Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung des Gegenstandswertes

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 31.05.2005; Aktenzeichen I R 107/04)

FG München (Gerichtsbescheid vom 09.09.2004; Aktenzeichen 7 K 2991/03)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 550.355 EUR (in Worten: fünfhundertfünfzigtausenddreihundertfünfundfünfzig Euro) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Mit einem Beschluss vom 17. November 2009 hat der Senat der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin stattgegeben. Er hat dabei die angegriffene letztinstanzliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufgehoben und die mittelbar angegriffene Vorschrift des § 36 Abs. 3 und 4 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl I S. 1433) mit Art. 3 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, soweit diese Regelung zu einem umgliederungsbedingten Verlust des im EK 45 enthaltenen Körperschaftsteuerminderungspotentials führt.

Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Gegenstandswert auf 1.000.000 EUR festzusetzen. Begründet wird dies mit der besonderen objektiven Bedeutung des Verfahrens für die Auslegung und Fortbildung des Rechts. Es gebe noch weitere Körperschaften, die von der hier streitigen Frage betroffen seien. Das Gesamtvolumen betrage ca. 3 Milliarden EUR. Zudem handele es sich um ein außerordentliches komplexes Thema.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RechtsanwaltsvergütungsgesetzRVG). Bei der von ihm hiernach nach billigem Ermessen vorzunehmenden Bestimmung des Gegenstandswerts hat der Senat die in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1989 (BVerfGE 79, 357 ≪361 f.≫ sowie 365 ≪366 ff.≫) entwickelten Gesichtspunkte berücksichtigt.

Die subjektive Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den steuerlichen Auswirkungen des Ausgangsverfahrens, dessen wirtschaftliche Folgen sich bei der Beschwerdeführerin auf den Wert von 550.355 EUR belaufen. Dieser Wert trägt auch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der nicht ganz unbeträchtlichen objektiven Bedeutung der Entscheidung (vgl. BVerfGE 79, 365 ≪369≫) angemessen Rechnung. Schwierige verfassungsrechtliche Fragen hat die Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Die Entscheidung stützt sich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zum Gleichbehandlungsgrundsatz.

In objektiver Hinsicht ist die Angelegenheit zwar von nicht unerheblicher Bedeutung. Die Tatsache, dass die entschiedene verfassungsrechtliche Frage noch in anderen bislang ruhenden Verfahren eine Rolle spielt, wirkt sich angesichts des mit 550.355 EUR ohnehin bereits beträchtlichen Streitwerts jedoch nicht weiter werterhöhend aus. Eine Werterhöhung ist insbesondere dann angezeigt, wenn das Verfassungsbeschwerdeverfahren aus subjektiver Sicht einen eher niedrigen Gegen-standswert aufweist, der seiner Eigenschaft als Musterverfahren und den von ihm aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten nur ungenügend Rechnung trägt. Dies ist hier aber nicht der Fall. Hier ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Verfassungsbeschwerdeverfahren streitige Norm eine Übergangsregelung hinsichtlich mittlerweile ausgelaufenen Rechts betrifft, die aufgrund ihrer Stichtagsbezogenheit für zukünftige Fälle keine Geltung mehr beanspruchen kann.

 

Unterschriften

Kirchhof, Hohmann-Dennhardt, Bryde, Gaier, Eichberger, Schluckebier, Masing, Paulus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2381303

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