Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 09.10.2002; Aktenzeichen V R 73/01)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Haas, Hoffmann-Riem

 

Fundstellen

Haufe-Index 1410037

DStZ 2003, 318

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