Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtannahmebeschluß: zur Offenlegungspflicht eines Sachverständigengutachtens über Vergleichswohnungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Hinblick auf GG Art 103 Abs 1 und Art 3 Abs 1
Orientierungssatz
1. GG Art 103 Abs 1 gewährt keinen Schutz dagegen, daß die Gerichte Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl BVerfG, 1988-10-12, 1 BvR 818/88, BVerfGE 79, 51 ≪62≫). Somit verletzt die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht für unerheblich gehaltenen Beweisantrages (hier: die Anhörung eines Sachverständigung zur Offenlegung von Vergleichswohnungen) nicht GG Art 103 Abs 1.
2. Auch verletzt das angegriffene Urteil nicht GG Art 3 Abs 1 in der Form des Willkürverbots. Die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung ist jedenfalls nicht gänzlich unvertretbar. Allerdings hat es die in Bezug genommene Entscheidung des BVerfG zur Offenlegung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens über die ortsübliche Vergleichsmiete (BVerfG, 1994-10-11, 1 BvR 1398/93, BVerfGE 91, 176) erkennbar mißverstanden. Die Frage der Offenlegungspflicht und damit der Verwertbarkeit des Gutachtens muß vom Richter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entschieden werden (vgl BVerfGE 91, 176 ≪182≫).
Im vorliegenden Fall haben die Mieter Zweifel an der vom Sachverständigen ermittelten Höhe des ortsüblichen Mietzinses nicht substantiiert dargelegt. Nur wenn der Beweiswert des Gutachtens erschüttert ist und auch durch Befragung des Sachverständigen keine Klarheit gewonnen werden kann, kann es erforderlich sein, vom Sachverständigen die Offenlegung zu verlangen.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; MietHöReglG § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Urteil vom 21.06.1996; Aktenzeichen 2 S 9/96) |
Fundstellen
Haufe-Index 543583 |
NJW 1997, 311 |
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