(1)[1] Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 726 Euro,

bei einem Elternteil 506 Euro.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 695 Euro,

bei einem Elternteil 485 Euro.

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 660 Euro,

bei einem Elternteil 460 Euro.

Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 638 Euro,

bei einem Elternteil 445 Euro.

Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 618 Euro,

bei einem Elternteil 431 Euro.

Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 599 Euro,

bei einem Elternteil 418 Euro.

 

(2) 1Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um 133 Euro[2] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 127 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 121 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 117 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 113 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 109 Euro],

bei einem Elternteil um 100 Euro[3] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 96 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 91 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 88 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 85 Euro; Vom 10.07.2017 bis 30.06.2018: 82 Euro].

2Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die

 

a)

infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder

 

b)

infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, verschollen sind.

 

(3) 1Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich, wenn es günstiger ist, die in Absatz 1 genannten Beträge monatlich

bei einem Elternpaar um 411 Euro[4] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 394 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 374 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 362 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 351 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 340 Euro],

bei einem Elternteil um 300 Euro[5] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 287 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 272 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 263 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 255 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 247 Euro].

2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß das anzurechnende Einkommen stets so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt hat.

 

(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft nur ein Partner anspruchsberechtigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das anzurechnende Einkommen beider Partner zu mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.

 

(6) Ergeben sich Renten von weniger als 3 Euro monatlich, so werden sie auf diesen Betrag erhöht.

 

(7) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten auch Stief- und Pflegekinder. 2Ob das an den Folgen einer Schädigung gestorbene Kind das einzige oder das letzte Kind ist, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verlustes des Kindes.

 

(8) Kommen für ein Elternpaar oder einen Elternteil mehrere Elternrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur die günstigere Rente gewährt.

 

(9) 1Stirbt bei Empfängern von Elternrente für ein Elternpaar ein Ehegatte oder Lebenspartner, ist dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die für den Sterbemonat zustehende Elternrente für ein Elternpaar anstelle der Rente für einen Elternteil für die folgenden drei Monate weiterzuzahlen, wenn dies günstiger ist. 2Minderungen der nach Satz 1 maßgebenden Rente für ein Elternpaar, die durch Sonderleistungen im Sinne des § 60a Abs. 4 bedingt sind, sowie Erhöhungen dieser Bezüge, die auf Einkommensminderungen infolge des Todes beruhen, bleiben unberücksichtigt.

[1] Abs. 1 geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[2] Geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[3] Geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (28. KOV-Anpassungsverordnung - 28. KOV-AnpV) vom 21.06.2023. Anzuwenden ab 01.07.2023.
[4] Geändert durch Achtundzwanzigste Verordnung zur Anpassung ...

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