(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 127 Nr. 1 Buchstabe a sind
1. |
für Leistungsempfänger, denen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für mindestens einen Monat gewährt wird:
|
2. |
für Leistungsempfänger, die nicht zu dem Personenkreis der Nummer 1 zählen: Geschlecht; Altersgruppe; Staatsangehörigkeit; Vorhandensein eigenen Wohnraums; Art des Trägers. |
(2) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 1 Buchstabe b sind für jeden Leistungsempfänger:
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Wohngemeinde und Gemeindeteil; Staatsangehörigkeit; bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher Status; Art des Trägers; gewährte Hilfe im Laufe und am Ende des Berichtsjahres sowie in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfearten; am Jahresende gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in und außerhalb von Einrichtungen; bei Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auch Art der Leistungen; Beginn und Ende der Hilfegewährung nach Monat und Jahr sowie voll- oder teilstationäre Unterbringung; bei Hilfe zur Pflege zusätzlich Gewährung von Pflegeleistungen von Sozialversicherungsträgern; bei 18- bis unter 65-jährigen Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Einrichtungen die unter Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c genannten Merkmale, soweit diese Personen auch Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
(3) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung nach § 127 Nr. 2 sind:
a) |
Art des Trägers; Ausgaben für Hilfeleistungen in und außerhalb von Einrichtungen nach Hilfe- und Leistungsarten; Einnahmen in und außerhalb von Einrichtungen nach Einnahme- und Hilfearten; |
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