Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Beschluss vom 15.04.2010; Aktenzeichen 22 ZB 10.870)

Bayerischer VGH (Beschluss vom 19.03.2010; Aktenzeichen 22 ZB 09.3157)

VG München (Urteil vom 20.10.2009; Aktenzeichen M 16 K 08.4271)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 – 2 BvR 1516/08 –, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Masing

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2675872

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