Lfd. Nr. Tatbestand

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

(StVZO)

Regelsatz in Euro (€),

Fahrverbot in Monaten
  d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung    

 

Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

 

 

186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt

§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nummer 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII

§ 69a Absatz 2 Nummer 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monaten   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   60 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   60 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt

§ 29 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII

§ 69a Absatz 2 Nummer 18
15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet

§ 29 Absatz 7 Satz 5

§ 69a Absatz 2 Nummer 15
60 €
  Vorstehende Außenkanten    
188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten

§ 30c Absatz 1

§ 69a Absatz 3 Nummer 1a
20 €
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl

§ 31 Absatz 2

§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen   90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war,

§ 31 Absatz 2

§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen

§ 31 Absatz 2, jeweils i. V. m.

§ 38

15 bis 17

§ 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 1, 3

§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt

§ 31 Absatz 2

§ 69a Absatz 5 Nummer 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen   135 €
189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt

§ 19 Absatz 5 Satz 1

§ 69a Absatz 2 Nummer 1b

 

189a.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

 

270 €
189a.2  bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen

 

135 €
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt

§ 19 Absatz 5 Satz 1

§ 69a Absatz 2 Nummer 1a

 

189b.1  bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen

 

270 €
189b.2  bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen

 

135 €
  Führung eines Fahrtenbuches    
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt

3

§ 69a Absatz 5 Nummer 4, 4a
100 €
  Überprüfung mitzuführender Gegenstände    
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt

§ 31b

§ 69a Absatz 5 Nummer 4b
5 €
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen    
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

9

§ 69a Absatz 3 Nummer 2
60 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war

§ 31 Absatz 2 i. V. m.

9

§ 69a Absatz 5 Nummer 3
75 €
  Unterfahrschutz    
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen

4

§ 69a Absatz 3 Nummer 3a
25 €
  Kurvenlaufeigenschaften    
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

2 Satz 1

§ 69a Absatz 3 Nummer 3c
60 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren

§ 31 Absatz 2 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge