Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 25.10.2001; Aktenzeichen 30 S 86/01)

 

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 30 S 86/01 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen landgerichtlichen Beschluss, durch den Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht gewährt und die Berufung verworfen worden ist.

1. Im Ausgangsverfahren bestätigte das Amtsgericht eine gegen die Beschwerdeführerin ergangene einstweilige Verfügung durch Urteil. Eine Zustellung dieses Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin erfolgte nicht. Die Beschwerdeführerin legte gegen das Urteil am 17. August 2001 Berufung ein. Nach ihren Angaben beantragte sie mit Schriftsatz vom 10. September 2001, der von ihrem Prozessbevollmächtigten noch am selben Tag zur Post gegeben worden sein soll, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat; begründet wurde dies mit allgemeiner Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten. Dieser Schriftsatz ist nicht zur Gerichtsakte gelangt, und es erfolgte keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 begründete der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf eine unterstellte stillschweigende Fristverlängerung die Berufung. Das Landgericht wies auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hin. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat.

Das Landgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei abzulehnen, weil der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, dessen Verschulden sie sich zurechnen lassen müsse, die Berufungsbegründungsfrist nicht schuldlos versäumt habe. Wenn der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin eine Woche vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Verlängerung gestellt und dann bis zum Tag des Fristablaufs auf seinen Antrag hin nichts gehört habe, hätte er sich bei Gericht danach erkundigen müssen, ob sein Antrag eingegangen und die Verlängerung bewilligt worden sei. Eine stillschweigende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von der zuständigen Landgerichtskammer nie praktiziert worden und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht zulässig. Der Prozessbevollmächtigte habe deshalb nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Verlängerungsantrag stillschweigend entsprochen worden sei.

2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung sei verfassungswidrig. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin, dem Mitarbeiter nicht zur Verfügung stünden, habe nicht damit zu rechnen brauchen, dass das Gericht seinen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ablehnen würde. Es habe sich um ein erstmaliges Verlängerungsgesuch gehandelt, das mit der als Verlängerungsgrund angeführten allgemeinen Arbeitsüberlastung auch einen erheblichen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 ZPO angegeben habe. Der Prozessbevollmächtigte sei vor der zuständigen Kammer des Landgerichts noch nicht aufgetreten, so dass er deren Praxis hinsichtlich der Verlängerung von Berufungsbegründungsfristen nicht gekannt habe.

3. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und der Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.

a) Danach dürfen bei der Auslegung und Anwendung der für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschlägigen Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um eine Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 ≪91≫; 67, 208 ≪212 f.≫). Denn der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, der für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt (vgl. BVerfGE 85, 337 ≪345≫ m.w.N.), verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 ≪25 f.≫; 69, 381 ≪385≫; 88, 118 ≪123 ff.≫).

Eine derartige Erschwerung liegt vor, wenn die Gerichte bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verhalten als schuldhaft ansehen, das nach der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts eindeutig nicht zu beanstanden ist. Grundsätzlich sind die unteren Instanzen der Gerichte zwar nicht gehindert, insoweit abweichende Auffassungen zu der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte, zu vertreten. Sie dürfen allerdings aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit solche Meinungsunterschiede nicht zu Lasten des Bürgers austragen und es ihm nicht zum Verschulden gereichen lassen, wenn er auf eine eindeutige Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts vertraut hat. Nur wenn dem rechtsuchenden Bürger bekannt sein muss, dass eine strengere Handhabung von Verfahrensvorschriften durch das angerufene Gericht zu erwarten ist, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 79, 372 ≪376 f.≫; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1998, S. 3703 f. m.w.N.).

b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Dabei kann offen bleiben, ob es eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überhaupt bedurfte, weil eine Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin unterblieben ist (vgl. zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in einem solchen Fall BGH, NJW 1958, S. 551; Gummer, in: Zöller, ZPO, 22. Auflage 2001, § 519 Rn. 13). Jedenfalls wurden die von der Beschwerdeführerin einzuhaltenden Sorgfaltsanforderungen überspannt. Es fehlt an einem schuldhaften Verhalten ihres Prozessbevollmächtigten. Einer fernmündlichen Nachfrage nach der Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung bedurfte es nicht. Wenn mit einer Verlängerung der Frist gerechnet werden kann, besteht keine Notwendigkeit für eine Rückfrage bei Gericht vor Ablauf der Frist (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ≪2081≫; VersR 1993, S. 771 ≪772≫; NJW 1999, S. 430). So liegt der vorliegende Fall.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO darf ein Prozessbevollmächtigter mit großer Wahrscheinlichkeit dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängerung rechnen, wenn erhebliche Gründe dargelegt sind, wozu auch die – hier geltend gemachte – allgemeine Arbeitsüberlastung gehört (vgl. BGH, NJW 1991, S. 2080 ≪2081≫; VersR 1993, S. 771 ≪772≫; NJW-RR 2000, S. 799 ≪800≫; ebenso BAGE 78, 68 ≪70 f.≫). Der Verlängerungsantrag war, unterstellt, dass er am 10. September 2001 tatsächlich auf den Weg zum Gericht gebracht wurde, so früh zur Post gegeben worden, dass er bei normaler Postlaufzeit das Gericht rechtzeitig erreichen musste. Auch hatte der Prozessbevollmächtigte den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erstmals gestellt und ausreichend begründet. Damit bestand für ihn nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Notwendigkeit, sich vor Fristablauf zu erkundigen, ob der Antrag bei Gericht eingegangen ist und die Frist verlängert wurde. Das Landgericht durfte deshalb das Unterlassen der von ihm für erforderlich gehaltenen Erkundigungen durch den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin dieser nicht als Verschulden anlasten. Dass es dies dennoch getan hat, widerspricht dem Gebot rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung. Die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat mithin der Beschwerdeführerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert und sie in ihrem Recht auf rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt.

c) Der angegriffene Beschluss beruht auf diesem Verfassungsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder gar keine Fristversäumung angenommen hätte und in eine Sachbehandlung eingetreten wäre, wenn es das Recht der Beschwerdeführerin auf eine rechtsstaatliche Verfahrensgestaltung beachtet hätte.

2. Die angegriffene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Haufe-Index 1267206

FamRZ 2002, 533

NJW-RR 2002, 1007

JurBüro 2002, 558

SGb 2002, 499

KammerForum 2002, 386

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