Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Auslagenerstattung

 

Verfahrensgang

VG Minden (Beschluss vom 28.02.1997; Aktenzeichen 10 L 234/97)

 

Tenor

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.

 

Gründe

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen ist begründet.

  • Eine Auslagenerstattung nach Erledigung der Hauptsache kommt gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei findet insbesondere im Verfassungsbeschwerde-Verfahren regelmäßig eine überschlägige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht statt. Eine solche kursorische Prüfung entspricht nicht der Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, verfassungsrechtliche Zweifelsfragen mit bindender Wirkung inter omnes zu klären. Sie erscheint auch im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens, den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners nicht als geboten (BVerfGE 33, 247 ≪264 f.≫; stRspr).

    Diese Bedenken greifen jedoch dann nicht ein, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung nach § 34a Abs. 3 BVerfGG unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage bereits geklärt ist (BVerfGE 85, 109 ≪115 f.≫).

    Hilft die öffentliche Gewalt von sich aus der Beschwer ab, so kann, falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind, davon ausgegangen werden, daß sie das Begehren selbst für berechtigt erachtet hat. In einem solchen Fall ist es billig, die öffentliche Gewalt ohne weitere Prüfung an ihrer Auffassung festzuhalten und dem Beschwerdeführer die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn seiner Verfassungsbeschwerde tatsächlich stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 ≪115≫).

  • Bei Anwendung dieses Maßstabs ist die Erstattung der Auslagen des Beschwerdeführers gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen.

    Das Verwaltungsgericht Minden hat mit seinen Entscheidungen vom 28. Mai und vom 6. Juni 1997 der Beschwerde des Beschwerdeführers abgeholfen, ohne daß dies ersichtlich auf einer veränderten Sach- oder Rechtslage beruhte.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Sommer, Jentsch, Hassemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1276506

www.judicialis.de 1998

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