Entscheidungsstichwort (Thema)

Festlegung des Gegenstandswerts

 

Beteiligte

Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein

 

Verfahrensgang

BVerwG (Zwischenurteil vom 19.11.1998; Aktenzeichen 1 WB 54.98)

 

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

 

Gründe

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 DM. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369≫; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Februar 1999, § 34a, Rn. 23; Mellinghoff in: Umbach/Clemens ≪Hrsg.≫, BVerfGG, 1992, § 34a Rn. 60). Kommt ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindesbetrag von 8.000 DM nicht in Betracht, besteht für einen Festsetzungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369≫; Ulsamer, aaO; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 1004 ≪Fn. 12≫; Klein in: Benda/Klein; Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, Rn. 292).

In Verfahren der einstweiligen Anordnung liegt der Gegenstandswert grundsätzlich deutlich unter dem des Hauptsachverfahrens. In der Regel wird ein Rahmen von 1/10 bis 5/10 des Wertes der Hauptsache angenommen (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens ≪Hrsg.≫ aaO, § 32, Rn. 238; Zuck, aaO, Rn. 1011).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hatte, weil bereits die Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung fehlte und damit Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Sache entbehrlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrags in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Betracht kommen sollte, ist vorliegend auf Grund des vorzunehmenden Abschlags für das Verfahren der einstweiligen Anordnung kein höherer Gegenstandswert als 8.000 DM anzunehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Limbach, Jentsch, Di Fabio

 

Fundstellen

Haufe-Index 565433

NVwZ-RR 2001, 281

AGS 2000, 222

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