(1) Als militärähnlicher Dienst im Sinne des § 1 Abs. 1 gelten
a) |
das von einer Dienststelle der Wehrmacht angeordnete Erscheinen zur Feststellung der Wehrtauglichkeit, zur Eignungsprüfung oder Wehrüberwachung, |
c) |
eine planmäßige oder außerplanmäßige Einschiffung von Zivilpersonen auf Schiffen oder Hilfsschiffen der Wehrmacht, |
e) |
der Dienst der Wehrmachthelfer und -helferinnen, |
f) |
der Dienst des Personals der Freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht im Krieg, |
g) |
der Dienst der Mitglieder von Pferdebeschaffungskommissionen der Wehrbezirkskommandos, |
h) |
der Dienst der Jungschützen, Jungmatrosen und Unteroffizierschüler der Luftwaffe, |
i) |
der Reichsarbeitsdienst, |
j) |
nicht vergeben |
l) |
der Dienst in Wehrertüchtigungslagern, |
m) |
der Dienst in der Organisation Todt für Zwecke der Wehrmacht, |
n) |
der Dienst im Baustab Speer/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht, |
(2) Als militärähnlicher Dienst gilt nicht der Zivildienst, der auf Grund einer Dienstverpflichtung oder eines Arbeitsvertrags bei der Wehrmacht geleistet worden ist, es sei denn, daß der Einsatz mit besonderen, kriegseigentümlichen Gefahren für die Gesundheit verbunden war.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen