aus denen die Erledigung des Ersuchens unmöglich ist oder sich wahrscheinlich erheblich verzögern wird.

(8) Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei bitten, das Vorliegen eines Ersuchens nach diesem Kapitel und dessen Inhalt vertraulich zu behandeln, soweit die Erledigung des Ersuchens nichts anderes gebietet. Kann die ersuchte Vertragspartei der erbetenen Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei umgehend mit; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

[…]

Artikel 28 - Vertraulichkeit und Beschränkung der Verwendung

(1) Ist zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei ein Rechtshilfevertrag oder eine Übereinkunft, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurde, nicht in Kraft, so findet dieser Artikel Anwendung. Liegen ein solcher Vertrag, eine solche Übereinkunft oder solche Rechtsvorschriften vor, so findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, an Stelle des Vertrags, der Übereinkunft oder der Rechtsvorschriften die Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise anzuwenden.

(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Überlassung von Informationen oder Unterlagen in Erledigung eines Ersuchens von der Bedingung abhängig machen, dass sie

a) vertraulich behandelt werden, wenn das Rechtshilfeersuchen ohne diese Bedingung nicht erledigt werden könnte, oder

b) nicht für andere als die in dem Ersuchen genannten Ermittlungen oder Verfahren verwendet werden.

(3) Kann die ersuchende Vertragspartei einer Bedingung nach Absatz 2 nicht entsprechen, so setzt sie die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob die Informationen dennoch zur Verfügung gestellt werden sollen. Nimmt die ersuchende Vertragspartei die Bedingung an, so ist sie daran gebunden.

(4) Jede Vertragspartei, die Informationen oder Unterlagen unter einer in Absatz 2 genannten Bedingung zur Verfügung stellt, kann von der anderen Vertragspartei verlangen, dass sie in Zusammenhang mit dieser Bedingung Angaben über die Verwendung der Informationen oder Unterlagen macht.

Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen

Titel 1 - Rechtshilfe bei vorläufigen Maßnahmen

Artikel 29 - Umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten

(1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Anordnung oder anderweitige Bewirkung der umgehenden Sicherung von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, und derentwegen die ersuchende Vertragspartei beabsichtigt, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten zu stellen.

(2) Ein Ersuchen um Sicherung nach Absatz 1 hat Folgendes genau zu bezeichnen:

a) die Behörde, die um die Sicherung ersucht;

b) die Straftat, die Gegenstand der strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren ist, und eine kurze Sachverhaltsdarstellung;

c) die gespeicherten Computerdaten, die zu sichern sind, und der Zusammenhang zwischen ihnen und der Straftat;

d) alle verfügbaren Informationen zur Ermittlung des Verwahrers der gespeicherten Computerdaten oder des Standorts des Computersystems;

e) die Notwendigkeit der Sicherung und

f) die Absicht der Vertragspartei, ein Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der gespeicherten Computerdaten zu stellen.

(3) Nach Eingang des von einer anderen Vertragspartei gestellten Ersuchens trifft die ersuchte Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur umgehenden Sicherung der bezeichneten Daten in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht. Für die Zwecke der Erledigung eines Ersuchens wird die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Vornahme dieser Sicherung nicht verlangt.

(4) Eine Vertragspartei, welche die beiderseitige Strafbarkeit als Voraussetzung für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe gespeicherter Daten verlangt, kann sich in Bezug auf andere als die nach den Artikeln 2 bis 11 umschriebenen Straftaten das Recht vorbehalten, Ersuchen um Sicherung nach diesem Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der Weitergabe die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden kann.

(5) Darüber hinaus kann ein Ersuchen um Sicherung nur abgelehnt werden, wenn

a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b) die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(6) Ist durch die Sicherung nach Ansicht der ersuchten Vertragspartei die künftige Verfügbarkeit der Daten nicht gewährleistet oder die Vertraulichkeit der Ermittlungen der ersuchenden Vertragspartei gefährdet oder in anderer Weise beeinträchtigt, so setzt sie die ersuchende Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis; diese entscheidet dann, ob das Ersuchen dennoch erledigt werden soll.

(7) Jede Sicherung, die in Erledigung des in Absatz 1 bezeichneten Ersuchens vorgenommen wird, erfolgt für mindestens 60 Tage, damit die ersuchende Vertragspartei ein Ersuchen um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung oder Weitergabe der Daten stellen kann. Nach Eingang eines solchen Ersuchens werden die Daten weiterhin gesichert, bis über das Ersuchen entschieden worden ist.

Artikel 30 - Umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten

(1) Stellt die ersuchte Vertragspartei bei der Erledigung eines Ersuchens nach Artikel 29 um Sicherung von Verkehrsdaten bezüglich einer bestimmten Kommunikation fest, dass ein Diensteanbieter in einem anderen Staat an der Übermittlung dieser Kommunikation beteiligt war, so gibt die ersuchte Vertragspartei Verkehrsdaten in so ausreichender Menge an die ersuchende Vertragspartei umgehend weiter, dass dieser Diensteanbieter und der Weg, auf dem die Kommunikation übermittelt wurde, festgestellt werden können.

(2) Von der Weitergabe von Verkehrsdaten nach Absatz 1 darf nur abgesehen werden, wenn

a) das Ersuchen eine Straftat betrifft, die von der ersuchten Vertragspartei als politische oder als mit einer solchen zusammenhängende Straftat angesehen wird, oder

b) die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, ihre Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

Titel 2 - Rechtshilfe in Bezug auf Ermittlungsbefugnisse

Artikel 31 - Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten

(1) Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Durchsuchung oder ähnlichen Zugriff, um Beschlagnahme oder ähnliche Sicherstellung und um Weitergabe von Daten ersuchen, die mittels eines Computersystems gespeichert sind, das sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindet, einschließlich Daten, die nach Artikel 29 gesichert worden sind.

(2) Die ersuchte Vertragspartei erledigt das Ersuchen, indem sie die in Artikel 23 bezeichneten völkerrechtlichen Übereinkünfte, sonstigen Übereinkünfte und Rechtsvorschriften anwendet und die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels einhält.

(3) Das Ersuchen ist umgehend zu erledigen, wenn

a) Gründe zu der Annahme bestehen, dass bei den einschlägigen Daten eine besondere Gefahr des Verlusts oder der Veränderung besteht oder

b) die in Absatz 2 bezeichneten Übereinkünfte und Rechtsvorschriften eine umgehende Zusammenarbeit vorsehen.

Artikel 32 - Grenzüberschreitender Zugriff auf gespeicherte Computerdaten mit Zustimmung oder wenn diese öffentlich zugänglich sind

Eine Vertragspartei darf ohne die Genehmigung einer anderen Vertragspartei

a) auf öffentlich zugängliche gespeicherte Computerdaten (offene Quellen) zugreifen, gleichviel, wo sich die Daten geographisch befinden, oder

b) auf gespeicherte Computerdaten, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, mittels eines Computersystems in ihrem Hoheitsgebiet zugreifen oder diese Daten empfangen, wenn sie die rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person einholt, die rechtmäßig befugt ist, die Daten mittels dieses Computersystems an sie weiterzugeben.

Artikel 33 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit

(1) Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in Zusammenhang mit bestimmten Kommunikationen in ihrem Hoheitsgebiet, die mittels eines Computersystems übermittelt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 2 unterliegt die Rechtshilfe den nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Bedingungen und Verfahren.

(2) Jede Vertragspartei leistet zumindest in Bezug auf die Straftaten Rechtshilfe, bei denen die Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit in einem gleichartigen inländischen Fall möglich wäre.

Artikel 34 - Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit

Die Vertragsparteien leisten einander Rechtshilfe bei der Erhebung oder Aufzeichnung von Inhaltsdaten bestimmter Kommunikationen, die mittels eines Computersystems übermittelt werden, in Echtzeit, soweit dies nach ihren anwendbaren Verträgen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig ist.

II.

Rz. 3

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen das deutsche Zustimmungsgesetz, soweit es sich auf die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe aus Art. 25 bis 34 CCC bezieht. Sie rügen eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 10, Art. 13, Art. 19 Abs. 4, Art. 101, Art. 102 und Art. 104 GG.

Rz. 4

1. Die unmittelbar gegen das Zustimmungsgesetz gerichtete Verfassungsbeschwerde sei zulässig, da die Beschwerdeführer durch das Gesetz unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen seien. Sie nutzten Telekommunikationsnetze und insbesondere das Internet intensiv, engagierten sich staatskritisch und reisten regelmäßig ins Ausland. Durch das Zustimmungsgesetz werde ermöglicht, dass auf der Grundlage der im Übereinkommen vorgesehenen Rechtshilfevorschriften jederzeit in Grundrechte der Beschwerdeführer eingegriffen werden könne. Ein Abwarten des Vollzugs des Übereinkommens sei den Beschwerdeführern nicht zuzumuten, weil sie von den gegen sie gerichteten Maßnahmen keine zuverlässige Kenntnis erlangten. Insbesondere sei nicht gewährleistet, dass deutsche Behörden sie über Rechtshilfeersuchen benachrichtigten. Daneben ermächtige Art. 32 CCC ausländische Stellen zu unmittelbaren Grundrechtseingriffen, ohne dass deutsche Stellen überhaupt davon Kenntnis erlangten.

Rz. 5

Das Übereinkommen stehe im Rang eines Bundesgesetzes, sei von deutschen Behörden und Gerichten wie jedes andere Bundesgesetz anzuwenden und gehe insbesondere dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) als speziellere Regelung vor. Doch selbst wenn man die Auffassung vertrete, die Regelungen des Übereinkommens seien nicht unmittelbar anwendbar, liege zumindest eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer vor; das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sei unter Berücksichtigung des Übereinkommens auszulegen und anzuwenden mit der Folge, dass das nach diesem Gesetz vorgesehene Ermessen entfalle.

Rz. 6

2. Die in Art. 25 bis Art. 34 CCC vorgesehene Erhebung und Übermittlung von Daten verletzten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Soweit das Zustimmungsgesetz den Zugriff auf Daten in Wohnungen ermögliche, sei zudem Art. 13 GG verletzt. Die Rechtshilfevorschriften des Übereinkommens seien unverhältnismäßig, insbesondere seien hinsichtlich der erhobenen und übermittelten Daten keine Zweckbindung, keine Protokollierungspflichten bezüglich einer weiteren Verwendung, keine Benachrichtigungspflichten, keine Kontrolle durch eine unabhängige Datenschutzstelle und keine Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsansprüche gegen den Empfängerstaat vorgesehen. Darüber hinaus verstoße das Zustimmungsgesetz gegen Art. 1 Abs. 1, Art. 101, Art. 102 und Art. 104 GG, da insbesondere die Übermittlung von Daten an die Vereinigten Staaten von Amerika typischerweise und vorhersehbar eine Verletzung dieser Rechte nach sich ziehe. Schließlich liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG vor, weil gegen Rechtsverletzungen anderer Staaten, die der deutschen Staatsgewalt infolge des Zustimmungsgesetzes zuzurechnen seien, nicht effektiv vorgegangen werden könne. Ferner sei das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, weil Art. 10 und Art. 13 GG im Zustimmungsgesetz nicht genannt würden.

Rz. 7

Die Zustimmung speziell zu Art. 32 CCC greife dadurch in die genannten Rechte ein, dass ausländischen Stellen ermöglicht werde, personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Betroffenen im Inland zu erheben. Dadurch habe der Gesetzgeber den durch die territoriale Souveränität gewährleisteten Grundrechtsschutz aufgehoben und Grundrechtsverletzungen durch ausländische Hoheitsträger in Kauf genommen. So könnten ausländische Staaten international tätige Unternehmen auf der Grundlage von Art. 32 CCC bitten, im Inland gespeicherte Informationen über die Beschwerdeführer herauszugeben. Die Vorschrift lasse unkontrollierte ausländische Hoheitshandlungen auf deutschem Staatsgebiet zu und sei daher unverhältnismäßig. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht zu werden, hätten in Art. 32 CCC konkrete Voraussetzungen für die Erhebung personenbezogener Daten in fremden Hoheitsgebieten festgelegt werden müssen. Dem Grundsatz der Zweckbindung werde in keiner Weise Rechnung getragen, da nach Art. 32 CCC erhobene Daten uneingeschränkt verwendet, weitergegeben, veröffentlicht und beliebig lange gespeichert werden könnten.

III.

Rz. 8

1. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar sei und daher auch keine Rechtsgrundlagen für Rechtshilfemaßnahmen enthalte. Dementsprechend sei das Zustimmungsgesetz nicht geeignet, die Beschwerdeführer in ihren grundrechtlich geschützten Positionen zu beeinträchtigen. Für die im Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen seien innerstaatlich bereits Ermächtigungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in der Strafprozessordnung vorhanden gewesen, weshalb kein gesetzgeberischer Umsetzungsbedarf im Hinblick auf die mit dem Übereinkommen völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen zur Rechtshilfeleistung bestanden habe. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie mit ausreichender Wahrscheinlichkeit von Rechtshilfemaßnahmen, wie sie in dem Übereinkommen geregelt seien, betroffen sein könnten.

Rz. 9

2. In der Sache gehe die Verfassungsbeschwerde unzutreffend davon aus, dass sich der deutsche Staat die weitere Verwendung von Daten durch andere Staaten zurechnen lassen müsse. Außerdem sei wegen der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab anzuwenden. Zur Aufrechterhaltung des im gegenseitigen Interesse bestehenden zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs und der außenpolitischen Handlungsfreiheit der Bundesregierung sei insoweit lediglich auf die unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung abzustellen.

B.

Rz. 10

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zustimmung zu Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC wenden, sind sie von dem Zustimmungsgesetz nicht unmittelbar betroffen (I.). Soweit sie die Zustimmung zu Art. 32 CCC angreifen, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daran, dass sie die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben (II.).

I.

Rz. 11

1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem Grundrecht betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ≪101 ff.≫; 115, 118 ≪137≫; 125, 260 ≪304≫; stRspr). Einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Zustimmungsgesetz, soweit es sich auf die Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC bezieht, steht entgegen, dass es sich bei den genannten Regelungen um völkervertragsrechtliche Bestimmungen handelt, die innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar sind.

Rz. 12

a) Das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG bewirkt zwar, dass der zugrunde liegende völkerrechtliche Vertrag in der innerstaatlichen Rechtsordnung Geltung erlangt. Diese innerstaatliche Geltung ist aber von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit zu unterscheiden. Die innerstaatliche Geltung eines Vertrags hat eine Bindung der deutschen Staatsorgane an das Abkommen zur Folge (vgl. Butzer/Haas, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 59 Rn. 104; Kempen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 59 Rn. 95; Streinz, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 59 Rn. 67). So wird im Regelfall der Gesetzgeber verpflichtet, den Vertragsinhalt innerstaatlich umzusetzen. Zudem gebietet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit, die nationalen Gesetze nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht (vgl. BVerfGE 64, 1 ≪20≫; 74, 358 ≪370≫; 111, 307 ≪324≫; 128, 326 ≪365≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Nur ausnahmsweise sind völkerrechtliche Verträge hingegen auch ohne weitere Umsetzungsgesetzgebung innerstaatlich unmittelbar anwendbar in dem Sinne, dass sie wie eine nationale Rechtsvorschrift unmittelbar Rechtswirkungen entfalten. Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall durch Auslegung des völkerrechtlichen Vertrags zu ermitteln.

Rz. 13

Durch das Zustimmungsgesetz können nur solche völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen ohne weitere Umsetzungsakte innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht werden, die alle Eigenschaften besitzen, welche ein Gesetz nach innerstaatlichem Recht haben muss, um die Normadressaten berechtigen oder verpflichten zu können; die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein (BVerfGE 29, 348 ≪360≫; vgl. ferner BVerfGE 40, 141 ≪164 f.≫; BVerfGK 9, 174 ≪189≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 -, NJW 1994, S. 2883; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11 -, juris, Rn. 35; aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts siehe BVerwGE 80, 233 ≪235≫; 87, 11 ≪13≫).

Rz. 14

b) Gemessen daran sind die Rechtshilfevorschriften in Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar. Sie sind nicht selbstvollziehend, sondern enthalten lediglich völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsstaaten.

Rz. 15

aa) Bereits nach dem Wortlaut der genannten Vorschriften werden nur die Vertragsparteien und nicht die nach innerstaatlichem Recht zuständigen Behörden adressiert. Zudem bestimmt Art. 23 CCC, dass die Vertragsparteien untereinander im Einklang mit dem Übereinkommen im größtmöglichen Umfang zusammenarbeiten, "indem sie einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen sowie Übereinkünfte, die auf der Grundlage einheitlicher oder auf Gegenseitigkeit beruhender Rechtsvorschriften getroffen wurden, und innerstaatliche Rechtsvorschriften […]" anwenden, wohingegen eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens nicht genannt wird. Vielmehr bestimmt Art. 25 Abs. 2 CCC, der die allgemeinen Grundsätze der Rechtshilfe regelt, dass jede Vertragspartei die "erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen [trifft], um den in den Artikeln 27 bis 35 bezeichneten Verpflichtungen nachzukommen". Die Vertragsparteien gehen mithin nach dem Wortlaut dieser Bestimmung davon aus, dass es einer gesetzgeberischen Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bedarf und diese nicht selbstvollziehend sind.

Rz. 16

Das Übereinkommen gewährt den Vertragsparteien für die innerstaatliche Umsetzung einen gewissen Spielraum (vgl. nur Art. 25 Abs. 4 Satz 1 CCC: "Soweit in den Artikeln dieses Kapitels nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, unterliegt die Rechtshilfe den im Recht der ersuchten Vertragspartei oder in den anwendbaren Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen […]."). Soweit die Art. 25 ff. CCC konkrete Verpflichtungen enthalten, lässt sich hieraus keine unmittelbare Anwendbarkeit ableiten, sondern lediglich die Pflicht der Vertragsparteien, ihre innerstaatlichen Verfahrensregelungen zu ändern, soweit diese den zwingenden Vorgaben des Übereinkommens nicht entsprechen.

Rz. 17

bb) Gegen die unmittelbare Anwendbarkeit der Rechtshilfevorschriften sprechen auch systematische Erwägungen. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit stehen in einem korrespondierenden Zusammenhang mit den Regelungen des Kapitels II des Übereinkommens über innerstaatlich zu treffende Maßnahmen zum materiellen Strafrecht und zum Verfahrensrecht (vgl. BTDrucks 16/7218, S. 52); insbesondere besteht ein enger Zusammenhang mit den das Verfahrensrecht betreffenden Regelungen in Art. 16 ff. CCC. Auch diese Vorschriften sind ihrem Wortlaut nach ausschließlich an die Vertragsparteien adressiert und verpflichten diese, die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens zu treffen.

Rz. 18

cc) Der Zweck des Übereinkommens spricht ebenfalls gegen die Annahme einer unmittelbaren Anwendbarkeit. Dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen lässt sich entnehmen, dass die Schaffung eines neuen Rechtshilferegimes abgelehnt wurde, da man es für praktikabler hielt, auf bestehende Rechtshilferegelungen zurückzugreifen (vgl. BTDrucks 16/7218, S. 90). Dies erlaube es den in der Rechtshilfe tätigen Personen, die Übereinkünfte und Vereinbarungen zu nutzen, die ihnen am vertrautesten seien. Nur in Bezug auf die Maßnahmen nach Art. 29 bis 35 CCC sei jede Vertragspartei verpflichtet, entsprechende rechtliche Grundlagen zu schaffen, wenn diese nicht bereits gegeben seien.

Rz. 19

dd) Schließlich sind die Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC auch nach ihrem Inhalt nicht geeignet, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen, da die einzelnen Vorschriften einen unzureichenden Bestimmtheitsgrad aufweisen. So regelt Art. 25 CCC lediglich allgemeine Grundsätze der Rechtshilfe. Art. 26 CCC verweist hinsichtlich der Zulässigkeit einer unaufgeforderten Informationsübermittlung auf das jeweilige innerstaatliche Recht. Art. 27 und 28 CCC regeln keine konkreten Rechtshilfemaßnahmen, sondern betreffen das von den Vertragsparteien zu beachtende Verfahren bei Rechtshilfeersuchen. Im Zusammenhang mit Art. 29 CCC (umgehende Sicherung gespeicherter Computerdaten) fehlt es an einer Regelung der Voraussetzungen, unter denen Computerdaten gespeichert werden dürfen; vielmehr verweist Art. 29 Abs. 3 Satz 1 CCC insoweit auf das innerstaatliche Recht. Zwar verpflichtet Art. 16 CCC die Vertragsparteien, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine umgehende Datensicherung zu ermöglichen, überlässt ihnen aber die konkrete Ausgestaltung. Gleiches gilt für Art. 30 CCC (umgehende Weitergabe gesicherter Verkehrsdaten), der auf Art. 29 CCC Bezug nimmt, sowie für Art. 31 CCC (Rechtshilfe beim Zugriff auf gespeicherte Computerdaten), Art. 33 CCC (Rechtshilfe bei der Erhebung von Verkehrsdaten in Echtzeit) und Art. 34 CCC (Rechtshilfe bei der Erhebung von Inhaltsdaten in Echtzeit).

Rz. 20

ee) Mithin sind die Regelungen in Art. 25 bis 31, 33 und 34 CCC nicht selbstvollziehend, sondern enthalten lediglich völkervertragsrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dementsprechend können diese Vorschriften nicht als Rechtsgrundlage für Eingriffe in Grundrechte der Beschwerdeführer dienen. Darauf, ob die vorhandenen innerstaatlichen Vorschriften, wie die Bundesregierung vorträgt, ausreichen, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen, und ob eine vollständige Erfüllung dieser Verpflichtungen mit dem Grundgesetz vereinbar wäre, kommt es für die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Zustimmungsgesetz nicht an.

Rz. 21

2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht daraus folgen, dass das innerstaatliche Recht nach Möglichkeit im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen ist (vgl. hierzu BVerfGE 64, 1 ≪20≫; 74, 358 ≪370≫; 111, 307 ≪324≫; 128, 326 ≪365≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 71, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Da sich die Grenzen der völkerrechtsfreundlichen Auslegung aus der Verfassung ergeben (BVerfGE 128, 326 ≪371≫; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 -, juris, Rn. 72, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen; vgl. auch BVerfGE 111, 307 ≪318≫; BVerfGK 10, 116 ≪124≫), kann der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit keine verfassungswidrige, insbesondere grundrechtsverletzende Gesetzesauslegung und -anwendung gebieten.

II.

Rz. 22

Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zustimmung zu Art. 32 CCC wenden, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zwar nicht am Fehlen einer eigenen, gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit (1.). Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung genügt jedoch nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen (2.).

Rz. 23

1. a) Die Voraussetzung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪354≫; 109, 279 ≪307 f.≫; 115, 118 ≪137≫). Unmittelbare Betroffenheit ist gegeben, wenn die angegriffenen Bestimmungen, ohne eines weiteren Vollzugsakts zu bedürfen, die Rechtsstellung des Beschwerdeführers verändern (vgl. BVerfGE 97, 157 ≪164≫; 102, 197 ≪207≫; 115, 118 ≪137≫). Das ist auch dann anzunehmen, wenn dieser gegen einen denkbaren Vollzugsakt nicht oder nicht in zumutbarer Weise vorgehen kann (vgl. BVerfGE 100, 313 ≪354≫; 109, 279 ≪306 f.≫; 115, 118 ≪137≫). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die weiteren Vollzugsakte von ausländischen Behörden vorgenommen werden, gegen deren Maßnahmen im Inland kein Rechtsschutz gegeben ist (vgl. BVerfGE 6, 290 ≪295≫).

Rz. 24

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist eine eigene, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Zustimmungsgesetz, soweit es sich auf Art. 32 CCC bezieht, zu bejahen.

Rz. 25

aa) Soweit die Bundesrepublik Deutschland in Art. 32 CCC den anderen Vertragsparteien das Recht einräumt, auf Daten in ihrem Hoheitsgebiet zuzugreifen, ist eine innerstaatliche Umsetzung des Übereinkommens weder erforderlich noch möglich. Mit der Zustimmung zu Art. 32 CCC ist den anderen Vertragsparteien unter den dort normierten Voraussetzungen der unmittelbare Zugriff auf im Inland befindliche Daten gestattet. Unter Berufung auf diese Bestimmung können sich Behörden der anderen Vertragsparteien folglich ohne jede weitere Beteiligung deutscher Stellen Zugang zu inländischen Daten verschaffen. Da etwaige Vollzugsakte somit von ausländischen Stellen vorgenommen werden, ist im Hinblick auf Art. 32 CCC von einer unmittelbaren Betroffenheit auszugehen. Darüber hinaus ist eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer deshalb gegeben, weil diese von Datenerhebungen ausländischer Stellen auf der Grundlage von Art. 32 CCC regelmäßig keine Kenntnis erlangen und daher nicht dagegen vorgehen können.

Rz. 26

bb) Mit ihrem Vortrag, sie nutzten Telekommunikationsnetze und insbesondere das Internet intensiv und liefen daher Gefahr, von Datenerhebungen ausländischer Stellen betroffen zu sein, haben die Beschwerdeführer auch ausreichend deutlich gemacht, durch Art. 32 CCC in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz selbst und gegenwärtig betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 ≪312 f. Rn. 86≫ m.w.N.).

Rz. 27

2. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Zustimmung zu Art. 32 CCC jedoch unzulässig, weil die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt haben.

Rz. 28

a) In der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) hat der Beschwerdeführer darzulegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert. Dazu muss er aufzeigen, inwieweit diese die bezeichneten Grundrechte verletzen soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 120, 274 ≪298≫). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 ≪87≫; 101, 331 ≪346≫; 123, 186 ≪234≫).

Rz. 29

b) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beschwerdeführer sowohl im Hinblick auf die Regelung in Art. 32 Buchstabe a CCC als auch hinsichtlich der Vorschrift des Art. 32 Buchstabe b CCC nicht gerecht.

Rz. 30

aa) (1) Da die Regelung in Art. 32 Buchstabe a CCC ausschließlich öffentlich zugängliche Daten zum Gegenstand hat, betrifft sie insbesondere nicht das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) oder die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), sondern berührt allenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht umfasst den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten. Es gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ≪43≫; 120, 274 ≪312≫; 130, 151 ≪183≫; stRspr).

Rz. 31

Die Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen ist dem Staat jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht verwehrt (vgl. BVerfGE 120, 274 ≪344 f.≫). Der Staat darf von jedermann zugänglichen Informationsquellen unter denselben Bedingungen wie jeder Dritte Gebrauch machen (BVerfGE 120, 351 ≪361≫). Das gilt auch dann, wenn auf diese Weise im Einzelfall personenbezogene Informationen erhoben werden. Daher liegt kein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn eine staatliche Stelle im Internet verfügbare Kommunikationsinhalte erhebt, die sich an jedermann oder zumindest an einen nicht weiter abgegrenzten Personenkreis richten. So liegt es etwa, wenn die Behörde eine allgemein zugängliche Webseite im World Wide Web aufruft, eine jedem Interessierten offen stehende Mailingliste abonniert oder einen offenen Chat beobachtet (vgl. BVerfGE 120, 274 ≪344 f.≫). Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kommt erst in Betracht, wenn Informationen, die durch die Sichtung allgemein zugänglicher Inhalte gewonnen wurden, gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfalls unter Hinzuziehung weiterer Daten ausgewertet werden und dadurch einen zusätzlichen Aussagewert erhalten, aus dem sich die für das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung spezifische Gefahrenlage für die Persönlichkeit des Betroffenen ergibt (vgl. BVerfGE 120, 274 ≪345≫; 351 ≪362≫).

Rz. 32

(2) Diese Rechtsprechung erfordert im Hinblick auf Art. 32 Buchstabe a CCC eine Differenzierung zwischen dem durch die Vorschrift allein erlaubten Zugriff (access) auf öffentlich zugängliche Computerdaten und deren weiterer Verarbeitung durch gezieltes Zusammentragen, Speichern und Auswerten im Zusammenhang mit anderen Daten. Dazu enthält die Begründung der Verfassungsbeschwerde keine ausreichenden Darlegungen. Insbesondere berücksichtigen die Beschwerdeführer nicht, dass eine staatliche Kenntnisnahme von öffentlich zugänglichen Daten für sich genommen keinen Grundrechtseingriff bedeutet. Wenn aber das Gebrauchmachen von einer Informationsquelle durch inländische Behörden grundsätzlich nicht in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, hätte es näherer Ausführungen dazu bedurft, warum die Gestattung derselben Maßnahme durch ausländische Stellen einen Grundrechtseingriff darstellen soll. Dies hat auch Konsequenzen für die Beurteilung einer - hypothetischen und letztlich spekulativen - Weitergabe von Daten oder einer Zweckänderung durch ausländische Behörden. Hierfür dürften keine strengeren Maßstäbe gelten als für die Datenerhebung (Kriterium der hypothetischen Neuerhebung, vgl. BVerfGE 125, 260 ≪333≫; 133, 277 ≪373 f. Rn. 225 f.≫; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 287, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von einer aktiven Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten, bei der schon die Übermittlung als solche einen Eingriff darstellt, der an den Grundrechten zu messen ist, in die bei der Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 324, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

Rz. 33

Ein Zugriff ausländischer Staaten auf im Inland gespeicherte Computerdaten führt zwar dazu, dass die Gewährleistungen des Grundgesetzes für die weitere Verwendung der Daten im Ausland, insbesondere für ihre Speicherung und gezielte Auswertung und Zusammenführung mit weiteren Daten, nicht mehr als solche zur Anwendung gebracht werden können und stattdessen die im Ausland geltenden Standards Anwendung finden. Das steht der Ermächtigung zum Zugriff auf öffentlich zugängliche Daten jedoch nicht grundsätzlich entgegen (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 325, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Das Grundgesetz bindet die Bundesrepublik Deutschland mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft ein und hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet (vgl. BVerfGE 63, 343 ≪370≫; 111, 307 ≪318 f.≫; 112, 1 ≪25, 27≫). Hierzu gehört ein Umgang mit anderen Staaten auch dann, wenn deren Rechtsordnungen und -anschauungen nicht vollständig mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfGE 31, 58 ≪75 ff.≫; 63, 343 ≪366≫; 91, 335 ≪340, 343 ff.≫; 108, 238 ≪247 f.≫). Die wechselseitige Befugnis zum Zugriff auf in dem jeweils anderen Vertragsstaat gespeicherte, öffentlich zugängliche Daten zielt gerade darauf, die für eine wirksame Bekämpfung der Computerkriminalität von den Vertragspartnern des CCC als unerlässlich angesehene internationale Zusammenarbeit im gegenseitigen Interesse zu verstärken und zu verbessern (vgl. Präambel zum CCC).

Rz. 34

Da die ausländische Staatsgewalt nur ihren eigenen rechtlichen Bindungen unterworfen ist, hat der deutsche Gesetzgeber allerdings im Falle der Übermittlung von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden dafür Sorge zu tragen, dass die grundgesetzlichen Grenzen der Datenerhebung und -verarbeitung dadurch nicht in ihrer Substanz unterlaufen werden und dass insbesondere elementare rechtsstaatliche Grundsätze nicht verletzt werden. Keinesfalls darf der Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, Rn. 62 m.w.N., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Übermittlung solcher Daten an das Ausland setzt daher eine Vergewisserung über einen rechtsstaatlichen Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris, Rn. 327 ff., zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung vorgesehen).

Rz. 35

Ob dasselbe im Grundsatz auch bei der völkerrechtlichen Ermächtigung anderer Staaten zu einem Zugriff auf im Inland gespeicherte, öffentlich zugängliche Computerdaten gilt, bedarf gesonderter Prüfung. In diesem Rahmen stellt sich unter anderem die Frage, ob es einer völkervertraglichen Ermächtigung zu einem - für sich genommen keinen Grundrechtseingriff bedeutenden - Zugriff auf solche Daten überhaupt bedarf und der Zustimmungsgesetzgeber deshalb durch deren Versagung gegenüber allen oder einzelnen Vertragspartnern mittelbar die Grundrechte der Betroffenen auch gegenüber der weiteren Verarbeitung der Daten im Ausland schützen kann. Eine explizite völkervertragliche Gestattung wäre nicht erforderlich, wenn es sich bei Art. 32 Buchstabe a CCC um die Kodifizierung von geltendem Völkergewohnheitsrecht handelte (vgl. Seitz, Strafverfolgungsmaßnahmen im Internet, 2004, S. 364 ff.; Sieber, in: Verhandlungen des 69. Deutschen Juristentages, 2012, Bd. I, Gutachten C, S. 144 f.; Germann, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Internet, 2000, S. 652; Gercke, Strafverteidiger Forum 2009, S. 271 ≪272 f.≫; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 110 Rn. 7a). Wenn die Erhebung öffentlich zugänglicher Daten durch ausländische Behörden auch ohne völkervertragliche Gestattung zumindest völkerrechtlich zulässig wäre, müsste jedenfalls erörtert werden, welche Mittel der deutschen Staatsgewalt zum Schutz der Grundrechte vor dem Zugriff und der damit ermöglichten weiteren Verarbeitung der im Inland gespeicherten Daten durch ausländische Behörden überhaupt zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen dies für die Möglichkeit einer Grundrechtsbeeinträchtigung durch das Zustimmungsgesetz hätte.

Rz. 36

Mit all diesen Fragen setzen sich die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Sie beschränken sich auf den undifferenzierten - durch eine obergerichtliche Entscheidung zu Durchsuchungsmaßnahmen ausländischer Beamter im Inland unterlegten - Hinweis, das Völkerrecht weise allein dem Belegenheitsstaat das Recht zum hoheitlichen Zugriff auf Gegenstände und Daten zu, die sich auf seinem Territorium befänden; die Grundrechte verböten es, unkontrollierte ausländische Hoheitshandlungen in Deutschland zu dulden. Diesen Schutz habe der Gesetzgeber den Grundrechtsträgern durch das Abkommen genommen, ohne sicherzustellen, dass Zugriffe im Wege des Art. 32 CCC nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgten. Das reicht zur substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung auch und gerade durch die Ermächtigung zum Zugriff auf öffentlich zugängliche Computerdaten gemäß Art. 32 Buchstabe a CCC nicht aus.

Rz. 37

bb) Auch mit Blick auf Art. 32 Buchstabe b CCC haben die Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Sie legen nicht dar, dass und in welchem Umfang Art. 32 Buchstabe b CCC Grundrechtseingriffe durch ausländische Behörden ermöglicht. Der Vortrag, dass international tätige Unternehmen gebeten werden könnten, im Inland gespeicherte Daten herauszugeben, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Begründung insoweit nicht.

Rz. 38

Die Beschwerdeführer tragen dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Anwendung von Art. 32 Buchstabe b CCC eine "rechtmäßige und freiwillige Zustimmung der Person" voraussetzt, die zur Datenweitergabe "rechtmäßig befugt" ist. Die Verfassungsbeschwerde lässt eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die Zustimmung im Sinne des Art. 32 Buchstabe b CCC stets vom Betroffenen erklärt werden muss oder unter Umständen auch von einer anderen Stelle erklärt werden kann, die personenbezogene Daten des Betroffenen erhoben oder verarbeitet hat. Zwar erscheint es denkbar, dass nach dem Recht anderer Vertragsparteien eine Zustimmungsbefugnis bei Personen angenommen wird, die nach deutschem Recht nicht dispositionsbefugt wären, zumal das Übereinkommen offen lässt, nach welchem Recht die Zustimmungsbefugnis zu beurteilen ist (vgl. Trautmann, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, EuCybercrimeÜbk Art. 32 Rn. 8). Insofern ist jedoch zu berücksichtigen, dass - solange und soweit die Auslegung von völkerrechtlichen Verträgen durch die Vertragsstaaten offen ist - bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit unter den verschiedenen in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten derjenigen der Vorzug gegeben werden muss, bei der der Vertrag vor dem Grundgesetz bestehen kann (vgl. BVerfGE 4, 157 ≪168≫). Auch hierzu verhalten sich die Beschwerdeführer nicht.

Rz. 39

Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 32 CCC lediglich die völkerrechtliche Zulässigkeit des Datenzugriffs regelt. Die Vorschrift legitimiert ausschließlich den mit der Datenübertragung verbundenen Eingriff in die territoriale Souveränität des Staates, in dem die Daten gespeichert sind. Die innerstaatlichen Vorschriften, an denen die Datenübermittlung zu messen ist, nach denen also zu entscheiden ist, ob die Zustimmung zu der Übermittlung rechtmäßig durch eine dazu befugte Person erteilt worden ist, werden von dem Übereinkommen nicht berührt. Art. 32 Buchstabe b CCC betrifft allein das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien und regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen Daten weitergegeben oder zum Zugriff freigegeben werden dürfen. Insbesondere entbindet Art. 32 Buchstabe b CCC Telekommunikationsdiensteanbieter und andere Unternehmen nicht von der Beachtung der Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes sowie sonstiger Datenschutzvorschriften. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Beschwerdeführer zumindest mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Regelungen des deutschen Datenschutzrechts genügen, um den Schutz personenbezogener, im Inland gespeicherter Daten bei Anfragen ausländischer Behörden in ausreichendem Maße zu gewährleisten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9533958

BVerfGE 2017, 234

BVerfGE 2017, 257

AUR 2017, 85

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