Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 13.11.2023; Aktenzeichen 16 WF 128/23) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie hinsichtlich der angegriffenen Kostenrechnungen vom 4. Dezember 2023 schon mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsweges (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), hinsichtlich des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2023 wegen prozessualer Überholung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2020 – 1 BvR 836/20 Rn. 13 m.w.N.), und im Übrigen mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) entsprechenden Begründung, insbesondere mangels Vorlage oder ausreichender Wiedergabe des wesentlichen Inhalts unverzichtbarer Unterlagen, unzulässig ist.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Ott, Radtke, Wolff
Fundstellen
Dokument-Index HI16208842 |
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