(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind

 

1.

für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird:

 

a)

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Stellung zum Haushaltsvorstand; Art der gewährten Mehrbedarfszuschläge;

 

b)

für 15- bis unter 65jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen:

höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Berufsausbildungsabschluß; Beteiligung am Erwerbsleben; bei gemeldeten Arbeitslosen auch Monat und Jahr der gemeldeten Arbeitslosigkeit sowie Erhalt von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz; bei anderen Nichterwerbstätigen auch Grund der Nichterwerbstätigkeit;

 

c)

für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger zusätzlich zu den unter den Buchstaben a und b genannten Merkmalen die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage volle Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, wenn unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann;

 

d)

für Leistungsempfänger in Personengemeinschaften, für die eine gemeinsame Bedarfsberechnung erfolgt, und für einzelne Leistungsempfänger:

Wohngemeinde und Gemeindeteil; Art des Trägers; Hilfe in und außerhalb von Einrichtungen; Beginn der Hilfe nach Monat und Jahr; Beginn der ununterbrochenen Hilfegewährung für mindestens ein Mitglied der Personengemeinschaft nach Monat und Jahr; Anspruch und Bruttobedarf je Monat; anerkannte monatliche Bruttokaltmiete; Art der angerechneten oder in Anspruch genommenen Einkommen und übergegangenen Ansprüche; Haupteinkommensart; besondere soziale Situation; Gewährung der Hilfe als Vorleistung; Zahl aller Haushaltsmitglieder; Zahl aller Leistungsempfänger im Haushalt;

 

e)

bei Änderung der Zusammensetzung der Personengemeinschaft und bei Beendigung der Hilfegewährung zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis d genannten Merkmalen:

Monat und Jahr der Änderung der Zusammensetzung oder der Beendigung der Hilfe; bei Ende der Hilfe auch Grund der Einstellung der Leistungen; bei Erst- oder Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auch Förderung der Aufnahme nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch;

 

2.

für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen:

Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers.

 

(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:

Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.

 

(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind:

 

a)

Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten;

 

b)

Zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten Merkmalen:

für 18- bis unter 65-jährige Leistungsempfänger, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c vorliegen sowie für 65-jährige und ältere Leistungsempfänger die Ausgaben an einmaligen Leistungen nach § 21 Abs. 1a und § 27 Abs. 3 dieses Gesetzes.

[1] § 128 geändert durch Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG). Anzuwenden ab 01.01.2002.

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