Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 18.04.2012; Aktenzeichen II R 36/10)

FG Bremen (Urteil vom 09.06.2010; Aktenzeichen 3 K 57/09 (1))

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung und der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer großzügigeren Ausgestaltung der Erlassvorschrift des § 33 GrStG betrifft. Im Übrigen lässt sie keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts-gleichen Rechten des Beschwerdeführers erkennen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Kirchhof, Eichberger, Britz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7384256

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